BFH, Beschluss vom 19.05.2010 – I R 64/08 – Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Lebensversicherers NV: Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für…
STRE201050509 BFH 1. Senat 20100519 I R 64/08 Beschluss § 21 Abs 1 Nr 1 KStG 1991, § 21 Abs 2 KStG 1991, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 341e Abs 2 Nr 2 HGB, § 28 Abs 3 RechVersV vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Mai 2008, Az: 1 K 2381/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Lebensversicherers NV: Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen unterliegen auch dann nicht den Beschränkungen des § 21 Abs. 2 KStG, wenn sie über die versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbeitragsrückerstattungen hinausgehen.
1 I. Streitpunkt ist die steuerliche Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen betreffend Lebensversicherungen und von Zuführungen zu den Rückstellungen für solche Beitragsrückerstattungen.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist seit Oktober 1992 im Lebensversicherungsgeschäft aktiv und betrieb dieses in den Streitjahren (1992 bis 1995). Am 4. September 1992 gab sie gegenüber dem seinerzeitigen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) eine geschäftsplanmäßige Erklärung des Inhalts ab, dass sie durch eine entsprechende Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung sicherstellen werde, dass während der ersten fünf Geschäftsjahre die Rückgewährquote jeweils um höchstens fünf Prozentpunkte unter dem Durchschnitt aller Lebensversicherungsunternehmen liege. Weitere geschäftsplanmäßige Erklärungen "zur Festlegung der Überschussanteile und der Direktgutschrift" gab die Klägerin gegenüber dem BAV im November 1992, am 28. Oktober 1993 und am 16. Dezember 1994 ab; danach sollten den Versicherten Überschussanteile aus den Zins-, Risiko- und Verwaltungskostenüberschussanteilen gewährt werden. Der Zinsüberschussanteil sollte sich in einem %-Anteil des überschussberechtigten Deckungskapitals, der Risikoüberschussanteil sollte sich in einem %-Anteil des Beitrages für das Todesfallrisiko und der Verwaltungskostenüberschussanteil sollte sich teilweise in einem ‰-Anteil der Versicherungssumme und teilweise in einem %-Anteil des Tarifjahresbeitrags bemessen.
3 In ihren Bilanzen für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin auf den geschäftsplanmäßigen Erklärungen beruhende Direktgutschriften an ihre Versicherungsnehmer ergebnismindernd; sie nahm außerdem Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte lediglich die auf der geschäftsplanmäßigen Erklärung vom 4. September 1992 beruhenden, nicht aber die auf den weiteren geschäftsplanmäßigen Erklärungen basierenden Direktgutschriften und Rückstellungen ergebnismindernd an; Letztere sind nach seiner Auffassung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Auf dieser Grundlage erließ das FA körperschaft- und gewerbesteuerliche Bescheide für die Streitjahre. Die deswegen erhobene Klage hatte --soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens-- Erfolg. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts (FG) handelt es sich bei den betreffenden Beitragsrückerstattungen nicht um steuerschädliche erfolgsabhängige Erstattungen; sein Urteil vom 7. Mai 2008 1 K 2381/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 2000 abgedruckt.
4 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensmängel gestützte Revision des FA.
5 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil im Umfang der Klagestattgabe aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
8 Das FG hat die Aufwendungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu Recht auch insoweit ergebnismindernd berücksichtigt, als sie auf den geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Klägerin vom November 1992, vom 28. Oktober 1993 und vom 16. Dezember 1994 beruht haben. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 steht dem nicht entgegen.
9 1. Nach § 8 Abs. 1 KStG 1991 --für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 des Gewerbesteuergesetzes 1991-- i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat die Klägerin das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die "handelsrechtlichen" GoB ergeben sich vornehmlich aus den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
10 2. Versicherungsunternehmen haben handelsrechtlich gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB für erfolgsabhängige und für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen Rückstellungen zu bilden, soweit deren ausschließliche Verwendung für diesen Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist. Im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 341e HGB zum 1. Juli 1994 folgte die entsprechende handelsrechtliche Pflicht zur Dotierung von Rückstellungen aus § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach Rückstellungen u.a. für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Bei der Auszahlung --auch in Form der Direktgutschrift-- solcher Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer durch Versicherungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften handelt es sich grundsätzlich um gewinn- und einkommensmindernde Betriebsausgaben (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 17/97, BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739).
11 3. Steuerrechtlich unterliegen Beitragsrückerstattungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen den Beschränkungen des § 21 KStG 1991: Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 sind Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft aufgrund des Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen Überschusses gewähren, nur beschränkt abziehbar. Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattungen sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 nur insoweit abziehbar --also einkommensmindernd zu berücksichtigen--, als die ausschließliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung gesichert ist.
12 Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 2 KStG 1991 sind nur die Rückstellungen, die Beitragsrückerstattungen i.S. des § 21 Abs. 1 KStG 1991 betreffen (Senatsurteile in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; vom 25. November 2009 I R 9/09, BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; Senatsbeschluss vom 7. März 2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589). § 21 Abs. 2 KStG 1991 knüpft an Abs. 1 der Vorschrift an und ergänzt diesen für den Fall, dass die für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1991 vorgesehenen Beträge zunächst einer Rückstellung zugeführt werden. § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 erfasst daher nur Zuführungen, die aus den gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1991 als Beitragsrückerstattungen abziehbaren Beträgen gespeist werden. An diesen Grundsätzen, die auch von der Revision nicht infrage gestellt werden, hält der Senat fest.
