BFH, Beschluss vom 18.03.2010 – X R 20/09 – Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung NV: Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von…
STRE201050473 BFH 10. Senat 20100318 X R 20/09 Beschluss § 138 FGO, § 6 Abs 2 EStG 2002, § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2002 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 6. November 2008, Az: 9 K 2244/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung NV: Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten.
1 I. Streitig war in der Hauptsache, ob und in welcher Höhe aktive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind.
2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Elektromeister; er betreibt einen Installations- und Elektroeinzelhandelsbetrieb. Aus dieser Tätigkeit erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. In der Bilanz für 2002 hatte er einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 2.242 € für einen über drei Jahre laufenden Vertrag gebildet.
3 Nach einer Außenprüfung vertrat der Prüfer des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass weitere aktive Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von insgesamt 4.396 € zu bilden seien (s. Bericht vom 7. Januar 2004, sowie die am 31. März 2004 erfolgte "Berichtigung zum Bp-Bericht vom 7. Januar 2004").
4 Im Einzelnen handelte es sich um die Berichtigung folgender Posten, die der Kläger im Jahr 2002 bezahlt und in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 erfolgswirksam als Aufwand behandelt hat:
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9 Bei der Kfz-Versicherung für das Fahrzeug X-4 in Höhe von 542,67 € (Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003) wurde in Höhe von 542,67 € ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet; ebenso bei der Kfz-Versicherung für die Fahrzeuge X-1 in Höhe von 275,27 € (Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003; aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 275,27 €), X-2 in Höhe von 306,10 € (Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003; aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 306,10 €) und X-5 in Höhe von 295,24 € (Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003; aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 295,24 €).
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14 Das FA schloss sich der Auffassung des Prüfers an und änderte --auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung gestützt-- mit Bescheid vom 5. Mai 2004 den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19. September 2003.
15 Mit ihrem Einspruch machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihnen hinsichtlich der Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ein Wahlrecht zustünde. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Februar 1981 IX 244/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 552) bestünde keine Verpflichtung zur Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten. Durch Einspruchsentscheidung vom 4./7. Juni 2004 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
16 Der nachfolgenden Klage gab das Finanzgericht (FG) nur teilweise statt. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten seien im Streitfall für die Versicherungen (Sachkonto 6400), für die Kfz-Versicherungen nebst Kfz-Steuer (Sachkonto 6520), für die "Beiträge" Auskunftei Y (Sachkonto 6420) und für die "Werbekosten" A-GmbH (Sachkonto 6600) zu bilden, nicht jedoch für die Werbekosten "Das Örtliche" und B (Sachkonto 6600). Entgegen der Ansicht der Kläger bestehe nicht deshalb ein Bilanzierungswahlrecht, weil es sich um "geringfügige" Beträge handele. Auch bei sog. "geringfügigen" Beträgen bestehe für aktive Rechnungsabgrenzungsposten eine Bilanzierungspflicht; dies folge bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (so Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 666).
17 Während des Klageverfahrens erging unter dem 23. September 2005 ein Änderungsbescheid.
18 Mit der Revision machten die Kläger u.a. geltend:
Streitig sei, ob die folgenden Betriebsausgaben in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 als aktive Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen seien: € Kfz-Steuer für X-1, 2/12 von 101,24 € 16,87 Kfz-Steuer für X-2, 1/2 von 101,24 € 50,62 Kfz-Steuer für X-3, 10,5/12 von 108 € 94,50 Kfz-Steuer für X-4, 11/12 von 160,55 € 147,17 Kfz-Versicherung für X-4 vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 542,67 Kfz-Versicherung für X-1 vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 275,27 Kfz-Versicherung für X-2 vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 306,10 Kfz-Versicherung für X-5 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 295,24 Kfz-Rechtsschutzversicherung vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 673,40 Betriebshaftpflichtversicherung vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 1.245,23 Auskunfteirechnung 2/10 von zehn Auskünften für 2003 54,00 Werbeflächenmietanteil 7/12 vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 116,32 Zusammen 3.817,39 Zu Beginn des Verfahrens seien die Rechnungsabgrenzungsposten noch um folgende Beträge höher gewesen: €
141,75
356,20 Zusammen 578,95 23 Das FG habe insoweit der Klage stattgegeben.
24 Nach Erlass eines teilweise stattgebenden Gerichtsbescheides beantragte das FA mündliche Verhandlung, half dem Begehren der Kläger durch Änderungsbescheid vom 26. Januar 2010 ab und erklärte den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Die Kläger haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
25 II. Bei der Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Erklären die Beteiligten in dem Fall, in dem dem Klageantrag nur zum Teil entsprochen wird, den Rechtsstreit gleichwohl uneingeschränkt in der Hauptsache für erledigt, so ist über die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden; dabei ist § 138 Abs. 2 FGO zu berücksichtigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 34, m.w.N.). Zu dieser Beurteilung greift der Senat im Wesentlichen auf die Rechtsausführungen des Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2009 zurück.
26 1. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).
27 Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 I 93/64, BFHE 97, 350, BStBl II 1970, 178); dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als Wirtschaftsgut zu aktivieren und die Absetzungen erst mit der späteren Nutzung zu beginnen.
