G gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.
Bauherren- und Erwerbermodellen befasst, wobei die GmbH die Funktion eines Treuhänders übernommen hatte. 2 Die Erwerber hatten der GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht erteilt, aufgrund derer die GmbH den Kläger mit der steuerrechtlichen Beratung der Erwerber beauftragt hatte. 3 Der Kläger unterwarf die
ihm vereinnahmten Steuerberatergebühren nicht der Umsatzsteuer. Nachdem dies 1999 im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gegen den Kläger insoweit (weitere) Umsatzsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. 4 Mit der Klage machte der Kläger u.a. geltend, zwischen ihm und den Erwerbern liege kein Leistungsaustausch i.S.
G) vor. Denn der zwischen den Erwerbern und der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag --und damit auch die darin
den Erwerbern der GmbH erteilte umfassende Vollmacht-- sei wegen Verstoßes der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen (Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 XI ZR 272/06, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2008, 1211). Deshalb seien die
der GmbH im Namen der Erwerber mit ihm (dem Kläger) geschlossenen Steuerberaterverträge unwirksam. 5 Die Zahlungen an ihn für seine Steuerberatungsleistungen seien auch nicht den Erwerbern zuzurechnen. Denn ebenfalls unwirksam seien die
der GmbH namens der Erwerber mit einem Kreditinstitut geschlossenen Darlehnsverträge und die Zahlungsanweisungen der GmbH, aufgrund derer seine (des Klägers) Forderungen wegen Steuerberatungsleistungen beglichen worden seien. 6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. 7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 8 1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Die vom Kläger behauptete Divergenz liegt nicht vor. 9 Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Anforderungen an einen Leistungsaustausch i.S.
G weder
der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 2008 V R 8/07 (BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) noch
der Entscheidung des FG München vom 7. Dezember 2006 14 K 2715/05 (juris) ab. 10
G eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil S. 7, 8). 14 Das FG hat ferner --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom
G mithin nicht in dem Sinne, dass es sich dabei nicht um eine dem Leistungsempfänger zurechenbare Vergütung handeln müsse. Soweit das FG ausgeführt hat, es könne umsatzsteuerrechtlich keine Rolle spielen, dass die Leistung den Erwerbern "bereicherungsrechtlich nicht zugerechnet wird" (Urteil S. 9), versteht sich diese --zutreffende-- Äußerung als Antwort auf die zivilrechtlich ausgerichtete Klagebegründung des Klägers. 16 2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie der Kläger ferner geltend macht, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. 17
Voraussetzungen ausgeht, die nicht vorliegen oder jedenfalls in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind. 19 Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen, die der Kläger für seine gegenüber den Erwerbern erbrachten Steuerberatungsleistungen erhalten hat, "nicht auf der Grundlage des unwirksamen Rechtsgeschäfts an ihn geleistet" wurden. Vielmehr kommt als Grundlage für diese Zahlungen ausschließlich der
der GmbH im Namen der Erwerber mit dem Kläger geschlossene Beratungsvertrag in Betracht - mag dieser Vertrag wirksam sein oder nicht. 20 Zum anderen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass der Kläger "Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlung ausgesetzt ist". Vielmehr hat das FG festgestellt, dass "die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts" (trotz dessen Unwirksamkeit) "eintreten und bestehen lassen" wollten; der Kläger habe "die Gelder jedenfalls vereinnahmt" und sei "bislang nicht auf deren Rückzahlung in Anspruch genommen" worden (Urteil S. 8). 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.