STRE201050540 BFH 10. Senat 20100317 X R 57/08 Urteil § 80 AO, § 110 Abs 1 S 2 AO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2008, Az: 6 K 2170/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand NV: Versäumt der Steuerberater eines Steuerpflichtigen schuldhaft die Einspruchsfrist, dann ist dem Steuerpflichtigen dieses Verschulden dann nicht zuzurechnen, wenn dem Steuerberater im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits wirksam die Steuerberaterzulassung entzogen war. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Einkommensteuer 2003 zusammen veranlagt. Mit E-Mail Nachricht vom 29. März 2006 informierte der damalige steuerliche Berater der Kläger den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--), er habe am 21. März 2006 erfahren, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 sich erst am 18. März 2006 im Briefkasten der Kläger befunden habe. Er bat daher, das "Erlassdatum" und das "Zahlungsdatum" "zu ändern" und den Bescheid dann entweder ihm oder den Klägern "wieder zuzuschicken". Außerdem sollte das FA, "die Vollstreckungsstelle informieren, damit dort nichts passiert" und "den Mahnlauf ändern". 2 Die Sachbearbeiterin des FA fertigte daraufhin aus der verwaltungsinternen EDV-Datei einen weiteren Ausdruck des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 2003, strich auf diesem das ursprüngliche Erlassdatum "13.2.2006" durch und vermerkte darunter handschriftlich "18.03.2006". Das ursprüngliche Fälligkeitsdatum "16.03.2006" strich sie ebenfalls durch und schrieb handschriftlich daneben "21.04.2006". Schließlich vermerkte sie auf dem Ausdruck, die "Zusendung wegen Mitteilung der neuen Fälligkeit" sei an die Finanzkasse am 10. April 2006 und an den steuerlichen Berater der Kläger am 11. April 2006 erfolgt. 3 Mit Schriftsatz vom 21. April 2006 legte der steuerliche Berater Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 "vom 18.03.2006" ein. Mit Schreiben vom 25. April 2006 teilte das FA dem steuerlichen Berater mit, dass er mit seinem Einspruch vom 21. April 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 die --mit der Bekanntgabe zu laufen beginnende-- einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) versäumt habe, da der Einkommensteuerbescheid 2003 den Klägern laut seiner --des klägerischen Beraters-- eigenen Angaben am 18. März 2006 zugegangen und damit bekanntgegeben worden sei und deshalb die Einspruchsfrist am 18. April 2006 geendet habe. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Versäumnis der Einspruchsfrist lägen nach Kenntnisstand des FA nicht vor; sollten solche gegeben sein, solle der klägerische Berater diese vortragen. 4 Der Berater machte daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2006 geltend, der Einkommensteuerbescheid 2003 sei ihm mit auf den 18. März 2006 geänderten Erlassdatum "mittels normaler Post" am 13. April 2006 zugegangen. Dieser Bescheid "ersetze" den "ersten Bescheid vom 13.02.2006", der bei den Klägern am 18. März 2006 eingegangen sei. Da aus dem Bescheid vom 18. März 2006 nicht zu erkennen gewesen sei, dass es sich um eine Abschrift handle, sei er ein neuer Verwaltungsakt, der mit seinem Zugang die Einspruchsfrist neu in Lauf setze. Daher sei mit der Einlegung des Einspruchs am 21. April 2006 die einmonatige Einspruchsfrist gewahrt. 5 Zwischenzeitlich, nämlich zum 5. April 2006, war die Zulassung des damaligen steuerlichen Beraters der Kläger widerrufen worden. Mit an die Kläger adressiertem Schreiben vom 11. Juli 2006 wies das FA den damaligen steuerlichen Berater nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 8 Satz 1 AO wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurück. 6 Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. 7 Am 27. Juli 2006 und am 10. August 2006 nahm die Klägerin persönlich Kontakt zum FA auf. In diesen Gesprächen wurde ihr u.a. erneut mitgeteilt, dass der Einspruch verfristet und die Verfristung durch ihren steuerlichen Bevollmächtigten verursacht worden sei. Ihr stehe daher offen, entweder gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung zu handeln, zivilrechtlich gegen den ehemaligen steuerlichen Bevollmächtigten vorzugehen oder wegen einer Stundung erneut vorzusprechen. Die Klägerin erwiderte, sie werde höchstwahrscheinlich entweder einen Antrag auf Erlass der Steuern oder auf Ratenzahlung stellen oder Klage gegen die Einspruchsentscheidung erheben. 8 Gegen die Einspruchsentscheidung erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 wendeten sie sich u.a. gegen den "Einkommensteuerbescheid 2003 ... vom 13.02.2006" und trugen vor, durch den fehlenden Hinweis während des laufenden Einspruchsverfahrens auf den Widerruf der Zulassung ihres steuerlichen Bevollmächtigten und den vorschnellen Erlass der Einspruchsentscheidung sei es ihnen nicht möglich gewesen, rechtzeitig Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 7. November 2006 beantragten die Kläger u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist. 9 Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 378 veröffentlichtem Urteil ab. Die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13. Februar 2006 sei bei Einspruchseinlegung mit Schreiben vom 21. April 2006 bereits abgelaufen gewesen. Den Klägern sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Kläger müssten sich insoweit das Verschulden ihres steuerlichen Beraters nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Da der damalige steuerliche Berater die Voraussetzungen der Zulassung zum Steuerberater erfüllt habe, habe er die gesteigerten Anforderungen an steuerliche Berater und Rechtsanwälte hinsichtlich der Berechnung von Fristen erfüllen müssen. Es komme nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einspruchseinlegung am 21. April 2006 die Zulassung zum Steuerberater widerrufen gewesen sei. Vielmehr hätte er bereits am 21. März 2006 --dem Datum, an dem er von der Existenz des Einkommensteuerbescheids 2003 am 18. März 2006 im Briefkasten der Kläger erfahren hätte-- den Fristlauf ordnungsgemäß berechnen und notieren müssen. Am 21. März 2006 sei die Zulassung noch nicht widerrufen gewesen. 10 Mit ihrer Revision machen die Kläger eine Verletzung des § 110 AO geltend. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Verschulden des damaligen steuerlichen Beraters an der Versäumnis der Einspruchsfrist könne ihnen nicht zugerechnet werden. Denn ein mit Sorgfalt arbeitender steuerlicher Berater hätte den Rechtsbehelf nach Widerruf seiner Bestellung gar nicht mehr einlegen dürfen. Mit dem Widerruf der Bestellung sei die Befugnis des steuerlichen Beraters, die Kläger zu vertreten, erloschen. Auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung habe ihren Versicherungsschutz zum Datum des Widerrufs der Bestellung --5. April 2006-- gekündigt, so dass sie --die Kläger-- ohne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den durch die Fristversäumnis entstandenen Schaden auch nicht über die Versicherung ersetzt bekommen könnten. Schließlich weiche das Urteil des FG von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juli 2007 5 AZR 848/06 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3226) ab. Das BAG habe entschieden, dass das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Berufszulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen worden sei, nicht der von ihm vertretenen Partei zugerechnet werden könne. 11 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihnen hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 12 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht den Klägern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Versäumnis der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 allein aus dem Grund verwehrt, weil ihnen das Fehlverhalten ihres steuerlichen Bevollmächtigten bezüglich der Fristversäumnis zuzurechnen sei. 14 1. Die einmonatige Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) war bei Einlegung des Einspruchs am 21. April 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 bereits abgelaufen. 15
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