STRE201050433 BFH 2. Senat 20100331 II R 2/09 Urteil § 163 AO, § 227 AO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 1 S 1 AO, § 237 Abs 4 AO, § 74 FGO, § 102 FGO, § 9 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997 vorgehend FG Münster, 23. Oktober 2008, Az: 3 K 2274/06 AO, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer NV: Ein Verzicht auf Aussetzungszinsen ist nicht schon deshalb geboten, weil die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen für eine gewisse Zeit, nämlich bis zur Nachholung einer erforderlichen Verfahrenshandlung rechtswidrig war. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt 1997 von seiner Mutter (M) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich einen Teilkommanditanteil an der A-GmbH & Co. KG sowie einen Teil ihres Stammkapitalanteils an der A-GmbH übertragen. Zum Betriebsvermögen der A-GmbH & Co. KG gehörten zwei Grundstücke in R-Stadt. 2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte ausgehend von der Steuererklärung des Klägers zunächst gegen diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer in Höhe von 3.493 DM fest. Bereits zuvor hatte er aufgrund der Annahme, dass wegen des Übergangs der vorgenannten Grundstücke im Zusammenhang mit der Übertragung eines Anteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die Grundbesitzwerte nicht nach § 138 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert festgestellt werden müssten, beim Finanzamt I (FA I) eine Anfrage wegen der Höhe der für die vorgenannten Grundstücke anzusetzenden Grundbesitzwerte gestellt und insoweit um "Feststellung im Wege der Amtshilfe" gebeten. Das FA I teilte dem FA am 20. August 1998 jeweils durch "Bescheid im Wege der Amtshilfe über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 2. Juli 1997" die Grundstückswerte für beide Grundstücke in R-Stadt mit. Das FA erließ daraufhin am 9. November 1999 einen geänderten Bescheid über Schenkungsteuer in Höhe von 141.555 DM. 3 Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und beantragte zugleich, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts "zinslos auszusetzen". Da eine Betriebsaufspaltung vorliege, seien die streitbefangenen Grundstücke nicht nach § 146 Abs. 3 BewG, sondern nach § 147 BewG zu bewerten. 4 Das FA setzte mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 die Vollziehung in Höhe von 138.062 DM aus, ohne aber dem Antrag auf zinslose Aussetzung stattzugeben. 5 Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH & Co. KG durch das FA I änderte das FA den Schenkungsteuerbescheid am 12. Mai 2000 erneut und setzte die Schenkungsteuer auf 100.815 DM fest. 6 Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 2. Dezember 2003 II B 76/03 (BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204) entschieden hatte, dass die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids ernstlich zweifelhaft sei, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz übertragen werde und die Grundbesitzwerte für die Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124 Abs. 6 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003 nicht gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert festgestellt, sondern von den Lage-Finanzämtern im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt würden, forderte das FA das FA I am 1. Juni 2005 auf, die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen. 7 Der Kläger bezahlte daraufhin zwar die in der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002 auf 80.950 DM festgesetzte Schenkungsteuer. Er erkannte aber die Höhe der Festsetzung nicht an und stellte den Antrag, auf die "Festsetzung von Stundungszinsen" zu verzichten. 8 Das FA beendete mit Verfügung vom 2. August 2005 die Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids und lehnte den Antrag des Klägers auf Verzicht auf angefallene Aussetzungszinsen ab, weil eine rechtswidrige Heranziehung zur Schenkungsteuer bis zum Erlass des Grundlagenbescheids nicht erfolgt sei. Zwar sei man zunächst davon ausgegangen, dass keine gesonderte Feststellung nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG erfolgen müsse. Diese Auffassung habe man aber nach dem Ergehen des BFH-Beschlusses in BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204 aufgegeben und eine gesonderte Feststellung durch das FA I erbeten. Der ursprünglich vorliegende Verfahrensfehler sei dadurch nach § 126 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geheilt worden. 9 Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 635 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Steuerfestsetzung des FA sei zwar zunächst nach § 155 Abs. 2 AO rechtswidrig gewesen, weil es irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ein Grundlagenbescheid nicht nötig sei. Der entsprechende Verfahrensfehler sei aber durch die Anforderung eines Grundlagenbescheids nach § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 AO mit Rückwirkung geheilt worden. 10 Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 237 AO sowie der §§ 126 und 127 AO. 11 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids des FA über die Ablehnung des Verzichts auf die Erhebung von Aussetzungszinsen vom 2. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2006 das FA zu verpflichten, auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Schenkungsteuer bis zum 31. Mai 2005 bzw. 8. Juni 2005 zu verzichten. 12 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Entscheidung des FA, keinen Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen bis zum 31. Mai 2005 zu gewähren, zu Recht als nicht ermessensfehlerhaft i.S. des § 102 FGO angesehen. 14 1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen solchen Bescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO kann allerdings auf Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf Aussetzungszinsen kann sich deshalb nur ergeben, wenn das der Finanzbehörde in § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO eingeräumte Ermessen derart reduziert ist, dass alleine der Zinsverzicht als rechtmäßig erscheint (Ermessensreduzierung auf Null). Die Voraussetzungen, unter denen ein Zinsverzicht in Betracht kommt, entsprechen denjenigen nach §§ 163, 227 AO (BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561). Ein Verzicht auf die Zinsfestsetzung aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit kommt danach nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 237 AO Rz 34). 15
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