STRE201050553 BFH 10. Senat 20100531 X B 162/09 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 74 FGO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 90 Abs 2 S 1 AO, § 179 Abs 2 S 2 AO, § 181 Abs 5 AO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juni 2009, Az: 4 K 1957/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens - Vorgreiflichkeit des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens - Annahme einer Mitunternehmerschaft bei Ehegatten - Mitwirkungspflicht bei Nachweis einer ausländischen Gütergemeinschaft - Geltungsbereich des § 181 Abs. 5 AO) 1. NV: Ein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und/oder ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind . 2. NV: Eine Gütergemeinschaft führt nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Es bedarf einer Gesamtwürdigung im Einzelfall, die im Rahmen des Erlasses eines Feststellungsbescheids im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorzunehmen ist . 3. NV: Hinsichtlich des Nachweises einer ausländischen Gütergemeinschaft trifft den Steuerpflichtigen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene sind nach niederländischem Recht mit dem im Regelfall vereinbarten Güterstand des sog. Gesamtguts verheiratet. 2 Der Kläger meldete im Jahr 1983 die Übernahme des Chinarestaurants "X" in A an. Sowohl den Fragebogen zur Gewerbeanmeldung als auch alle folgenden mit dem Betrieb des Restaurantgewerbes zusammenhängenden Steuererklärungen, in denen der Kläger als Einzelunternehmer bezeichnet wurde, wurden von ihm allein unterzeichnet. Zum 31. März 1998 meldete der Kläger den Gewerbebetrieb ab und verlegte mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien. 3 1993 erwarb der Kläger zum Gesamtgut der mit der Beigeladenen bestehenden Gütergemeinschaft ein unbebautes Grundstück, auf dem eine 1994 fertiggestellte Doppelhaushälfte in einer Ferienanlage errichtet wurde, die durch die GbR B, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die Eigentümer der Ferienanlage zusammengeschlossen hatten, verwaltet und bewirtschaftet wurde. 4 Die Gewinne aus dem Restaurantbetrieb wurden gesondert festgestellt und in den Jahren 1986 bis 1997 jeweils allein dem Kläger zugerechnet. In den Streitjahren berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die im Rahmen des Restaurantbetriebs geltend gemachten Verluste aus dem Objekt B nicht und nahm im Jahr 1994 zusätzlich wegen ungeklärter Privateinlagen Zuschätzungen zum Gewinn vor. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Im Klageverfahren, in dem es im Wesentlichen um die Frage ging, inwieweit eine Zuordnung der Aktivitäten der Ferienanlage B zum Restaurantbetrieb möglich sei, trug der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 vor, seine Ehefrau werde nicht dadurch zur Mitunternehmerin, dass im Falle der Gütergemeinschaft die dem Gewerbebetrieb dienenden Gegenstände zum Gesamtgut gehörten und die erzielten Einnahmen in diese Vermögensmasse fielen; trotz des zivilrechtlichen Erwerbs der Doppelhaushälfte zum Gesamtgut sei er der wirtschaftliche Eigentümer des Feriengrundstücks geworden. 5 Der Rechtsstreit wurde zunächst mit Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. Januar 2002 im Hinblick auf das Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Verwaltungsgesellschaft "B" ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde durch den Erlass inzwischen bestandskräftiger Änderungsbescheide unter dem 14. Mai 2007 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Verwaltungsgesellschaft "B" abgeschlossen. 6 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 trug der Klägervertreter vor, in dem Erörterungstermin am 29. Januar 2002 habe der damalige Vorsitzende des 4. Senats des FG die Auffassung vertreten, es ergäben sich für die gewerbesteuerliche Beurteilung daraus Konsequenzen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in einem Güterstand verheiratet sei, der nach deutschem Recht der Gütergemeinschaft entspreche. Das Chinarestaurant sei dann von dem Kläger und seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GbR betrieben worden; die dem Kläger gegenüber ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide seien demgemäß aufzuheben. Dieser Auffassung schloss sich der Kläger uneingeschränkt an. 7 Mit Beschluss des FG vom 18. Dezember 2008 wurde die Ehefrau des Klägers als mögliche Beteiligte einer mit dem Kläger bestehenden Mitunternehmerschaft gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Das FA hatte bereits mit Schriftsatz vom 20. November 2002 die Beiladung der Ehefrau des Klägers beantragt. 8 Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es war der Auffassung, der Kläger habe in den Streitjahren das Chinarestaurant "X" als Einzelunternehmer geführt. Eine Mitunternehmerschaft des Klägers zusammen mit der Beigeladenen liege nicht vor. Bei der Würdigung der Gesamtumstände des Falles sei für das FG nicht zu erkennen, dass die Beigeladene in ausreichendem Maße Mitunternehmerinitiative und -risiko getragen habe. Zudem diene der diesbezügliche Vortrag missbräuchlichen Zielen. Der Kläger versuche durch sein geändertes Vorbringen die Eliminierung der allein dem Kläger gegenüber ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide zu erreichen, verbunden mit der Erwartung, dass wegen des Eintritts von Festsetzungsverjährung gegenüber der behaupteten Mitunternehmergemeinschaft keine Steuerbescheide mehr erlassen werden könnten. Die angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheide seien im Übrigen nicht zu beanstanden; die auf den Kläger entfallenden Verluste aus der Verwaltungsgesellschaft "B" könnten nicht im Rahmen des vom Kläger betriebenen Restaurantbetriebs berücksichtigt werden. 9 Mit seiner wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, das FG habe im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht darüber entscheiden dürfen, ob der Kläger und die Beigeladene, wie von ihm behauptet, Mitunternehmer einer GbR waren. Das FG hätte vielmehr das Verfahren bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung über einen (positiven oder negativen) Feststellungsbescheid dieser GbR nach § 74 FGO aussetzen müssen. Wegen der Kompetenzverteilung zwischen den für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und den für die Festsetzung der Steuer zuständigen Finanzbehörden sei ein Feststellungsbescheid schon dann zu erlassen, wenn --wie hier-- das Bestehen einer Mitunternehmerschaft behauptet werde oder aufgrund des (gegebenenfalls streitigen) Sachverhalts möglich erscheine. Das Feststellungsverfahren müsse nachgeholt werden, deswegen sei die Sache an das FG zurückzuverweisen. 10 Das FA hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. 11 II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des FG wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). 12 Das Urteil beruht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf einem Verfahrensfehler. Das FG hat gegen die Verpflichtung verstoßen, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung in einem positiven oder negativen Feststellungsbescheid vorliegt, ob bzw. in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft mit seiner Ehefrau erzielt hat. 13 1. Der Kläger hat schlüssig einen Verstoß gegen § 74 FGO gerügt, indem er vorgetragen hat, das FG habe ihm als Einzelunternehmer die Einkünfte aus dem Betrieb des Chinarestaurants zugerechnet, obwohl er ausdrücklich die Auffassung vertreten habe, er und seine Ehefrau hätten das Restaurant in der Rechtsform einer GbR betrieben. Die Zurechnung sei erfolgt, ohne dass ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung ergangen sei. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.