Verpflichtungsgeschäfts zwar den durch den ursprünglichen Grundstückskaufvertrag entstandenen Steueranspruch unberührt, führt aber zu keinem weiteren steuerpflichtigen Erwerbsvorgang i.S.
EStG. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Eigentümerin ein in X gelegenes Geschäftsgrundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
Grundstücks eingetragen ist. Für den Erwerb vom 9. März 2004 wurde beantragt, die Grunderwerbsteuer nach § 16
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht festzusetzen bzw. die Festsetzung aufzuheben. 3 Mit Bescheid vom
(Rück-)Kaufvertrages vom 7. März 2006 habe sie keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang verwirklicht, blieben ohne Erfolg. 5 Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 770 veröffentlichtem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin als unbegründet ab. Der (Rück-)Erwerb
Grundstücks durch die Klägerin unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Durch diesen Vertrag sei der Grundstückskaufvertrag zwischen der Klägerin und Y vom 9. März 2004 nicht i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden. 6 Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung
1 Nr. 1 und
EStG. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil
FG, soweit sie davon betroffen ist, sowie den Grunderwerbsteuerbescheid
FA vom
Grunderwerbsteuerbescheids
FA vom
FG hat die Klägerin durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 7. März 2006 keinen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang i.S.
EStG verwirklicht; auf die von den Beteiligten vorrangig aufgeworfene Frage, ob ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden ist, kommt es insoweit nicht an. 10 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Dazu ist es erforderlich, dass der Erwerber aus dem Kaufvertrag einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung
Grundstückseigentums erwirbt, aus dem er unmittelbar auf die Erklärung der Auflassung klagen kann (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 FGO. Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn --wie im Streitfall-- die Auslegung
FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom
Vertrages zum Rückverkauf
streitbefangenen Grundstücks verpflichtet hat. Allein aus dieser Bezeichnung
Vertrages folgt aber noch nicht, dass der Vertrag auch --wie für § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erforderlich-- einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung
streitbefangenen Grundstücks begründet hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 1 Nr. 2 i.V.m. der Anlage 1
vorgenannten Vertrages, dass beide Vertragsbeteiligte davon ausgegangen sind, dass die Klägerin (noch) als Eigentümerin
streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Nach § 10
Vertrages haben die Vertragsparteien für das streitbefangene Grundstück auch keinen Auflassungsanspruch zugunsten der Klägerin begründet. 12 b) Nimmt man noch hinzu, dass die Vertragsbeteiligten in § 9 Nr. 3
Vertrages die Nichtfestsetzung bzw. Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG beantragt haben, so wird deutlich, dass sie bezogen auf das streitbefangene Grundstück lediglich ein Rückabwicklungsverhältnis begründen wollten, welches nicht etwa zur Begründung eines "Rückauflassungsanspruchs" der Klägerin, sondern gerade dazu führen sollte, dass zugunsten von Y kein Auflassungsanspruch mehr bestand. 13 c) Für diese Beurteilung ist es auch unerheblich, wie die Vertragsparteien die Rückabwicklung
bereits gezahlten Kaufpreises bzw. der gezogenen Nutzungen und der entstandenen Belastungen ausgestaltet haben. Wird ein noch nicht erfülltes obligatorisches Rechtsgeschäft (hier in Gestalt
Kaufvertrages vom 9. März 2004) wieder aufgehoben, so wird kein steuerbarer Erwerbsvorgang i.S.
EStG verwirklicht, weil ein Anspruch auf Übertragung
Eigentums zugunsten
Verkäufers dadurch gerade nicht begründet wird, sondern das Eigentum beim durch den ursprünglichen Vertrag zur Übereignung verpflichteten Eigentümer verbleibt (Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
Verpflichtungsgeschäfts zwar den durch den ursprünglichen Kaufvertrag (hier gegenüber Y) entstandenen Steueranspruch unberührt lässt, sie selbst aber zu keinem (weiteren) steuerpflichtigen Tatbestand (hier gegenüber der Klägerin) führt. Ob die bezogen auf den Kaufvertrag vom 9. März 2004 gegenüber Y vorgenommene Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufzuheben ist, braucht im Verfahren der Klägerin nicht entschieden zu werden. Diese Festsetzung ist nicht Gegenstand
Revisionsverfahrens. 15
Kaufvertrages vom 9. März 2004 diente, wurde der Klägerin insoweit auch kein Verwertungsrecht am streitbefangenen Grundstück i.S.
EStG eingeräumt. 16
FA waren danach aufzuheben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050690&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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