STRE201050505 BFH 1. Senat 20100610 I B 194/09 Beschluss § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 2002, § 7 Abs 1 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 82 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 404 ZPO, § 412 ZPO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. Oktober 2009, Az: 6 K 2118/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensfehler: Unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens; Bewertung von Wasserversorgungsanlagen 1. NV: Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der DDR, die in ein einen Betrieb gewerblicher Art eingebracht werden, sind mit dem Teilwert anzusetzen und die Nutzungsdauer ist neu zu bestimmen. 2. NV: Allein der Umstand, dass die Klägerin nach Auffassung des FG den Teilwert und die AfA fehlerhaft berechnet hat, berechtigt das FG nicht, ohne weitere Ermittlungen von einem AfA-Betrag von 0 € auszugehen. Zumindest muss das FG, wenn seiner Auffassung nach die tatsächlichen Angaben ungenügend sind, die Klägerin hierauf hinweisen und sie zu weiteren Angaben auffordern. 3. NV: Der Umstand, dass der tatsächliche Herstellungszeitpunkt der Wasserversorgungsanlagen nicht bekannt ist, steht der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entgegen, da maßgeblich der Wert der Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Einlage ist und die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter mit der Einlage in den Betrieb neu bestimmt wird. Im Zweifel ist von einer Nutzungsdauer entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen ab dem Zeitpunkt der Einlage auszugehen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine sächsische Gemeinde, unterhält seit dem 1. Januar 1994 einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Wasserversorgung". In diesen hatte sie Wasserversorgungsanlagen aus Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik eingebracht. In den Jahren 1995 bis 2001 machte die Klägerin jährlich Abschreibungen in Höhe von 38.883 DM geltend. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Abschreibungen für Altanlagen nicht an. Gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. 2 Für die Streitjahre 2004 bis 2006 begehrte die Klägerin im Rahmen eines Einspruchsverfahrens vergeblich Abschreibungen für Altanlagen in Höhe von jährlich 9.940,28 €. 3 Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. 4 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin u.a. geltend, das FG habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. 5 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. 6 II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat ermessensfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Teilwert der zum 1. Januar 1994 in den BgA eingelegten Leitungen und Hausanschlüsse abgesehen und damit seine Aufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt. 7 1. Während das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54; vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies ist hier der Fall. 8 2. Streitig vor dem FG war, ob die Klägerin in den Streitjahren auf die Wasserversorgungsanlagen ihres BgA "Wasserversorgung" Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 9.940,28 € geltend machen kann. Wie das FG zutreffend ausführt, sind auf die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren BgA die Grundsätze anwendbar, die zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter gelten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558). Die bei einer Kapitalgesellschaft eingelegten Wirtschaftsgüter sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser Teilwert ist Bemessungsgrundlage für die AfA und gilt als Anschaffungskosten i.S. des § 7 Abs. 1 EStG. Die Klage konnte daher nur Erfolg haben, wenn den eingelegten Wirtschaftsgütern zum Einlagezeitpunkt ein Wert zukam und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Hausanschlüsse und Wasserleitungen in den Streitjahren noch nicht abgelaufen war. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.