Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu. 3 Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung
Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem
Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab. 6 Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten. 7 Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 8 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 9 Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck. 10 Entgegen der Auffassung
FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung
Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen. 11 Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle
Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren. 12 Unzutreffend sei auch die Auffassung
FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien. 13 Der Kläger beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird. 14 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 15 Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall
Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf. 16 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen
Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.). 17 1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen
Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. 18 a) Sind im Rahmen
Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung
Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle
Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13). 19
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446). 21 bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits
halb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S.
G beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber
Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S.
G zufließen als im Fall
Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund
Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S.
G zu erhalten. 22 Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106). 23 cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S.
G erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom
erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen
IX. Senats
BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57
Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung
künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe. 25 Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss
(zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 26 2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung
Klägers steht mit
sen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang. 27 3. Die Abfindungszahlung
Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S.
G abziehbar. 28 a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. 29 Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. 30 b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe
Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben
Bundesministerium der Finanzen vom
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden. 31 4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. 32 a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.
G sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106). 33
Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet
sen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen. 35 bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
BVerfG vom
Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 37
Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe). 39
Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen
Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom
erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen. 42 Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt
vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050578&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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