28 2. Bereits nach § 152 Abs. 9 Nr. 1 des Aktiengesetzes a.F. durften Ausgaben als aktive Rechnungsabgrenzungsposten nur insoweit ausgewiesen werden, als sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Bei dieser Vorschrift handelte es sich um einen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, der über § 5 EStG auch schon vor seiner einkommensteuergesetzlichen Kodifizierung in § 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1969 ff. (heute § 5 Abs. 5 EStG) für das Einkommensteuerrecht zu beachten war (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1976 IV R 78/72, BFHE 121, 318, BStBl II 1977, 380). Ein Rechnungsabgrenzungsposten muss seit jeher steuerrechtlich gebildet werden, wenn ein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291). Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten setzt grundsätzlich voraus, dass einer Vorleistung des Kaufmanns eine noch nicht erbrachte zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262).
29 3. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen (BFH-Urteile in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262; vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 28. Aufl., § 5 Rz 242); der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.
30 4. Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 32/98, BFHE 192, 502, BStBl II 2001, 636, 638), unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2006, BStBl I 2006, 765 zur Unwesentlichkeit von Betreuungskosten für Lebensversicherungen; gegen BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866).
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32 Gemäß § 240 Abs. 3 HGB kann bei bestimmten Vermögensgegenständen, die regelmäßig ersetzt werden, ein sog. Festwert gebildet werden; eine körperliche Bestandsaufnahme ist in der Regel nur alle drei Jahre erforderlich. Gemäß § 240 Abs. 4 HGB können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zusammengefasst und mit einem Durchschnittswert angesetzt werden. § 241 HGB erlaubt bestimmte Inventurvereinfachungsverfahren. In etlichen Fällen sieht das HGB Wahlrechte vor (z.B. § 249 Abs. 1 und Abs. 2; § 250 Abs. 3: Aktivierungswahlrecht für Disagio; § 253 Abs. 3; § 255 Abs. 2 und Abs. 3), die (im Rahmen des zulässigen kaufmännischen Ermessens) Rücksicht auf eine angemessene und vernünftige kaufmännische Beurteilung nehmen. § 252 Abs. 2 HGB erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Abweichung von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. § 256 HGB gestattet bestimmte Bewertungsvereinfachungsverfahren.
33 Diesen Regelungen entsprechend vertritt auch das überwiegende Schrifttum im Handelsrecht die Auffassung, dass es zulässig sei, von der Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten abzusehen (Ellrott/Krämer in Beck Bill-Komm., 6. Aufl., § 250 Rz 28; WP Handbuch 2006, 13. Aufl., Abschn. E Rz 209).
34 Auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann dort verzichtet werden, wo wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 250 Rz 44), wie etwa bei der Abgrenzung regelmäßig wiederkehrender, der Höhe nach bedeutungsloser Beträge, wie z.B. Steuern und Versicherungen für einen nur aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark. Insoweit besteht kein Widerspruch zum Vollständigkeitsgebot (Kupsch in Hofbauer/ Kupsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 246 HGB Rz 8).
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Auch in anderen Fällen werde ein Anteil von ganz untergeordneter Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung außer Betracht gelassen (z.B. bei der Anwendung des § 12 Nr. 1 EStG, vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 18. Aufl., § 12 Rz 12, oder bei der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen). Ebenso ließen die Regelungen zu den gewerbesteuerrechtlichen Freibeträgen die Wertung des Gesetzgebers erkennen, dass Klein- und Kleinstbetriebe nicht mit Gewerbesteuer belastet werden sollten. Sei aber insoweit eine Freistellung von der Gewerbesteuer beabsichtigt, so entspreche es dieser Wertung, jedenfalls einer originär gewerblichen Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß keine prägende Wirkung zukommen zu lassen.
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39 Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen es nicht um den zeitgerechten Ausweis eines Postens geht, sondern um die Frage, ob ein Bilanzposten dem Grund nach auszuweisen ist; dementsprechend ist der BFH vollkommen zu Recht der Auffassung, dass geringfügige Forderungen aktiviert werden müssen (BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV R 284/66, BFHE 90, 72, BStBl III 1967, 761).
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Ebenso wie nach § 6 Abs. 2 EStG a.F. bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf eine planmäßige Abschreibung nach Maßgabe der voraussichtlichen Nutzungsdauer verzichtet werden kann, kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 € nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Der periodengerechte Ansatz von Aufwand darf im Interesse einer Vereinfachung der Buchführung nicht übertrieben werden; auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten darf nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit daher verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde (Bauer, in: Kirchof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 134).
42 Der Senat ist der Auffassung, dass für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen keine Rechtsgrundlage besteht. Die Verwaltung mag aus Gründen der Rationalisierung im Rahmen einer Außenprüfung davon absehen, Abgrenzungen bis zu einem Wert von 3.000 DM (= 1.500 €) aufzugreifen. Der Senat ist dazu nicht befugt; der Umfang der Geringfügigkeit ist nach Maßstäben zu treffen, die sich aus steuerrechtlichen Wertungen ergeben.
Kfz-Verischerung für X- vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Kfz-Rechtschutzversicherung vom 1. Januar bis 30.Juni 2003 Betriebshaftpflichtversicherung vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Zusammen 47 6. Wegen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 IV R 123/92, BFH/NV 1993, 488). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public