1 Nr. 1 AO - Ursächlichkeit der Unkenntnis
FA von der Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung) NV: Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis
FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Die Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn das FA in Kenntnis
vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss mit seinem Arbeitgeber unter dem
Arbeitsvertrages verbundenen Nachteile erhielt der zu diesem Zeitpunkt 58 Jahre alte Kläger von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 621.000 DM. Entsprechend den Bedingungen
Aufhebungsvertrages sollten mit der Erfüllung der Vertragsbestimmungen alle gegenseitigen, heutigen und künftigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein. Unberührt blieben die dem Kläger bereits in früheren Jahren zugesagte Altersversorgung einschließlich einer Vorruhestandsregelung ("Senior Management Early Retirement Agreement; sog. SERA-Zusage) sowie das Recht, im Zeitraum von 1993 bis 1998 erhaltene Optionsrechte auch noch nach dem 30. September 1998 ausüben zu dürfen. 2 Aufgrund der Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag erhielt der Kläger im Streitjahr 1998 den (Brutto-)Betrag von 621.000 DM ausbezahlt. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 29. November 1999 unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Abfindung nach Abzug
Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Streitjahres (EStG) in Höhe von 36.000 DM antragsgemäß als außerordentliche Einkünfte dem Steuersatz
G. 3 Unter dem 5. Mai 2003 erließ das FA einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die begünstigte Besteuerung der Abfindung in Höhe von 585.000 DM versagt wurde. Grund für die Änderung war, dass das FA während
gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 gerichteten Einspruchsverfahrens Kenntnis von dem Inhalt
Aufhebungsvertrages vom 28. September 1998 erlangte und die dort unter Ziff. 6 geregelte Vereinbarung über die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, in früheren Jahren erhaltene Aktienoptionen auch nach Auflösung
Arbeitsvertrages noch ausüben zu dürfen, als zusätzliche Entschädigung für die Aufhebung
Arbeitsverhältnisses wertete. Da der Kläger seine Aktienoptionsrechte noch nach 1998 ausgeübt habe, seien die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG mangels Zusammenballung der Entschädigung nicht mehr gegeben. Der gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruch
Klägers hatte keinen Erfolg. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, dass der Änderungsbescheid zwar materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei, einer Änderung jedoch die Vertrauensschutzregelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegenstehe. Zwar sei das FA zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger nach dem 30. September 1998 ausgeübten Optionsrechte Teil der wegen Aufhebung
Arbeitsvertrages gewährten Entschädigung gewesen seien, jedoch habe der Kläger zwischen seinem
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen und mithin eine Entschädigung i.S.
G. Da diese Entschädigung in späteren Veranlagungszeiträumen geleistet worden sei, fehle es an einer Zusammenballung der außerordentlichen Einkünfte. Eine Änderung
Einkommensteuerbescheides vom 29. November 1999 sei dem FA gleichwohl aufgrund der Vertrauensschutzregelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO versagt, weil zum Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen Bescheides am 5. Mai 2003 nach der seinerzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung diese Vorruhestandsgelder nicht als Entschädigungszahlungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu qualifizieren gewesen waren. Ohne Bedeutung sei, dass im Streitfall zunächst ein Änderungsbescheid ergangen sei und erst im Anschluss hieran eine Rechtsprechungsänderung den Änderungsbescheid materiell-rechtlich legitimiert habe. Denn im Zeitpunkt
Erlasses
Änderungsbescheids am 5. Mai 2003 sei eine Versagung der Tarifbegünstigung
G nicht veranlasst gewesen. Werde die von der Finanzbehörde einer Änderung zugrunde gelegte Rechtsanwendung vom FG bei seiner Überprüfung
Änderungsbescheides nicht geteilt, sei für die weitere Überprüfung
Bescheides auch eine zwischenzeitlich zuungunsten
Steuerpflichtigen ergangene Rechtsprechungsänderung unbeachtet zu lassen. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sei nur anwendbar, wenn die Änderung der Rechtsprechung zwischen dem Erlass
ursprünglichen Bescheides und
Änderungsbescheides eintrete. Im Einspruchsverfahren sei § 176 AO dagegen nicht anwendbar. Soweit der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung als rechtswidrig angefochten habe, genieße er keinen Vertrauensschutz. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Bescheidänderung zunächst mit einer anderen Begründung --der Veräußerung von Optionsrechten-- gerechtfertigt und erst im weiteren Einspruchsverfahren die mittlerweile geltende Rechtsprechungsänderung als weitere Begründung in das Verfahren eingeführt worden sei. 6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
FG vom 30. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Der Kläger vertritt die Auffassung, das FG sei zu Recht von einer Anwendbarkeit
Überdies lägen die Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, da es sich weder bei den Aktienoptionsrechten noch bei den Vorruhestandszahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 um Entschädigungen i.S.
G gehandelt habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die vom Kläger bezogenen und nachträglich bekannt gewordenen Vorruhestandszahlungen Entschädigungen im Sinne der maßgeblichen Vorschrift darstellten, fehle es an der Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen. 9 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen; denn eine Änderung
Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr vom
Klägers für den ehemaligen Arbeitgeber zu qualifizieren sind, oder --wovon das FA ausgeht-- diese Entschädigungen als Zahlungen i.S.
G anzusehen sind. Denn die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis
FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Mithin könnte auch dann, wenn das FA von den genannten Zahlungen erst nachträglich Kenntnis erlangt hat, dies nur dann zu einer Änderung führen, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820, m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hätte. 11 Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und mithin den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG war Grund für die Änderung
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides, dass das FA Kenntnis von der Regelung zu den Aktienoptionen gemäß Ziff. 6
Aufhebungsvertrages erhalten und insoweit die Auffassung vertreten hat, dass die Ausübung der Optionsrechte Teil der dem Kläger im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Arbeitsvertrages gewährten Entschädigung gewesen sei. Rechtliche Erwägungen hinsichtlich der vom Kläger in den Jahren 2000 bis 2003 bezogenen Vorruhestandsgelder hat das FA demgegenüber nicht angestellt, da nach der seinerzeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703; vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34) solche Leistungen nicht als Entschädigung i.S.
G angesehen wurden. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei Kenntnis der Regelungen über die SERA-Zusage im Aufhebungsvertrag keine gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom
Klägers die Vertrauensschutzvorschrift
1 Satz 1 Nr. 3 AO Anwendung finden könnte, kommt danach im Streitfall keine Bedeutung mehr zu. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050413&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.