Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) bei der Ermittlung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen sind. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie waren im Streitjahr im Inland ansässig. Ihren Wohnsitz hatten sie ab April 2002 in X (Deutschland). 3 Die Klägerin war im Streitjahr bei der P-GmbH mit Sitz in Y beschäftigt. Sie wurde von der P-GmbH bei verschiedenen Firmen eingesetzt, um dort den Einsatz der Software der P-GmbH beratend zu begleiten. Vom 10. Juni 2002 an war sie im Auftrag der P-GmbH bei der A in deren Betriebsräumen in Z/Schweiz tätig. Die Klägerin pendelte während
Einsatzes bei der A täglich von X an ihren Arbeitsort nach Z; im Streitjahr übernachtete sie nur an sieben Tagen in der Schweiz. Während ihrer Tätigkeit in der Schweiz suchte sie an einzelnen Tagen die Zentrale der P-GmbH in Y auf. 4 Dem Einsatz der Klägerin bei der A lag eine Vereinbarung zwischen der A und der P-AG mit Sitz in der Schweiz, einer Schwestergesellschaft der P-GmbH, zugrunde. Da der P-AG für die vereinbarten Beratungsleistungen kein eigenes Personal zur Verfügung stand, wurde die Klägerin aufgrund einer internen Arbeitsvereinbarung ("Internal Statement of Work") mit der P-GmbH für diese Tätigkeit eingesetzt. Die Kosten für den Einsatz der Klägerin stellte die P-AG der A in Rechnung. Für den Arbeitseinsatz in der Schweiz wurde zwischen der Klägerin und der P-GmbH ein befristeter internationaler Entsendevertrag abgeschlossen. 5 Der Bruttoarbeitslohn der Klägerin betrug im Streitjahr 92.821 €. Er wurde --nach Abzug der Lohnsteuer-- während
Einsatzes bei der A weiter von der P-GmbH ausgezahlt. Die Gehaltsaufwendungen für den Einsatz der Klägerin bei der A stellte die P-GmbH der P-AG aufgrund einer internen Kostenbelastungsvereinbarung in Rechnung. 6 Von den auf die Tätigkeit bei der A entfallenden Bruttoeinkünften in Höhe von 73.213 CHF (49.785 €) wurde in der Schweiz Quellensteuer in Höhe von 7.314 CHF in Abzug gebracht, die von der P-AG an das Kantonale Steueramt abgeführt wurde. Mit Schreiben vom
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatten die Kläger im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. 14 2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Einkünfte der Klägerin aus der Tätigkeit in der Schweiz gemäß Art. 15a
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F.
Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- der deutschen Steuer unterliegen. 15 a) Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger i.S.
1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 entfällt bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat während
gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage). 16 Ist ein Arbeitnehmer nicht während
gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so sind nach Nr. II.3.
Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) die für die Grenzgängereigenschaft unschädlichen Nichtrückkehrtage in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung
Bl II 2001, 633; vom 27. August 2008 I R 10/07, BFHE 222, 546, BStBl II 2009, 94, und I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97). 17
Nach den Feststellungen
FG war die Klägerin im Inland ansässig und ist sie bis zum Ende
Streitjahres von ihrem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückgekehrt. Das FG hat für die Bestimmung
Arbeitsortes i.S.
1 DBA-Schweiz 1992 zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihre Arbeit in diesem Zeitraum tatsächlich --ausschließlich-- bei der A in der Schweiz verrichtet hat; auf den Ort der Ansässigkeit
Arbeitgebers kommt es dagegen nicht an (Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Schweiz Art. 15a Rz 30 und Art. 15 Rz 33; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz 22 und Art. 15 Rz 28; vgl. auch Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
Verhandlungsprotokolls in BStBl I 1993, 929) nicht überschritten. 20 3. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die von den Einkünften der Klägerin aus der Tätigkeit in der Schweiz erhobene Schweizer Quellensteuer nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen ist. 21 a) Eine --im Rahmen der Steuerfestsetzung vorzunehmende (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
DBA nicht beseitigt wird oder das DBA sich nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates bezieht (§ 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002). 23 bb) Die Anwendung
G 2002 ist im Streitfall aufgrund
DBA-Schweiz 1992 ausgeschlossen; die in § 34c Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG 2002 geregelten Ausnahmebestimmungen sind insoweit nicht erfüllt. 24 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1992 sieht zwar die Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer vor. Die Anrechnung setzt jedoch voraus, dass die Quellensteuer in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben worden und nicht zu erstatten ist. Hieran fehlt es im Streitfall, da die Klägerin als Grenzgängerin nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 mit den Einkünften aus der Tätigkeit in der Schweiz nur in Deutschland besteuert werden kann. Die Schweiz kann danach lediglich eine Steuer im Abzugsweg erheben, deren Höhe auf 4,5 %
Bruttobetrages der Vergütungen begrenzt ist. Im Streitfall wurde von den Einkünften der Klägerin aus der Tätigkeit in der Schweiz keine Abzugssteuer i.S.
