STRE201050581 BFH 2. Senat 20100630 II R 20/09 Urteil § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 1 AO, § 118 Abs 2 FGO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG, § 96 Abs 1 S 1 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Januar 2009, Az: 1 K 285/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen - Bezugnahme des FG auf tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl 1. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden . 2. NV: Das FG kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafbefehls zu eigen machen, soweit die Beteiligten gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und nicht entsprechende Beweisanträge stellen . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO). 2 Im Jahr 1998 erwarb der Kläger ein in X gelegenes Grundstück, das er später umbaute. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 17. August 2000 (Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1999) einen Einheitswert in Höhe von 188.200 DM fest. Dabei bewertete er die für gemeinnützige Zwecke genutzten Räume nicht, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1999 den Freistellungsbescheid 1994 bis 1996 und die Freistellungsbescheinigung 1999 bis 2001 seines Sitzfinanzamts vorgelegt hatte. 3 Im Jahr 2006 wurde dem FA aufgrund einer Kontrollmitteilung bekannt, dass der Kläger bereits ab 1997 nicht mehr ausschließlich gemeinnützig tätig war und deshalb die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung nicht mehr erfüllte. Durch zwei in Rechtskraft erwachsene Strafbefehle vom 29. Juni 2006 waren der Präsident sowie der Schatzmeister des Klägers wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihnen wurde u.a. zur Last gelegt, unter Hinweis auf den gemeinnützigen Satzungszweck des Klägers Freistellungsbescheinigungen für Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1997 bis 2002 beantragt zu haben, die dem Kläger auch erteilt worden seien. Tatsächlich habe der Kläger von 1997 bis 2003 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und Steuern in Höhe von … € hinterzogen. 4 Das FA erließ daraufhin einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einheitswertbescheid vom 5. Oktober 2007 (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1999), der zuletzt durch Bescheid vom 14. Mai 2008 geändert wurde, und stellte unter Einbeziehung der bisher wegen gemeinnütziger Nutzung nicht bewerteten Räume den Einheitswert auf nunmehr 560.900 DM fest. 5 Einspruch und Klage, mit denen der Kläger nunmehr die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) beanspruchte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen einer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Feststellungsfrist als erfüllt an. Verantwortliche Vorstandsmitglieder des Klägers hätten durch Vorspiegelung unrichtiger Tatsachen die vom Sitzfinanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung erschlichen und durch deren Vorlage beim FA die Nichtberücksichtigung von Räumlichkeiten bei der Feststellung des Einheitswerts erreicht. Damit sei Grundsteuer verkürzt worden und der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt. Das FG machte sich insoweit die Feststellungen der gegen diese Vorstandsmitglieder ergangenen Strafbefehle zu eigen. 6 Mit der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung von § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG. 7 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den Änderungsbescheid vom 14. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2008 aufzuheben. 8 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt waren und dem Kläger eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG nicht zusteht. 10 1. Die Rechtsgrundlage für die Änderung der Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1999 ist § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das FA hat nach Erlass des Einheitswertbescheids vom 17. August 2000 und damit "nachträglich" durch die im Jahre 2006 eingegangene Kontrollmitteilung Kenntnis von Tatsachen erlangt, die die Nutzung der zuvor nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG grundsteuerbefreiten Räume durch eine inländische Körperschaft, die nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ausschließen. 11 2. Der Änderung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1999 stand Feststellungsverjährung nicht entgegen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.