STRE201050549 BFH 10. Senat 20100719 X S 10/10 (PKH) Beschluss § 162 AO, § 96 Abs 2 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 127 Abs 1 ZPO, § 117 Abs 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Schätzungsbefugnis bei unvollständigen Buchführungsunterlagen; prozessuale Mitverantwortung des Steuerpflichtigen 1. NV: Liegen keine vollständigen Buchführungsunterlagen vor, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO zu schätzen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können. Es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an. 2. NV: Der Steuerpflichtige hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 1 I. Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Streitjahren 1995 bis 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Streitjahren 1995 und 1996 die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte des Antragstellers aus der R-GbR (GbR). Hinsichtlich des Streitjahres 1997 schätzte und erklärte der Antragsteller aus dem nunmehr als Rechtsnachfolger der GbR betriebenen Einzelunternehmen einen Verlust von 4.000 DM. Für das Streitjahr 1998 ermittelte der Antragsteller einen Verlust aus dieser Tätigkeit in Höhe von 10.484 DM. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam die Prüferin zum Ergebnis, die Aufzeichnungen des Antragstellers seien nicht ordnungsgemäß. Sie schätzte daraufhin die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb für 1997 auf 10.645 DM und für 1998 auf 23.784 DM. Mit den dagegen eingelegten Einsprüchen hatten die Antragsteller keinen Erfolg. 2 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen. In Bezug auf die Streitjahre 1995 und 1996 wies das FG auf die Bindungswirkung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hin, die der GbR gegenüber ergangen seien. Hinsichtlich der beiden Folgejahre sei die vorgenommene Schätzung nicht rechtswidrig. Unstreitig lägen keine vollständigen Buchführungsunterlagen vor, so dass das FA die Befugnis zur Schätzung gehabt habe. Der Umstand, dass die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt oder --wie vom Antragsteller vorgetragen-- für diese Jahre entwendet worden seien, hindere die Schätzung nicht. Auch wenn das FG nicht ausschließen könne, dass nicht alle ursprünglich beschlagnahmten Unterlagen tatsächlich noch vorlägen oder auch an den Antragsteller nach Abschluss des Strafverfahrens wieder herausgegeben worden seien, bedeute dies nicht, dass die Schätzungsbefugnis des FA nicht gegeben sei. Das Risiko des Verlustes von Buchführungsunterlagen falle grundsätzlich in die Risikosphäre des Steuerpflichtigen. Die Höhe der vom FA vorgenommenen Schätzung sei im Ergebnis zutreffend, auch wenn das FG in einigen Punkten von der Schätzung des FA abweiche. 3 Nach Zustellung des Urteils an die Antragsteller jeweils am 16. April 2010 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2010 und die Antragstellerin mit dem darauf Bezug nehmenden Schreiben vom 15. Mai 2010, beim Bundesfinanzhof (BFH) am 14. und 16. Mai 2009 und damit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingegangen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lag ihrem Schreiben vom 15. Mai 2010 bei; der Antragsteller hatte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich seinem Antrag auf PKH vom selben Tag in dem Parallelverfahren wegen Umsatzsteuer 1997 bis 1999 (XI S 8/10 (PKH)) beigefügt. 4 Ihren Antrag begründen die Antragsteller insbesondere damit, dass - das Urteil auf Grundrechtsverletzungen beruhe, indem sich z.B. das Urteil auf Anklagesätze aus eingestellten Strafverfahren stütze, - mit dem Urteil Grundrechtsverletzungen für rechtmäßig erklärt würden und wegen der möglichen Präzedenzwirkung Wiederholungsgefahr bestehe, insbesondere weil eine Schätzungsbefugnis auch für den Fall bejaht werde, dass das FA aus einer von Amts wegen vereitelten Möglichkeit zur Vorlage von notwendigen Unterlagen seine Schätzungsbefugnis ableite, - dem Urteil ein den rechtstaatlichen Normen nicht genügendes Verfahren vorausgegangen sei, u.a. dadurch, - dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, - gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden sei, -das Urteil auf der Verletzung der Dispositionsmaxime des Antragstellers beruhe. 5 Den Antragstellern sei zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, - weil sie nicht ordnungsgemäß geladen worden seien, - durch Vorenthaltung eigener Unterlagen die Gelegenheit zur Stellungnahme vereitelt worden sei, - den Antragstellern in dem erstinstanzlichen Verfahren die PKH willkürlich verweigert worden sei und - Anklagesätze aus dem eingestellten Strafverfahren eingeführt worden seien. 6 Soweit das FG in den Schätzungen keine Grundrechtsverletzung sehe und zudem eine Schätzungsbefugnis des FA bejahe, könne dem nicht gefolgt werden. Zur weiteren Begründung verweisen die Antragsteller auf die betreffenden Ausführungen im PKH-Antrag zwecks Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren wegen Umsatzsteuer 1997 bis 1999. 7 Hinsichtlich der beiden Streitjahre 1995 und 1996 berücksichtige das FG nicht, dass der Antragsteller auch gegen die Grundlagenbescheide vorgegangen sei und seine selbständige Klageerhebung gegen die Einkommensteuerbescheide auf eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des FA zurückgehe. Deshalb sei es unzulässig, ihn mit den Verfahrenskosten zu belasten. 8 Es sei zudem menschenverachtend, ihn, den Antragsteller, darauf zu verweisen, Akteneinsicht zu nehmen oder von der Bank eine Zweitschrift zu erbitten, wenn die Betriebsprüfung selbst bereits über die Akten verfüge. Die Festsetzungen des FA seien mangels Unterlagen für den Antragsteller nicht nachvollziehbar gewesen, die Bescheide seien damit auch nichtig. 9 Gerügt werde zudem die Unterdrückung der wiederholt gestellten Beweisanträge, mit der das FA bzw. die Staatsanwaltschaft zu einer Erklärung veranlasst werden sollte, welche Unterlagen von der Betriebsprüferin eingesehen worden waren und wohin diese Unterlagen seither verbracht worden seien. 10 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 11 1. Zur Entscheidung über den nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten PKH-Antrag für das Rechtsmittelverfahren gegen das finanzgerichtliche Urteil ist gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) der BFH berufen. Dabei ist unschädlich, dass das Beschwerdeverfahren noch nicht bei ihm anhängig ist (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10). Der BFH ist auch Prozessgericht i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO. 12 2. Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht dadurch berührt, dass inzwischen die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Den Antragstellern könnte grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, falls ein nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsberechtigter Bevollmächtigter nach Ergehen dieser Entscheidung Beschwerde einlegen und gleichzeitig fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag stellen würde. 13 3. Es kann dahinstehen, ob durch die seit dem 1. Juli 2008 geltende Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO und das Außerkrafttreten des § 62a FGO insofern eine Änderung eingetreten ist, dass nun auch der Antrag auf PKH dem Vertretungszwang unterliegt. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen jedenfalls nicht vor. 14 4. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Gesuch sind nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. 15 Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es ausreicht, dass die entsprechende Erklärung des Antragstellers nicht dem Antrag auf PKH in Sachen Einkommensteuer 1995 bis 1998, sondern nur dem Antrag auf PKH in dem Parallelverfahren wegen Umsatzsteuer 1997 bis 1999 beigefügt war. Im Streitfall kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hätte. 16 5. Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags der Antragsteller, des Inhalts der vorliegenden Akten und des von den Antragstellern beanstandeten FG-Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 17
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