STRE201050606 BFH 1. Senat 20100729 I B 121/10 Beschluss § 55 Abs 1 FGO, § 105 Abs 2 Nr 6 FGO, § 107 FGO, § 113 Abs 1 FGO, § 128 FGO, § 129 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. Juli 2009, Az: 1 K 2/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen Tenors - Kein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Voraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO) 1. NV: Hinterlegt das FG nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Tenor bei der Geschäftsstelle und gibt ihn den Beteiligten formlos bekannt, gilt das Urteil als verkündet und ist für das erkennende Gericht bindend . 2. NV: Die im schriftlich abgefassten Urteil enthaltene Berichtigung des Tenors ist mit der Beschwerde nach § 128 FGO angreifbar. Ist der Berichtigungsbeschluss nicht mit einer diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung versehen, beginnt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 129 FGO nicht zu laufen . 3. NV: Eine Änderung nach § 107 FGO ist nicht möglich, wenn der verkündete Urteilstenor selbst keinen offensichtlichen Fehler enthält . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Stadt X ist. Gegenstand der Klägerin ist u.a. die Stromerzeugung sowie die Erzeugung und Versorgung der Stadt X mit Wärme. 2 Der Klägerin war an einem Grundstück der Stadt X zum 1. Oktober 1998 ein Erbbaurecht über einen Zeitraum von 60 Jahren eingeräumt worden. Nach Beendigung des Erbbaurechts sollten errichtete Bauwerke und sonstige baulichen Anlagen in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Bei Zeitablauf des Erbbaurechts sollte der Erbbauberechtigte eine Vergütung für das Erbbaurecht in Höhe von 60 % des Herstellungswerts des Gebäudes erhalten. Auf dem Grundstück errichtete die Klägerin ein Gebäude, das sie über einen Zeitraum von 30 Jahren an die Stadt X vermietete. 3 Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Überzeugung, das Gebäude sei der Stadt X zuzurechnen. Gegen die im Anschluss hieran ergangenen Steuerbescheide erhob die Klägerin auch wegen weiterer Streitpunkte Klage. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2009 gab das Finanzgericht (FG) den Beteiligten den in der Sitzung beschlossenen und bei der Geschäftsstelle hinterlegten Urteilstenor bekannt, der hinsichtlich des hier streitigen Punktes wie folgt lautete: 4 "Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 vom 13. Juni 2005 werden die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag 2000 jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb ein Betrag von 103.222,10 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird." 5 Im den Beteiligten am 15. September 2009 zugestellten Urteil wurde die Klage jedoch insoweit abgewiesen und der Tenor unter Berufung auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend geändert. Zwar schloss sich das FG der rechtlichen Sicht der Klägerin an. Mangels steuerlicher Auswirkungen wies es die Klage insoweit jedoch mangels Beschwer als unzulässig ab. Wie sich aus Tz. 1.14 bis 1.19 des Prüfungsberichts vom 31. Januar 2007 i.V.m. den Erläuterungen zu Tz. 1.6 bis 1.11 im Prüfungsbericht vom 17. Juni 2006 ergebe, habe die Zuordnung des Gebäudes zur Stadt X zu einer Gewinnminderung und nicht zu einer Gewinnerhöhung geführt. 6 Die Klägerin rügt mit ihrer am 9. Oktober 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde u.a., das FG habe zu Unrecht eine offenbare Unrichtigkeit des ursprünglichen Urteilsausspruchs angenommen. Ferner hätte eine Änderung nach § 107 FGO nicht im Urteil, sondern nur durch Beschluss erfolgen dürfen. Das FG hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben. 8 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, da der bei der Geschäftsstelle hinterlegte Urteilsausspruch nicht verkündet worden sei, habe es sich um ein noch abänderbares "Internum" des Gerichts gehandelt. 9 II. 1. Der Senat wertet die mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhobenen Einwände gegen die Änderung des den Beteiligten ursprünglich bekannt gegebenen Urteilstenors als Beschwerde i.S. des § 128 FGO. Die Berichtigung ist zwar im schriftlich abgefassten Urteil erfolgt, gleichwohl handelt es sich der Sache nach um eine eigenständige, der Entscheidung über die Klage zeitlich nachfolgende und außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung, die ungeachtet ihrer äußerlichen Verbindung mit dem Urteil durch Beschluss gemäß § 107 Abs. 2 FGO und nicht durch ein Urteil getroffen worden ist. Dagegen ist die Beschwerde nach § 128 FGO gegeben. 10 2. Der Zulässigkeit dieser Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie erst am 9. Oktober 2009, mithin später als zwei Wochen nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses --die mit Zustellung der Urteilsausfertigung am 15. September 2009 erfolgt war-- beim BFH eingegangen ist. Denn weil der Berichtigungsbeschluss des FG nicht mit einer diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung versehen war (§ 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO), begann gemäß § 55 Abs. 1 FGO die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 129 FGO nicht mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen und war deshalb zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde noch nicht abgelaufen. 11 3. Die Beschwerde ist begründet. Das FG durfte den in der Sitzung vom 28. Juli 2009 beschlossenen, bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten formlos bekannt gegebenen Tenor nicht ändern. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.