STRE201050582 BFH 2. Senat 20100630 II R 17/09 und II R 18/09, II R 17/09, II R 18/09 Urteil § 22 Abs 1 BewG 1991, § 22 Abs 4 S 3 Nr 1 BewG 1991, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Januar 2009, Az: 1 K 130/07, Urteilvorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Januar 2009, Az: 1 K 53/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer Grundsteuerbefreiung - Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen 1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Fortschreibungsgrenzen erst durch den späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden . 2. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO). 2 Im Jahr 1990 erwarb der Kläger ein in X gelegenes Grundstück, für das zuletzt auf den 1. Januar 1974 ein Einheitswert in Höhe von 76.400 DM festgestellt worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete mit Bescheid vom 3. April 1991 (Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1991) das Grundstück mit im Übrigen unverändertem Einheitswert dem Kläger zu und stellte mit Bescheid vom 11. Dezember 1992 auf den 1. Januar 1991 die Grundstücksart "gemischtgenutztes Grundstück" fest. Zu einer Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1991 kam es trotz umfangreicher, im Jahre 1990 ausgeführter Um- und Ausbauarbeiten des Klägers nicht, weil die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht erreicht wurden. Hierfür war maßgebend, dass die sich durch die Um- und Ausbaumaßnahmen ergebende Erhöhung des Einheitswerts durch die antragsgemäße Berücksichtigung der teilweisen Benutzung des Grundstücks zu gemeinnützigen Zwecken und die sich daraus ergebende teilweise Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b des Grundsteuergesetzes (GrStG) weitgehend kompensiert wurde. 3 Nach dem Abschluss weiterer Umbaumaßnahmen erhöhte das FA mit Bescheid vom 11. Juni 2003 (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2003) den Einheitswert auf 49.032 €. Dabei bewertete es die nach den Angaben des Klägers für gemeinnützige Zwecke genutzten Räume nicht. 4 Im Jahr 2006 wurde dem FA aufgrund einer Kontrollmitteilung bekannt, dass der Kläger bereits ab 1997 nicht mehr ausschließlich gemeinnützig tätig war und deshalb ab 1997 die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung nicht mehr erfüllte. Daraufhin erließ das FA am 14. Dezember 2006 einen Wertfortschreibungsbescheid, mit dem es den Einheitswert auf den 1. Januar 1998 auf 56.446 € feststellte. Dabei berücksichtigte es die Veränderungen in der Bausubstanz aus dem Jahre 1990 und versagte die im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Klägers bislang gewährte Grundsteuerbefreiung. Der Bescheid enthält den Hinweis, er ergehe nach Ablauf der Feststellungsfrist und sei nach § 181 Abs. 5 AO nur noch solchen Steuerfestsetzungen zugrunde zu legen, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 5 Ferner änderte das FA mit Bescheid vom 13. November 2007 den Einheitswertwertbescheid vom 11. Juni 2003 (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2003) nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte den Einheitswert auf 68.052 €. Auch hierbei bezog es die bisher wegen gemeinnütziger Nutzung nicht bewerteten Räume mit ein. 6 Der Kläger hat gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt und Klage erhoben; er hat geltend gemacht, das Grundstück sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit. Die Rechtsmittel blieben erfolglos. 7 Mit seinen Revisionen rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung von § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG. 8 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidungen sowie die Einheitswertbescheide vom 14. Dezember 2006 und vom 13. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20. März 2007 und 28. Januar 2008 aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen. 10 II. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen sind unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 1. Das Finanzgericht (FG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA den Einheitswert für das Grundstück des Klägers nach § 22 BewG durch Bescheid vom 14. Dezember 2006 auf den 1. Januar 1998 fortschreiben konnte. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.