STRE201050652 BFH 3. Senat 20100830 III B 2/09 Beschluss § 2 InvZulG 1999, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 950 BGB, § 171 Abs 10 AO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. November 2008, Az: 1 K 1584/06, Urteilnachgehend BFH, 19. Juli 2011, Az: III S 41/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Statistische Eingruppierung kein Grundlagenbescheid - Unbeachtlichkeit fehlerhafter statistischer Eingruppierungen 1. NV: Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht richtet sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgebenden Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung . 2. NV: Bei statistischen Eingruppierungen handelt es sich nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) . 3. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können; Steuerverwaltung und Finanzgerichte können insbesondere überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für im Jahr 2002 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Gewinnung von Kies und Sand sei nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen des § 2 InvZulG 1999 zuzuordnen. Der Ablehnungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). Den späteren Antrag auf Änderung des Bescheides lehnte das FA ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg. 2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 24. November 2008 1 K 1584/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 959). Es führte aus, der Begriff des verarbeitenden Gewerbes sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgrund der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) auszulegen. Die von der Klägerin gewonnenen Steine und die verkauften Steine seien zwar nicht identisch, da der Bearbeitungsprozess des mehrfachen Brechens den Ausgangsstoff nachhaltig verändere und zu einer Veredelung der gewonnenen Steine führe. Dies sei jedoch dem Bergbau zuzurechnen; das FG folge dem Statistischen Landesamt, das die Tätigkeit der Klägerin in Auswertung ihrer Produktionsberichte in die Klasse 14.21 ("Gewinnung von Kies und Sand" Untergruppe des Unterabschnittes CB "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau") der WZ 1993 eingestuft habe. 3 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Sache sei grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Erheblichkeit der statistischen Einordnung, wenn der Tatrichter eine verarbeitende Tätigkeit festgestellt habe und die Klassifikation eine Doppelzuordnung nicht zulasse. Zu klären sei weiter, ob sich der Inhalt des Begriffes des verarbeitenden Gewerbes mittels einer dynamischen Verweisung auf sich ständig ändernde statistische Einordnungen und entgegen der gesetzlichen Definition der Verarbeitung in § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimme und ob nur offensichtlich falsche statistische Einordnungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben könnten. Es bedürfe einer Entscheidung des BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da das FG der statistischen Einordnung in rechtswidriger Weise den Vorrang gegenüber der verarbeitenden Tätigkeit eingeräumt und ihr die Wirkung eines Grundlagenbescheides zugewiesen habe. Das FG-Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da dem FG wegen der kurzfristigen Änderung der Besetzung keine sachgerechte Befassung möglich gewesen sei und es schwerwiegende Begründungsmängel enthalte. 4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 5 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin für klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.