Saarlandes, 23. September 2008, Az: 1 K 1305/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar - Kein Vorliegen
Tatbestands i.S.
2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung - Prozessverschleppung - Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht) 1. NV: Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung
Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung
rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar
alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für die Verlegung
Termins anzusehen ist, kommt es auf die Umstände
Einzelfalles an . 2. NV: Der Tatbestand ist gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil
Urteils. Er kann
halb vor der mündlichen Verhandlung nicht - auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten - vorliegen . 1 I. Mit Urteil vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Urteil vom 23. September 2008 wies das FG die Klage wegen Ergänzung
Urteils vom 15. Mai 2008 ab, weil der Antrag wegen Fristversäumnisses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. 2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. 3 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 4
vorliegenden Falles geben zu folgenden Ergänzungen Anlass: 5 2. a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Fax(empfangs)gerät
FG sei gestört gewesen, so dass ein fristgerechter Antrag unmöglich gewesen sei und ihr aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, führt das schon
halb nicht zur Zulassung der Revision, weil das FG den Antrag auf Urteilsergänzung nicht nur mit der Begründung, er sei wegen Fristversäumnis unzulässig, sondern auch mit der Begründung, er sei unbegründet, abgewiesen hat. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Termins zur mündlichen Verhandlung kann zwar eine Verletzung
rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins setzt einen erheblichen, auf Verlangen glaubhaft zu machenden Grund voraus (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Liegt ein erheblicher Grund vor, so verdichtet sich das grundsätzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen (BFH-Beschluss vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515). Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar
alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund in diesem Sinne anzusehen ist, kommt es auf die Umstände
Einzelfalles an. 7 Im Streitfall liegt eine ermessensgerechte Versagung der beantragten Terminsänderung vor. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen
Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung der Terminplanung
Gerichts in der Regel Vorrang gebührt (BFH-Beschluss vom
Prozessbevollmächtigten). Es hat außerdem berücksichtigt, dass in dem rechtlich einfach gelagerten Verfahren noch hinreichend Zeit bestanden hat, um einen anderen Prozessbevollmächtigten, ggf. einen Korrespondenzanwalt, zu beauftragen. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin in anderen Verfahren vor dem FG bereits anderer Rechtsanwälte bedient hat und deren Einschaltung nicht von vornherein unzumutbar erschien (zur Zumutbarkeit einer Untervertretung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom
Prozessvertreters in anderen Fällen gestützt wird, kein Grund dafür sein, einem Steuerpflichtigen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu versagen (BFH-Beschluss vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin "in anderen Fällen" gewürdigt. Es handelt sich vielmehr um Vorgänge in Finanzgerichtsprozessen derselben Klägerin gegen dasselbe Finanzamt mit im Wesentlichen gleichgelagerten Streitpunkten. Das FG durfte
halb die in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 1 K 1305/05 dargestellten Vorgänge in seine Ermessenserwägungen einbeziehen. Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erscheint die Ablehnung
Vertagungsantrags ermessensgerecht. 9 c) Soweit die Klägerin rügt, vor der mündlichen Verhandlung hätten noch keine vollständigen und zutreffenden Tatbestände vorgelegen, genügt der Hinweis, dass der Tatbestand gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil
Urteils ist. Er kann
halb vor der mündlichen Verhandlung nicht --auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten-- vorliegen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.