STRE201050613 BFH 5. Senat 20100811 V S 11/10 (PKH) Beschluss § 142 FGO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe bei Gesellschaften NV: Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, können diese Voraussetzungen nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaftsanteile zum Zwecke der Erlangung von PKH unentgeltlich auf einen Gesellschafter übertragen werden. 1 I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) X begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde als angeblicher Rechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation (GbR i.L.). Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 8. April 2010 5 K 2917/09 U die Klage der GbR i.L., vertreten durch den Antragsteller als deren Liquidator, teilweise als unbegründet abgewiesen. 2 Das FG hatte bereits zuvor einen Antrag des X auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 13. November 2009 als unzulässig verworfen, weil X im Verfahren der GbR nicht Beteiligter gewesen sei. Einen weiteren Antrag des X hat es mit Beschluss vom 8. April 2010 ebenfalls abgelehnt. X habe die im Schriftsatz vom 9. März 2010 erhobene Behauptung, er sei aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom "1.10.2010" durch Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile auf ihn Alleingesellschafter der GbR i.L. geworden, nicht glaubhaft gemacht, sondern statt dessen mit Schriftsatz vom 1. April 2010 erklärt, er sei doch nicht Gesamtrechtsnachfolger geworden. Lege man den PKH-Antrag als Antrag der Klägerin aus, sei dieser abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt seien. 3 Der Antragsteller behauptet nunmehr unter Hinweis auf einen Gesellschafterbeschluss vom 26. Mai 2010 Rechtsnachfolger der GbR geworden zu sein. Dem Inhalt des beigelegten Gesellschafterbeschlusses zufolge haben die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile der GbR i.L. auf den Antragsteller unentgeltlich übertragen, um auf diese Weise PKH erlangen zu können. 4 II. Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg. 5 Es kann dahinstehen, ob die nicht weiter glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers zutrifft, er sei Rechtsnachfolger der GbR i.L. geworden; denn der Antrag auf PKH hat unabhängig davon keinen Erfolg. 6 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 7 2. Der Antragsteller begehrt PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem gegenüber der GbR i.L. ergangenen Urteil des FG. PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde erhält nur, wer am vorausgehenden Verfahren vor dem FG Beteiligter war, im Streitfall neben dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) die GbR i.L. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.