13 4. Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft werden i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 KStG 1991 "aufgrund des Jahresergebnisses" gewährt, wenn und soweit sie wegen der Höhe des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses (s. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG 1991) gewährt werden. Auf Beitragsrückerstattungen, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden (sog. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen), ist § 21 KStG 1991 nicht anzuwenden (Senatsurteile in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739; in BFHE 227, 455, BStBl II 2010, 304; Senatsbeschluss in BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589, jeweils m.w.N.).
14 5. Nach diesen Maßgaben waren die Beitragsrückerstattungen, zu denen sich die Klägerin mit ihren geschäftsplanmäßigen Erklärungen vom November 1992, vom 28. Oktober 1993 und vom 16. Dezember 1994 verpflichtet hatte, in den Streitjahren ergebniswirksam zu berücksichtigen.
15
16
17
18 Daraus folgt zugleich, dass es für die Bildung der Rückstellungen nicht entscheidend darauf ankommt, inwiefern Verbindlichkeiten der Klägerin auch gegenüber den Versicherungsnehmern bestanden haben und ob diese ggf. nach den Grundsätzen der Bilanzierung schwebender Geschäfte passivierungsfähig gewesen wären.
19
20
21
22
23
24 Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn allein der Umstand, dass die Höhe des Jahresergebnisses zum Zeitpunkt der Abgabe einer geschäftsplanmäßigen Erklärung bereits absehbar ist, führt nicht zwingend dazu, dass die betreffende Beitragsrückerstattung i.S. des § 21 KStG 1991 "aufgrund des Jahresergebnisses" gewährt wird. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich, dass der Bemessungsmaßstab für die Höhe der Beitragsrückerstattungen in einer bestimmten Beziehung zur Höhe des jeweiligen Jahresergebnisses steht und deshalb davon abhängig ist, dass das Jahresergebnis positiv oder negativ ist oder Null beträgt (vgl. Senaturteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739). Daran fehlt es im Streitfall, wie daraus ersichtlich wird, dass die Klägerin für das Streitjahr 1993 trotz negativen Jahresergebnisses zur Beitragsrückerstattung verpflichtet war und dass die Beitragsrückerstattungen in den Streitjahren 1994 und 1995 die jeweiligen Jahresüberschüsse überstiegen.
25 An diesem Befund vermag auch der von der Revision vorgenommene Rekurs auf den Gesetzeszweck des § 21 KStG 1991, welcher u.a. darin besteht, über die Erstattung von "überhobenen" Versicherungsbeiträgen hinaus die Ausschüttung steuerfreier Gewinne an die Versicherten zu verhindern (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739, unter II.4.b), nichts zu ändern. Denn dieser Gesetzeszweck ist der Grund für die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1991 statuierten Abzugsbeschränkungen betreffend die auf Grund des Jahresergebnisses oder des versicherungstechnischen Überschusses gewährten Beitragsrückerstattungen. Er liefert jedoch kein Kriterium zur Abgrenzung dieser Beitragsrückerstattungen von den steuerrechtlich keinen Abzugsbeschränkungen unterworfenen erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen. Der Umstand, dass es sich bei den erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen wirtschaftlich nicht um Rückerstattungen aus den Überschüssen des selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäfts aufgrund überhobener Beiträge handelt, ist vielmehr ein Grund dafür, diese Beitragsrückerstattungen nicht --auch nicht entsprechend-- den Abzugsbeschränkungen des § 21 KStG 1991 zu unterwerfen (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 364, BStBl II 1999, 739, unter II.4.c).
26
27 aaa) Die Rüge, das FG habe verkannt, dass die streitbefangenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Höhe nach über die erste --vom FA als der gesetzlichen Mindesterstattungspflicht entsprechend anerkannte-- geschäftsplanmäßige Erklärung vom 4. September 1992 hinausgegangen seien, und habe deshalb den "Mehrbetrag" nicht gewürdigt, geht fehl. Nach dem Rechtsstandpunkt des FG spielt die absolute Höhe der aus den jeweiligen geschäftsplanmäßigen Erklärungen resultierenden Verpflichtungen und ihr Verhältnis zur Höhe der aufgrund der geschäftsplanmäßigen Erklärung vom 4. September 1992 bzw. aus gesetzlichen Mindestanforderungen resultierenden Verpflichtungen für die Frage der Erfolgsabhängigkeit i.S. von § 21 KStG 1991 keine Rolle. Näherer Ermittlungen dazu hat es deshalb aus der Sicht des FG nicht bedurft. Da der Senat nach dem oben Gesagten die Rechtsauffassung des FG teilt, bedarf es auch aus seiner Sicht keiner weiteren Feststellungen.
28 bbb) Soweit das FA rügt, die im Tatbestand des FG-Urteils festgestellten Jahresergebnisse des Lebensversicherungsgeschäfts wichen von den Angaben in der Einspruchsentscheidung des FA ab, liegt das --wie die Klägerin in der Revisionserwiderung plausibel ausgeführt hat-- offenbar daran, dass das FG die Jahresergebnisse nach Abzug des Aufwands für Beitragsrückerstattungen und nach Abzug der Eigenkapitalverzinsung wiedergegeben hat. Dass jedenfalls im Streitjahr 1993 vor Abzug der Beitragsrückerstattungen ein negatives Jahresergebnis erzielt wurde, stellt die Revision nicht in Abrede. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050509&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public