Schuldners nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens 1. NV: Übt der Schuldner nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit keine Masseverbindlichkeit i.S.
O, wenn weder die Gläubigerversammlung noch der Insolvenzverwalter den Schuldner beauftragt hat, den Betrieb auf Rechnung der Insolvenzmasse fortzuführen, und der Schuldner keine Massegegenstände ertragbringend nutzt. 2. NV: Die eigene Arbeitskraft
Schuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse und kann
halb auch nicht der Nutzung eines Massegegenstandes gleichgesetzt werden. 1 I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit
Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von G (Schuldner). 3 Der Schuldner betrieb ein Fliesenfachgeschäft. Am
Betriebes verträgt jedoch keinen Fremdgeschäftsführer. 7 Es besteht nun die Möglichkeit, dass Herr G den Betrieb selbst in Zukunft erfolgreich fortführt. Hierzu ist er auch bereit. 8 Ziel
Insolvenzplanes ist es Herrn G die selbständige Fortführung
Betriebes zu ermöglichen, hieraus einen Beitrag für die Masse im Rahmen
laufenden Insolvenzverfahrens für die Gläubiger zu verwerten. 9 Entsprechend der gesetzlichen Regelungen soll in Anlehnung an das Restschuldbefreiungsverfahren Herr G bei Fortführung
Betriebes für einen Zeitraum von 6 Jahren einen Betrag in Höhe von DM … monatlich bezahlen. 10 II. Gestaltender Teil A. 11 Die Masse wird im Rahmen
laufenden Insolvenzverfahrens verwertet. Der Neuerwerb ab Planbestätigung verbleibt Herrn G. Insoweit gelten die unten ausgeführten Planbedingungen (direkt oder entsprechend). Die Vollstreckung in den Neuerwerb durch Altgläubiger ist unzulässig. Herrn G wird der Betrieb freigegeben, ebenso ist er berechtigt, diesbezüglich ein eigenständiges Konto zu führen und zu verwalten. Forderungen aus seiner Tätigkeit nach Bestätigung
Planes verbleiben ihm, entsprechendes gilt für Verbindlichkeiten. Die Zustimmung der Vertragspartner soll herbeigeführt werden. Von möglichen Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung stellt der Schuldner die Masse frei. 12 Herr G wird für einen Zeitraum von 6 Jahren (ab Bestätigung
Plans) monatlich einen Betrag in Höhe von … DM an den Insolvenzverwalter bezahlen. Ab Beendigung
Insolvenzverfahrens wird der Betrag entsprechend dem Verteilungsverzeichnis an die Gläubiger einmal jährlich vom Schuldner verteilt. 13 B. Bedingungen 14 1. Forderungserlass und Einstellung der Zwangsvollstreckung 15 Mit dem vollständigen Abschluss der obigen Zahlungen und dem Abschluss
Insolvenzverfahrens sind alle gegenseitigen Forderungen ausgeglichen, weitergehende Forderungen bestehen nicht. Soweit die beteiligten Gläubiger bereits in Besitz eines vollstreckbaren Titels sind, verzichten diese während der Laufzeit der Planausführung auf Vollstreckungsmaßnahmen und werden daraus keine Rechte geltend gemacht. Sicherungsrecht und deren Verwertung bleiben vom Plan unberührt. Nach vollständiger Erfüllung
Zahlungsplanes sind bestehende Titel an den Schuldner herauszugeben. 16
Tilgungsplans, solche dürfen aber nur in der Weise erfolgen, dass alle Gläubiger gleichmäßig einbezogen werden. 20
Plans durch den Insolvenzverwalter findet nach Abschluss
Insolvenzverfahrens nicht statt. 24 8. Die Masse gewährt dem Schuldner für den Zeitraum bis zu 3 Monaten einen Betriebskredit bis zu … DM nach Ermessen
Insolvenzverwalters. 25
Insolvenzplans festgestellt. Mit Schreiben vom
laufenden Insolvenzverfahrens auf Grundlage seiner selbständigen Tätigkeit als Fliesenleger so effektiv wie möglich zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO beizutragen. 33
pfändbaren Teils um die zu erwartende anteilige Einkommensteuer sowie die monatlichen Krankenkassenbeiträge zu kürzen. Die zu erwartende Einkommensteuer wird monatlich anhand der Lohnsteuertabelle (Steuerklasse 1) berechnet. Die steuerlichen Einkünfte sind unter Berücksichtigung von 1/12 der zu erwartenden Jahres-AfA im Wege der Überschussrechnung zu berechnen. 35 4. Der Schuldner verpflichtet sich, im Laufe
Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter quartalsweise Rechnungen über seine betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu legen. Hierzu werden dem Insolvenzverwalter die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Abschriften der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgelegt. 36 5. Die für den Gewerbebetrieb
Schuldners benötigten Betriebsmittel werden gem. § 80 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Die Freigabe erfasst auch den sogenannten Neuerwerb
Schuldners, also Betriebsmittel welche der Schuldner auf Grundlage seiner gewerblichen Tätigkeit erwirbt und für die Fortführung seines Betriebes einsetzt. Nicht erfasst sind die betrieblichen Gewinne
Schuldners. Diese unterliegen vorstehender Vereinbarung und sind in Entsprechung zu § 850c ZPO an die Insolvenzmasse abzuführen. 37
Schuldners um eine Masseverbindlichkeit handele. 40 Den dagegen gerichteten Einspruch wies es als unbegründet zurück. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, dass die Umsatzsteuer, die durch die Ausübung der Tätigkeit
Schuldners entstanden sei, nicht zu den Masseverbindlichkeiten zähle. Denn der Betrieb
Schuldners sei zunächst aufgrund der im Insolvenzplan getroffenen Vereinbarungen und nach
sen Scheitern auf Grund der Freigabeerklärung
Klägers wirksam aus der Masse freigegeben worden. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1483. 41 Das FA trägt zur Begründung der Revision im Wesentlichen vor, eine Freigabe
Betriebs mit der Folge, dass damit im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten dem insolvenzfreien Vermögen zuzurechnen seien, hätte auf Grund der bei Eröffnung
Insolvenzverfahrens vor dem 1. Juli 2007 geltenden Rechtslage nicht erfolgen können. 42 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 43 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 44 II. Die Revision
FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der streitigen Umsatzsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt und die angefochtenen Bescheide
halb aufzuheben sind. 45 1. Der Schuldner hat im Rahmen seines nach Insolvenzeröffnung betriebenen Unternehmens Leistungen gegen Entgelt i.S.
