2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.). 3 Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Die
der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung (AO) oder in dessen entsprechender Anwendung erfolgen kann, ist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage ist nach der auch vom Finanzgericht (FG) herangezogenen gesetzlichen Regelung so wie im angefochtenen Urteil zu entscheiden. Die strafbefreiende Erklärung steht ausdrücklich einer ohne Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung gleich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG). Eine andere Rechtswirkung der Erklärung sieht das Gesetz nicht vor. Es steht nicht in der Rechtsmacht des Steuerpflichtigen, seine strafbefreiende Erklärung mit anderen Rechtsfolgen auszustatten. Insbesondere kommt der Erklärung nicht die Wirkung einer nur vorläufigen Steuerfestsetzung zu, wie sie nach Maßgabe der tatbestandlichen Voraussetzungen --nur-- die Finanzbehörde vornehmen kann (§ 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO). 4 Deshalb ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Bezeichnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen als vorläufig
einem mit der Erklärung angebrachten Änderungsvorbehalt hätte ausgehen müssen und diesen nicht hätte negieren dürfen. Ein insoweit geltend gemachter schwer wiegender Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Steueranmeldung sei eine offenbare Unrichtigkeit i.S.
AO, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung einer Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289); das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.). 6 3.
2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Die Vorschrift erfasst nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.), nicht aber
der Klägerin ausschließlich gerügte verfahrensrechtliche Verstöße des FA im Verwaltungsverfahren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050524&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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