1 DBA-Schweiz, sondern eine --die Abzugssteuer übersteigende-- Quellensteuer erhoben, die der Schweiz abkommensrechtlich nicht zusteht (Senatsurteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580). 25 Die in Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz 1992 geregelte Anrechnung der Abzugssteuer auf die Einkommensteuer ist für die Ausnahmebestimmung
G 2002 unbeachtlich, da sie ausdrücklich unter Ausschluss
G 2002 vorzunehmen ist. Durch die Anrechnung nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz wird zudem die Doppelbesteuerung der Vergütungen von Grenzgängern aus unselbständiger Arbeit abstrakt beseitigt; auf die konkrete Doppelbesteuerung durch die --abkommenswidrige-- Erhebung der Quellensteuer kommt es für die Anwendung
G 2002 nicht an (Senatsurteile in BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580, m.w.N.; in BFH/NV 2009, 1992; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 34c Rz 16; Timmermans in Lademann, EStG, § 34c Rz 195). 26 b) Der Senat kann offenlassen, ob die auf die Vergütungen der Klägerin aus der Tätigkeit in der Schweiz erhobene Quellensteuer im Streitfall jedenfalls in Höhe von 4,5 %
Bruttobetrages der Vergütungen nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz 1992 auf die Einkommensteuer anzurechnen ist. Denn die Steueranrechnung richtet sich in diesem Fall aufgrund
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nach § 36 EStG 2002 (Vogelgesang in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15a DBA-Schweiz Rz 28). Die Steueranrechnung nach § 36 EStG 2002 ist jedoch nicht Teil der angefochtenen Steuerfestsetzung, sondern wird --als Teil
Steuererhebungsverfahrens-- durch einen hiervon getrennten besonderen Verwaltungsakt vorgenommen (Senatsurteil vom
FG ist die in der Schweiz erhobene Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin nicht nach § 34c Abs. 3 EStG 2002 abzuziehen. 28
G 2002 für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Denn die Einkünfte der Klägerin, von denen die Schweizer Quellensteuer erhoben wurde, stammen aus der Schweiz. 30 aa) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen stammen nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1992 aus einem anderen Vertragsstaat, wenn die Tätigkeit dort tatsächlich ausgeübt wird und der die Bezüge zahlende Arbeitgeber dort ansässig ist. Der Senat hat sich damit nicht der vom FG vertretenen Auffassung angeschlossen, dass es hierfür auf das jeweilige DBA und insbesondere ein darin zugewiesenes Quellenbesteuerungsrecht
anderen Vertragsstaats ankomme (vgl. hierzu Kuhn in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 34c EStG Rz 201; Timmermans in Lademann, a.a.O., § 34c Rz 177). Hieran hält der Senat fest. 31 Der Senat hat dagegen bislang offen gelassen (Senatsurteile vom
FG hat die Klägerin ihre Tätigkeit im Auftrag der P-GmbH ab dem 10. Juni 2002 in den Betriebsräumen der A in der Schweiz verrichtet. Die Klägerin erhielt ihr Gehalt zwar weiterhin von der im Inland ansässigen P-GmbH; die Gehaltsaufwendungen für die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz wurden jedoch infolge der Weiterbelastung durch die P-GmbH wirtschaftlich von der in der Schweiz ansässigen P-AG getragen. 33 Die P-AG ist für den Einsatz der Klägerin bei der A nach der --für die Bestimmung
Ursprungsstaates insoweit maßgeblichen (FG München, Urteil vom
Arbeitnehmers im Interesse
aufnehmenden Unternehmens erfolgt und der Arbeitnehmer in
sen Arbeitsablauf eingebunden ist (Senatsurteile vom
Einsatzes (BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 532 Tz. 74). 35 5. Das FG ist von anderen rechtlichen Maßstäben ausgegangen; die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin nicht abzuziehen. Die Klage war somit abzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050504&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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