2 Satz 1 FGO vertreten wird. 2. NV: Ein Verfahrensmangel kann vorliegen, wenn das FG zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage
Antragstellers wegen Umsatzsteuer 2003 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. 2 Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte der nicht vertretene Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil. Er macht geltend, das FG habe zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Er habe die Klagefrist nicht versäumt, weil ihm die Einspruchsentscheidung verspätet zugegangen sei. Beweispflichtig für den Zugang der Einspruchsentscheidung sei der Beklagte (das Finanzamt --FA--); das FG habe die gesetzliche Beweislast umgekehrt. Ferner habe das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3 Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt. 4 II. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt. 5 1. Der Antrag auf PKH ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Streitfall nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. 6 a) Zwar müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einen anderen Bevollmächtigten i.S.
2 Satz 1 FGO vertreten lassen. Das gilt nach Abs. 4 der Regelung auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Darunter fällt aber nicht die Stellung
Antrags auf Bewilligung von PKH (BFH-Beschlüsse vom
BFH im Beschluss in ZSteu 2009, R679 zutreffend ausführt, erfordert der Wortlaut von § 62 Abs. 4 FGO wegen der Besonderheiten
Verfahrens zur Bewilligung von PKH eine solche Auslegung nicht. Sie wird auch dem Zweck der Regelung
PKH-Verfahrens nicht gerecht, dem Unbemittelten einen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen eines Bemittelten wenigstens annähernd entspricht. Die Gegenauffassung ist
halb verfassungsrechtlich bedenklich (Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz 101). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage ausdrücklich nicht ändern wollte (BTDrucks 16/3655, S. 99 f.). 8 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 9
BFH ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO gegeben, wenn das FG zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Antragstellers durfte das FG im Streitfall aber von dem Grundsatz abweichen, wonach im Zweifel das FA den Zugang und den Zeitpunkt
Zugangs nachzuweisen hat (z.B. Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 122 AO Rz 57, 58, m.w.N.). Denn das FG ist unter Würdigung
Gesamtverhaltens
Antragstellers angesichts der besonderen Umstände
Einzelfalls mit einem ausreichenden Grad an Gewissheit zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Einspruchsentscheidung tatsächlich schon im Juli 2006 mit einfachem Brief erhalten hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 gerichtsgebührenfrei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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