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BFH V B 139/08

STRE201050594 BFH 5. Senat 20100602 V B 139/08 Beschluss § 105 Abs 2 Nr 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007, § 155 FGO, § 87 ZPO, § 227 ZPO vorgehend Finanzgericht

Saarlandes, 23. September 2008, Az: 1 K 1305/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar - Kein Vorliegen

Tatbestands i.S.

§ 105Abs.

2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen Verhandlung - Prozessverschleppung - Wirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht) 1. NV: Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung

Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung

rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar

alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für die Verlegung

Termins anzusehen ist, kommt es auf die Umstände

Einzelfalles an . 2. NV: Der Tatbestand ist gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil

Urteils. Er kann

halb vor der mündlichen Verhandlung nicht - auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten - vorliegen . 1 I. Mit Urteil vom

  1. Mai 2008 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 (1 K 1305/05) als unzulässig ab. Das Urteil wurde der Klägerin am
  2. Juni 2008 zugestellt. Mit einem am
  3. Juni 2008 per Telefax beim FG eingegangenen, aber nicht unterschriebenen Schriftsatz beantragte die Klägerin Urteilsergänzung. Am
  4. Juli 2008 übermittelte die Klägerin den Antrag auf Urteilsergänzung erneut, diesmal mit der Unterschrift

Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Mit Urteil vom 23. September 2008 wies das FG die Klage wegen Ergänzung

Urteils vom 15. Mai 2008 ab, weil der Antrag wegen Fristversäumnisses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. 2 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie Verfahrensfehler i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht. 3 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 4

  1. Soweit das Vorbringen der Klägerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Auf die Ausführungen in den zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Senatsbeschlüssen vom
  2. Mai 2008 V B 28/07 (BFH/NV 2008, 1451) und V B 29/07 (BFH/NV 2008, 1501), vom
  3. August 2009 V B 88/08 (BFH/NV 2010, 217) und vom
  4. August 2009 V B 78/08 (BFH/NV 2010, 218) wird verwiesen. Die Besonderheiten

vorliegenden Falles geben zu folgenden Ergänzungen Anlass: 5 2. a) Soweit die Klägerin geltend macht, das Fax(empfangs)gerät

FG sei gestört gewesen, so dass ein fristgerechter Antrag unmöglich gewesen sei und ihr aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen, führt das schon

halb nicht zur Zulassung der Revision, weil das FG den Antrag auf Urteilsergänzung nicht nur mit der Begründung, er sei wegen Fristversäumnis unzulässig, sondern auch mit der Begründung, er sei unbegründet, abgewiesen hat. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. November 2007 XI B 101/06, BFH/NV 2008, 396; vom
  2. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 b) Soweit die Klägerin geltend macht, die mündliche Verhandlung hätte vertagt werden müssen, liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung

Termins zur mündlichen Verhandlung kann zwar eine Verletzung

rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins setzt einen erheblichen, auf Verlangen glaubhaft zu machenden Grund voraus (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Liegt ein erheblicher Grund vor, so verdichtet sich das grundsätzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen (BFH-Beschluss vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515). Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar

alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund in diesem Sinne anzusehen ist, kommt es auf die Umstände

Einzelfalles an. 7 Im Streitfall liegt eine ermessensgerechte Versagung der beantragten Terminsänderung vor. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen

Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung der Terminplanung

Gerichts in der Regel Vorrang gebührt (BFH-Beschluss vom

  1. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59; vgl. auch BFH-Beschluss vom
  2. März 2005 X B 166/04, juris zum Urlaub

Prozessbevollmächtigten). Es hat außerdem berücksichtigt, dass in dem rechtlich einfach gelagerten Verfahren noch hinreichend Zeit bestanden hat, um einen anderen Prozessbevollmächtigten, ggf. einen Korrespondenzanwalt, zu beauftragen. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin in anderen Verfahren vor dem FG bereits anderer Rechtsanwälte bedient hat und deren Einschaltung nicht von vornherein unzumutbar erschien (zur Zumutbarkeit einer Untervertretung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom

  1. Oktober 2001 21 ZB 01.31340, juris, m.w.N.). 8 Schließlich hat das FG unter Hinweis auf seine Ausführungen im Urteil vom
  2. Mai 2008 1 K 1305/05 und die dort beschriebenen Verfahrensabläufe den Eindruck gewonnen, dass es der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten auf eine Verschleppung der Verfahren ankommt. Allerdings kann der Vorwurf der Prozessverschleppung, der auf eine Vorgehensweise

Prozessvertreters in anderen Fällen gestützt wird, kein Grund dafür sein, einem Steuerpflichtigen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu versagen (BFH-Beschluss vom

  1. September 2008 X B 203/07, BFH/NV 2008, 2049). Vorliegend hat das FG mit der Berücksichtigung der in seinem Urteil vom
  2. Mai 2008 1 K 1305/05 dargestellten Abläufe aber kein Verhalten

Prozessbevollmächtigten der Klägerin "in anderen Fällen" gewürdigt. Es handelt sich vielmehr um Vorgänge in Finanzgerichtsprozessen derselben Klägerin gegen dasselbe Finanzamt mit im Wesentlichen gleichgelagerten Streitpunkten. Das FG durfte

halb die in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 1 K 1305/05 dargestellten Vorgänge in seine Ermessenserwägungen einbeziehen. Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erscheint die Ablehnung

Vertagungsantrags ermessensgerecht. 9 c) Soweit die Klägerin rügt, vor der mündlichen Verhandlung hätten noch keine vollständigen und zutreffenden Tatbestände vorgelegen, genügt der Hinweis, dass der Tatbestand gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil

Urteils ist. Er kann

halb vor der mündlichen Verhandlung nicht --auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten-- vorliegen. 10

  1. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. 11
  2. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO aber erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom
  4. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist bisher nicht bestellt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050594&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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