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BFH V B 129/09

STRE201050604 BFH

  1. Senat 20100708 V B 129/09 Beschluss § 128 Abs 2 FGO, § 134 FGO, § 578 ZPO, § 62 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 87 Abs 2 ZPO vorgehend Finanzgericht des Saarlandes,
  2. September 2009, Az: 1 S 1419/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages - Wirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im Anwaltsprozess - Keine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO. 1 I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluss vom
  3. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom
  4. Juli 2009 hat das FG die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
  5. Juli 2010 V B 108/09 als unbegründet zurückgewiesen. 2 Gegen die Zurückweisung des PKH-Antrages hat die Beschwerdeführerin am
  6. August 2009 beim FG "Nichtigkeitsklage" erhoben. 3 Das FG wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom
  7. September 2009 zurück. 4 Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem PKH-Antrag stattzugeben und das Verfahren fortzuführen. 5 II.
  8. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen PKH-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines PKH-Antrages fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
  9. März 1998 XI S 32/97, BFH/NV 1998, 1252). 6
  10. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. BFH-Beschluss vom
  11. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, m.w.N.). 7
  12. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom
  13. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom
  14. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050604&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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