STRE201050455 BFH 11. Senat 20100511 XI R 24/08 Beschluss § 56 FGO, § 124 Abs 1 FGO, § 126 Abs 1 FGO vorgehend FG Münster, 23. August 2007, Az: 5 K 5835/03 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Büroversehen 1. NV: Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den Steuerpflichtigen . 2. NV: Begehrt das Finanzamt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, so muss der gesetzliche Vertreter vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird . 1 I. Mit "Teilurteil" vom 23. August 2007 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und der X GmbH bestanden hat. 2 Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 13. Juni 2008 förmlich zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2008 hat das FA beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren. Gleichzeitig hat es einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet. 3 Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt das FA vor, der Beschluss des BFH über die Zulassung der Revision sei ihm am 13. Juni 2008 förmlich zugestellt worden. Von dieser Zustellung hätten jedoch weder der Vorsteher noch der für die Rechtsbehelfsstelle und die Bearbeitung von Revisions- und Klagesachen zuständige Sachgebietsleiter Kenntnis erlangt. Erst nach dem Schreiben der Vorsitzenden des erkennenden Senates vom 23. Juli 2008 (zugestellt am 24. Juli 2008) und einem umgehend erfolgten Anruf in der Geschäftsstelle des Senats sei ihm bekannt geworden, dass die Revision zwischenzeitlich zugelassen worden sei. Nach intensiver Suche sei die Zustellung dann auch tatsächlich noch ungeöffnet in der Posteingangsstelle gefunden worden. 4 Nach Auskunft der Geschäftsstelle des XI. Senats habe Frau A das zugestellte Schriftstück für das FA entgegengenommen. Frau A sei als Mitarbeiterin im Bürgerbüro eingesetzt und nehme keine Aufgaben im Rahmen der Posteingangsstelle wahr. Der Umschlag sei von ihr daher auch nach den bestehenden Weisungen behandelt und ungeöffnet der Posteingangsstelle zugeleitet worden. 5 Die Posteingangsstelle habe den Umschlag jedoch offensichtlich nicht geöffnet und in den Posteingang gegeben, sondern den Umschlag ungeöffnet in ein Fach eingelegt, in dem ansonsten nur interne Papiere der Posteingangsstelle vorübergehend gelagert würden. Der Umschlag sei möglicherweise zusammen mit anderem internen Schriftgut gefasst und in dieses Fach eingelegt worden. Der genaue Hergang könne jedoch nicht mehr ermittelt werden. Sicher sei lediglich, dass der farblich auffällige Umschlag von anderen Papieren verdeckt und daher auch in der Folgezeit nicht erkannt worden sei. 6 Der Fehler der Posteingangsstelle habe dazu geführt, dass der Beschluss des BFH über die Zulassung der Revision nicht in den Geschäftsgang gegeben worden sei und folglich von den zuständigen Personen nicht habe zur Kenntnis genommen werden können. Ebenso sei dadurch das praktizierte Fristenkontrollverfahren, das über ein von einer zuverlässigen Mitarbeiterin geführtes Fristenkontrollbuch erfolge, vollständig umgangen worden. 7 Das FA beantragt, 1. wegen Versäumung der Frist für die Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren; 2. das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision des FA wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). 10 1. Das FA hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Diese Frist lief im Streitfall am Montag, dem 14. Juli 2008, ab. Die Revisionsbegründung des FA ist jedoch erst am 7. August 2008 beim BFH eingegangen. 11 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.