3 AO ist auch dann gegeben, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. Eine Korrektur ist auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, weil der Grundlagenbescheid noch nicht ergangen war. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsnachfolger nach X, verstorben, und Y, verstorben
1 Satz 3
Auslandsinvestitionsgesetzes (AuslInvG) und § 32b
Einkommensteuergesetzes 1979/1981 von 994.120 DM
X in Höhe von 1.269.931 DM
sen Lasten in Höhe von 2.168.907 DM
X aus der Beteiligung an A abwies. 6 Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das Urteil
FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 dahingehend zu ändern, keine Nachversteuerung gemäß § 2 AuslInvG durchzuführen für gewerbliche Einkünfte, soweit diese durch A erzielt und X unmittelbar steuerlich zugerechnet wurden. 7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Grundlagenbescheide für A vom 24. Februar 1987 wegen Ablaufs der Frist
10 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO a.F.) nicht mehr ausgewertet werden durften. Dem steht nicht entgegen, dass bei X und Y eine Außenprüfung durchgeführt wurde. Denn die Einkünfte
X aus Beteiligungen an Personengesellschaften waren nicht Gegenstand der Außenprüfung, weshalb die Festsetzungsfrist insoweit nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt war. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht. 10 2. Die nicht ausgewerteten Feststellungsbescheide konnten jedoch gemäß § 177 AO im Wege der Fehlersaldierung berücksichtigt werden. 11 a) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits wiederholt entschieden hat, ist die nicht rechtzeitige Auswertung eines Grundlagenbescheides ein "Rechtsfehler" i.S.
AO, soweit die in einem Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen von den Ansätzen im Grundlagenbescheid abweichen. Wird der Folgebescheid --wie hier-- aus anderen Gründen geändert, kann eine nicht mehr umsetzbare Besteuerungsgrundlage gemäß § 177 AO im Wege der Saldierung berücksichtigt werden (z.B. Senatsbeschluss vom
II. Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
erstmaligen Erlasses
Einkommensteuerbescheides noch nicht ergangen war. 13 Dem Wortlaut
AO lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass eine Fehlerkorrektur nur möglich ist, wenn der ursprüngliche Bescheid den materiellen Fehler bereits enthält. Nach der Definition
"materiellen Fehlers" in § 177 Abs. 3 AO ist vielmehr nur erforderlich, dass der Fehler zur Festsetzung einer Steuer führen würde, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn der ursprüngliche Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, weil der Grundlagenbescheid noch nicht ergangen war. Denn auch in diesem Fall führte die Nichtberücksichtigung der im Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte zu einer von der kraft Gesetzes entstandenen abweichenden Steuer (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 6, m.w.N.). 14 Nach der Konzeption
AO sollen bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten wie zu Lasten
Steuerpflichtigen materielle Rechtsfehler der Steuerfestsetzung insoweit korrigiert werden, als die Änderung reicht. Das Gesetz räumt dem Prinzip der materiell richtigen Steuerfestsetzung insoweit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit ein (BRDrucks 612/93, S. 102 zu § 177 AO). Dieses Ziel umfasst auch solche Rechtsfehler, die im ursprünglichen Bescheid noch nicht enthalten waren, sondern erst danach eingetreten sind. 15 c) Damit bestand im Streitfall die Möglichkeit, im Wege der Fehlerkorrektur
2 AO die im Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte mit den zu Gunsten der Kläger geänderten Besteuerungsgrundlagen zu verrechnen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050489&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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