STRE201050556 BFH 8. Senat 20100715 VIII B 117/09 Beschluss § 79 Abs 1 S 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO vom 19.12.2000, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend FG Düsseldorf, 19. Mai 2009, Az: 13 K 5108/07 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassungsbedürftigkeit der Revision - Unbeachtlichkeit neuen Vortrags nach Fristablauf - Durchführung eines Erörterungstermins - Gleichzeitige Entscheidung in mehreren Parallelverfahren kein Verfahrensmangel 1. NV: Die Revision ist auch bei Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes zulassungsbedürftig . 2. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen wegen Sachverhalten und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand eines die Hauptsachenerledigung feststellenden Urteils waren . 3. NV: Neuer Vortrag zu Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich . 4. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Durchführung eines Erörterungstermins . 5. NV: Kein Verfahrensmangel wegen gleichzeitiger Entscheidung und gleichzeitiger Zustellung von Urteilen in mehreren Parallelverfahren . 1 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Erledigung der Hauptsache festgestellt worden ist. 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 Seit der Neufassung von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Art. 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision in jedem Falle von ihrer Zulassung abhängig (s. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 17), und zwar entgegen der Auffassung der Kläger auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird, wie im Streitfall die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. 4 1. Soweit die Einlassungen der Kläger Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen, die nicht mehr Gegenstand des die Hauptsachenerledigung feststellenden angefochtenen Urteils geworden sind, sind diese von vornherein nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. 5 Zu Recht ist das FG in zutreffendem Verständnis der im Erörterungstermin vom 16. November 2006 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme zum Inhalt der im Erörterungstermin zwischen den Beteiligten erzielten Einigung durch das FG hat nichts anderes ergeben. Da durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Beendigung des Prozesses in der Hauptsache bewirkt wird (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 16, m.w.N.), war kein Raum mehr für eine gerichtliche Entscheidung über zuvor zwischen den Beteiligten umstrittene Tatsachen und Rechtsfragen. Fragen des Erlöschens oder des Fortbestands von Steuerforderungen sind --in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil-- ohnehin nicht Gegenstand des Klageverfahrens wegen Einkommensteuerfestsetzung. 6 2. Die Kläger können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch gehört werden mit innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO vorgetragenen Zulassungsgründen in Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils und ggf. das gerichtliche Verfahren beim Zustandekommen dieses Urteils. Hier ist weder ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ersichtlich. Das Urteil leidet auch nicht an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung, die bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.