STRE201050644 BFH 6. Senat 20100902 VI B 42/10 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 12 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG 1997 vorgehend FG München, 21. Januar 2010, Az: 5 K 2356/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beratungshonorar eines Berufsfußballspielers - Darlegung der Revisionszulassungsgründe NV: Das Vorbringen, bei ausländischen Profifußballspielern sei es branchenüblich, Behördengänge und Besorgungen durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen, legt angesichts des Beschlusses des Großen Senats zur Frage der Abziehbarkeit und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dar. 1 I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die vom als Berufsfußballspieler tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an eine GmbH gezahlten Beratungshonorare bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 2 Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die jeweils als Beratungshonorar geltend gemachten Zahlungen der Streitjahre 1996 bis 2002 zwischen rund 35.000 DM und 230.000 DM zu einem Anteil von 10 % als beruflich veranlasst und ließ insoweit den Werbungskostenabzug zu. Das FG stützte sich insoweit auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) zur Berücksichtigung von gemischt, nämlich beruflich und privat veranlassten Aufwendungen im Rahmen der Tatbestände der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Die auf weitergehende Berücksichtigung der Beratungshonorare gerichtete Klage wies das FG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die GmbH nach den Feststellungen und glaubwürdigen Schilderungen der Steuerfahndung vielfach den Kläger in den Belangen seiner privaten Lebensführung beraten hätte und solche die private Lebensführung betreffenden Beratungsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug berechtigten. Privat veranlasste Aufwendungen seien etwa die Beratung bei Kauf- und Leasingverträgen für Kraftfahrzeuge, für den Abschluss privater Versicherungen, Bank- und Finanzierungsgeschäfte; sie alle seien nicht dem beruflichen Bereich zuzuordnen, so dass insoweit ein Werbungskostenabzug ausscheide. 3 Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und beruft sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auf die Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts und Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie auf einen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 4 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. 5 Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert jedenfalls das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutern. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.