EStG ist erfüllt, wenn ein Pächter an einen Dritten ein Gebäude auf fremdem Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) veräußert, das Scheinbestandteil
Grundstücks ist (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 2. NV: Ist das vom Pächter auf dem gepachteten Grundstück errichtete Gebäude i.S.
EStG wesentlicher Bestandteil
Grundstücks (§ 94 BGB), kann bei Übertragung
Gebäudes auf einen Dritten der Tatbestand
EStG erfüllt sein . 3. NV: Die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Gebäudes auf fremdem Boden berührt nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG bzw. § 1 Abs. 2 GrEStG . 1 Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt mangels Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in Betracht. 2 Die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage "ob ein Wochenend- und Ferienhaus mit stark eingeschränkter Nutzung durch naturschutzrechtliche Auflagen sowie Vorkaufsrecht
Verpächters" die Merkmale eines Gebäudes auf fremdem Boden i.S.
2 Nr. 2
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt und daher der Verkauf eines solchen Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist bereits durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Dies gilt unabhängig von der vom Finanzgericht (FG) offen gelassenen Frage, ob das hier fragliche Ferienhaus zivilrechtlich als wesentlicher Bestandteil
Grundstücks (§ 94
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) oder als Scheinbestandteil i.S.
1 Satz 2 BGB beurteilt wird. 3 a) Errichtet ein Pächter auf einem Grundstück ein Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, wird das Gebäude lediglich Scheinbestandteil
Grundstücks (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Veräußerung dieses Gebäudes durch den Pächter an einen Dritten erfüllt den Steuertatbestand
EStG (BFH-Urteil vom 9. April 1952 II 250/51 U, BFHE 56, 351, BStBl III 1952, 137). Dabei ist es grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung, ob dem Eigentümer
Grundstücks insoweit ein Vorkaufsrecht zusteht. In der Rechtsprechung
BFH (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 II R 13/99, BFH/NV 2001, 937) ist bereits geklärt, dass vor Ausübung
Vorkaufsrechts zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten keine rechtlichen Bindungen bestehen. Erst die Ausübung eines Vorkaufsrechts bringt einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zustande. 4 b) Ist das vom Pächter errichtete Ferienhaus wesentlicher Bestandteil
Grundstücks (§ 94 BGB), kann bei Übertragung
Gebäudes auf einen Dritten der Tatbestand
EStG erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn der Pächter das von ihm auf dem Pachtgrundstück errichtete Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und
sen Substanz bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Ferienhauses seien aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen stark eingeschränkt. Das GrEStG besteuert, der Grundstruktur der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer entsprechend, die im Einzelnen bestimmten Rechtsvorgänge als solche (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. September 2004 II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148). Schon
halb ist es nicht klärungsbedürftig, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit eines Gebäudes auf fremdem Boden nicht die Grunderwerbsteuerbarkeit eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG bzw. § 1 Abs. 2 GrEStG berührt. 6 d) Soweit die Kläger geltend machen, die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten
Ferienhauses verlange aus Gründen
1
Grundgesetzes eine Entlastung "im Bereich der Steuern", ist den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO (dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31) nicht genügt. Insoweit haben die Kläger keine bestimmte grunderwerbsteuerrechtliche Frage von allgemeinem Interesse herausgestellt; überdies fehlt jeder konkrete und substantiierte Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050685&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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