1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes 1999 ausgeführt. Er schuldet
halb --was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist-- die Umsatzsteuer. 46 2. Bei der geschuldeten Umsatzsteuer handelt es sich um keine Masseverbindlichkeit. 47 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die durch Handlungen
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören. 48 a) Bei einer unternehmerischen Tätigkeit
Schuldners nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens ist die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen nicht etwa schon
halb eine Masseverbindlichkeit, weil die Entgelte aus dieser Tätigkeit in die Insolvenzmasse fallen. Nach § 35 InsO in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nunmehr: § 35 Abs. 1 InsO) erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung
Verfahrens gehört und das er während
Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass die Einnahmen, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, in vollem Umfang ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse gehören (Beschluss vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2167). 49 Aus diesem Beschluss lässt sich ableiten, dass die berufsbedingten Ausgaben
unternehmerisch tätigen Schuldners keine Masseverbindlichkeiten i.S.
O sind. 50 Der Gesetzgeber hat die bisherige Gesetzeslage als unbefriedigend empfunden. Er hat
halb in § 35 InsO einen Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit
Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 35 Abs. 2 InsO ist aber im Streitfall noch nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift erst ab dem 1. Juli 2007 (vgl. Art. 6
Gesetzes zur Vereinfachung
Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl I 2007, 509) und damit nicht für den hier streitigen Zeitraum 2002 und 2003 gilt. 51 b) Die umstrittene Umsatzsteuer ist keine Verbindlichkeit, die "durch Handlungen
Insolvenzverwalters" oder "in anderer Weise durch die Verwaltung" der Insolvenzmasse i.S.
O begründet worden ist. Die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse sind in den §§ 148 ff. InsO geregelt. Die im Insolvenzplan und im Schreiben vom
Insolvenzplans ist ersichtlich, dass der Schuldner das wirtschaftliche Risiko aus seiner selbständigen Tätigkeit tragen sollte. Zwar war es danach Ziel
Insolvenzplans, dass der Insolvenzmasse aus der selbständigen Tätigkeit
Schuldners ein bestimmter Betrag in Höhe von … DM monatlich zufließt. Es sollten dem Schuldner aber Forderungen und Verbindlichkeiten aus seiner selbständigen Tätigkeit verbleiben. 54 Ebenso ergibt sich aus dem Schreiben
Klägers vom 30. Oktober 2003 nicht, dass nach
sen Willen der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auf Rechnung der Insolvenzmasse ausüben sollte. Denn danach hatte der Schuldner für das freigegebene Unternehmen eine neue Steuer- und Betriebsnummer zu beantragen. Hieraus ist ersichtlich, dass das Unternehmen und die daraus resultierenden (steuer- und sozialversicherungsrechtlichen) Ansprüche und Verbindlichkeiten dem insolvenzfreien Vermögen
Schuldners zugeordnet werden sollten. Ferner hatte der Schuldner nur den pfändbaren Teil seiner steuerlichen Einkünfte und nicht seiner Einnahmen an die Insolvenzmasse abzuführen. Die mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammenhängenden Verbindlichkeiten hatte der Schuldner daher aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu begleichen. 55 Auch nach Auffassung
VII. Senats
Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt die bloße Duldung einer Tätigkeit
Schuldners durch den Insolvenzverwalter nicht das Tatbestandsmerkmal
Verwaltens der Insolvenzmasse i.S.
O (Urteil vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13). 56 c) Die Umsatzsteuer ist auch keine Verbindlichkeit, die durch die "Verwertung" der Insolvenzmasse i.S.
O begründet worden ist. 57 "Verwertung" bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse ein Geldbetrag erlöst wird, der an die Gläubiger verteilt werden kann (vgl. Flessner, HK-InsO,
Schuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2009, 299, unter II.2.b aa
halb auch nicht der Nutzung eines Massegegenstandes gleichgesetzt werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050547&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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