STRE201050711 BFH 11. Senat 20100929 XI S 23/10 (PKH) Beschluss § 142 Abs 1 FGO, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1999, § 114 ZPO, Art 13 Teil B Buchst b EWGRL 388/77, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Keine umsatzteuerfreie Vermietung bei nur kurzfristiger Überlassung von Wohnungen an Prostituierte - Zulassung der Revision durch das FG wegen Divergenz für Erfolgsaussichten des PKH-Verfahrens unbeachtlich 1. NV: Die Würdigung des FG zu den besonderen Umständen von Mietverhältnissen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind; die Würdigung muss denkgesetzlich möglich, nicht jedoch die allein in Betracht kommende sein. 2. NV: Der Umstand, dass das FG bei seiner Würdigung ganz wesentlich auf die kurze Dauer der Raumüberlassungen an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes abgestellt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. NV: Für die Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren unerheblich ist der Umstand, dass das FG die Revision wegen Abweichung zu einer anderen finanzgerichtlichen Entscheidung zugelassen hat. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) betreffend die Vermietung von Wohnungen in verschiedenen Gebäuden an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbes ab. Das FG ließ wegen Abweichung von der Entscheidung eines anderen FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 1996 5 K 7121/92 U, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 506) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zu. 2 Die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Antragstellerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und begründete die zuvor eingelegte Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe insbesondere § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unzutreffend ausgelegt. 3 Im Streitfall seien entgegen der Auffassung des FG die Voraussetzungen für eine steuerfreie Vermietung erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nur dann kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art anzunehmen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schaffe und unterhalte, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördere (BFH-Urteil vom 10. August 1961 V 111/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1962, 145). Demgegenüber habe das FG festgestellt, dass sie, die Antragstellerin, "keine bordellartige Organisation zur Verfügung" gestellt, sondern "nur geringfügige weitere Leistungen" erbracht habe. Die Zeitdauer der Nutzung könne ein wesentliches Kriterium der Grundstücksvermietung sein, allein entscheidend sei sie auch bei richtlinienkonformer Auslegung nicht (z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 12 Rz 28, m.w.N.). In der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) finde sich lediglich ein allgemeiner Hinweis, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement des Mietvertrages bilde und dies im Zusammenhang mit der Überlassung eines Golfplatzes an Kunden aber nicht das allein entscheidende Kriterium sei (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark--, Slg. 2001, I-493, Rz 27). Weil aber im Streitfall weitere Aspekte nicht hinzugetreten seien, bleibe es dabei, dass die Vermietung so lange steuerfrei sei, wie nicht die erbrachten Nebenleistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Vermietungsleistungen überlagerten und ihnen ein anderes Gepräge geben würden (FG Düsseldorf in EFG 1997, 506). Da die vermieteten Wohnungen auf verschiedene Häuser verteilt gewesen seien, habe es keine organisatorische Zusammenfassung und erst recht keine bordellartigen Strukturen gegeben. 4 Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt. 5 II. Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. 6 1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 7 2. Die von der Antragstellerin mit ihrer Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das FG hat bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.