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BFH II B 144/09

STRE201050574 BFH 2. Senat 20100720 II B 144/09 Beschluss § 2 Abs 2b KraftStG 2002 vom 21.12.2006, § 18 Abs 5 KraftStG, Anh 2 Abschn A Nr 5.1 EWGRL 156/70, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115

"Wohnteils" i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG - Kein Klärungsbedarf gegeben, wenn Rechtsfrage bereits beantwortet ist) NV: Außerhalb eines Kraftfahrzeugs belegene Flächen gehören nicht zum Wohnteil eines Fahrzeugs. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Fahrzeugs der Marke VW T4, welches sie im März 2006 dergestalt umbaute, dass sie einen Kühlschrank mit Spülbecken und Wasserablauf sowie eine seitlich klappbare Halterung für einen Kochtisch einbaute. Seither verfügt das Fahrzeug zudem über eine Schlafgelegenheit (umbaubare hintere Sitzbank). Am hinteren Teil

Fahrzeugs lässt sich bei geöffneter Heckklappe ein Vorzelt anbringen, welches es erlaubt, die im Fahrzeugheck eingebaute Spüle und Kochgelegenheit zu nutzen. Das Fahrzeug hat nach dem Umbau ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 805 kg und weist im Wohnteil eine geringere Stehhöhe als 170 cm auf. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte das Fahrzeug mit Wirkung ab dem

  1. März 2006 als "sonstiges Fahrzeug" und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 172 € fest. 3 Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom
  2. Juli 2007 stufte das FA das Fahrzeug rückwirkend ab dem
  3. August 2005 als PKW ein und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe

Hubraums auf 401 € fest. Zur Erläuterung gab es an, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug nach § 9 Abs. 1

Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) i.d.F.

Dritten Gesetzes zur Änderung

Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom

  1. Dezember 2006 --
  2. KraftStÄndG-- (BGBl I 2006, 3344) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG rückwirkend geändert habe. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass das Fahrzeug der Klägerin kein Wohnmobil i.S.

§ 2Abs. 2b Kraft

StG sei, weil es die erforderliche Stehhöhe von 170 cm an der Kochgelegenheit und an der Spüle nicht erreiche. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil das klägerische Fahrzeug auch ohne die gesetzliche Neuregelung als PKW zu besteuern gewesen wäre. 5 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung

Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), geltend. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegen keine Revisionszulassungsgründe i.S.

§ 115Abs.

2 FGO vor. 7 1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob unter den Begriff

"Wohnteils" in § 2 Abs. 2b KraftStG auch eine Fläche zu fassen ist, die außerhalb

Fahrzeugs im Bereich eines angebauten Vorzelts belegen ist, ist nicht i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt

Gesetzes ergibt und die Rechtslage daher eindeutig ist. 8 a) Nach § 2 Abs. 2b KraftStG gelten als Wohnmobile Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche

Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche

Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist. Bereits aus diesem Wortlaut ergibt sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung

FG, dass sich der Begriff

Wohnteils auf die Fläche

Fahrzeugs selbst beziehen muss. Dies folgt bereits aus der Formulierung, dass "die Bodenfläche

Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche

Fahrzeugs" einnehmen muss. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Nutzfläche "

Fahrzeugs" abstellt, macht er deutlich, dass außerhalb

Fahrzeugs belegene Flächen nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden dürfen. 9 b) Die vorgenannte Auslegung ist auch durch den Sinn und Zweck

§ 2Abs. 2b Kraft

StG gedeckt. Denn der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift die dort genannten echten Wohnmobile von kleineren, sog. unechten Wohnmobilen abgrenzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass Fahrzeuge, die etwa auf den Fahrzeugkonzepten von Kleinbussen, Geländewagen oder Mehrzweck- und Kombinationskraftfahrzeugen basieren, regelmäßig nur einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils erfüllen, weshalb sie der Besteuerung als PKW unterworfen werden sollten, soweit sie nicht die in § 2 Abs. 2b KraftStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. zur Gesetzesbegründung die Nachweise bei Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 2 Rz 7e). Würde man bezogen auf die danach erforderliche Stehhöhe auch Flächen einbeziehen, die außerhalb

Fahrzeugs belegen und nur durch ein Vorzelt mit diesem verbunden sind, so würde der genannte Abgrenzungszweck

§ 2Abs. 2b Kraft

StG verfehlt. 10 c) Soweit die Klägerin im Übrigen die Frage aufgeworfen hat, ob die durch das

  1. KraftStÄndG mit Rückwirkung auf den
  2. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung (§ 2 Abs. 2b i.V.m. § 18 Abs. 5 KraftStG) gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, ist diese Frage durch BFH-Urteil vom
  3. Februar 2010 II R 44/09 (BStBl II 2010, 649, BFH/NV 2010, 1204) geklärt. Der BFH hat eine unzulässige Rückwirkung verneint, weil die genannten Änderungen ausschließlich begünstigende Wirkung haben. Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom
  4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). 11
  5. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtslage somit eindeutig bzw. geklärt ist, fehlt es auch i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 2 Alternative 1 FGO an der Erforderlichkeit einer Entscheidung

BFH zur Fortbildung

Rechts. 12 3. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe unter Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Fahrzeugausrüstung Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen umfasste, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Bei der Prüfung, ob ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt

FG zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96). Das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die nach § 2 Abs. 2b KraftStG im Fahrzeug erforderliche Stehhöhe nicht erreicht werde. Danach hätte das Urteil

FG auch dann nicht anders ausfallen können, wenn es den Vortrag der Klägerin berücksichtigt hätte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050574&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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