Schuldzinsen als Werbungskosten NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.
G anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen . 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen. Die Kläger wurden im Streitjahr
Amts wegen gelöscht. 3 Zur Abwendung seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und der Grundschuld leistete der Kläger auf die Verbindlichkeiten der GmbH Zahlung an das Kreditinstitut. Dafür nahm er ein Darlehen auf, für das er im Streitjahr
G) in der im Streitjahr anwendbaren Fassung. 7 Sie beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom
4.191 € berücksichtigt werden. 8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 10 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11
G nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.
G anfallen, können vielmehr ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. Wegen der Begründung für diese Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dem Verfahren VIII R 20/08 (BFHE 229, 151) ergangenen Urteils verwiesen. 14 b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, ob die GmbH bereits im Streitjahr 2003 gesellschaftsrechtlich aufgelöst war. Der durch die Erzielung
Einkünften aus Kapitalvermögen begründete Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) entfällt grundsätzlich nicht mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern erst, wenn nachträglich ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Veranlassungszusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung zur Erzielung
Einkünften mit Wirkung für die Zukunft entfällt oder dass eine neue Veranlassung durch die Erzielung
anderen Einkünften begründet wird. Dazu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Derartiges ist im Streitfall auch nicht ersichtlich. Die Kläger haben die GmbH offenbar mangels Masse still liquidiert. Für die Betriebsschulden der GmbH ist der Kläger aufgrund frühzeitig eingegangener persönlicher Haftung eingetreten. Danach ist davon auszugehen, dass den Klägern aus der GmbH nach deren Auflösung nichts verblieben ist. Einen etwaigen Auflösungsgewinn, den die Kläger dazu hätten einsetzen müssen, um das zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommene Darlehen zurückzuführen, müssen sich die Kläger mithin nicht anrechnen lassen. Die Kläger hatten deshalb auch keine Möglichkeit, das Darlehen zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck einzusetzen. 15 c) An die Höhe der vom FG festgestellten Zinsaufwendungen ist der Senat gebunden, auch wenn es für die Entscheidung des FG auf entsprechende Feststellungen nicht ankam. Die Sache ist spruchreif; der Senat entscheidet in der Sache selbst. Danach ist die Klage insgesamt begründet. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050526&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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