STRE201050727 BFH 4. Senat 20100721 IV R 2/08 Urteil § 8 Nr 1 GewStG 1991, § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG 1991 vorgehend FG Hamburg, 28. November 2007, Az: 6 K 350/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld - Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse NV: Ein einheitlicher Warenkredit, der über mehrere Jahre einen Mindestsaldo aufweist, ist keine Dauerschuld, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der jeweiligen Erhöhung der Darlehensschuld, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung besteht . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs sind der Import und Export von X-Produkten. Importiert werden Partien von unterschiedlicher Größe, die zum Verkauf an die Endkunden jeweils in eine Vielzahl kleinerer Partien aufgeteilt werden. Über das Jahr verteilt ergeben sich auf diese Weise mehrere tausend Verkaufsakte, wobei die einzelnen Warenpartien in der Regel kurzfristig, d.h. innerhalb weniger Wochen, höchstens aber über einen Zeitraum von einigen Monaten umgeschlagen werden. Die Warenimporte und der Weiterverkauf an die Endkunden erfolgen ausschließlich auf US-$-Basis. 2 Ihr Umlaufvermögen finanzierte die Klägerin seit 1992 nahezu ausschließlich durch US-$-Kontokorrentkredite. Sie hatte zu diesem Zweck bereits 1995 mit vier Banken Kreditverträge geschlossen, die über Zeiträume von bis zu zwölf Monaten liefen und nach Ablauf entweder prolongiert oder durch Verträge mit entsprechendem Inhalt ersetzt wurden. Drei der Banken hatten der Klägerin eine Kreditlinie in Höhe von jeweils 7 Mio. DM, die vierte Bank eine Kreditlinie in Höhe von 5 Mio. DM eingeräumt. 3 In allen Verträgen wurde ausdrücklich auf einen mit der Klägerin am 19. Juni 1995 geschlossenen Sicherheiten-Poolvertrag verwiesen. Dieser Poolvertrag wiederum nahm Bezug auf die vier eingeräumten Kreditlinien und stellte zunächst fest, dass die Kreditgewährung durch jede der Banken gesondert und unter Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung erfolge. Sodann wurde festgelegt, dass die von der Klägerin gestellten Sicherheiten in einen Sicherheiten-Pool eingebracht würden. Eine der Banken, der hierfür eine Vergütung zugesprochen wurde, wurde als Poolführerin bestimmt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Pool-Sicherheiten zur Besicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Banken, ihrer Niederlassungen und Tochtergesellschaften dienen sollten. Über die Frage, ob und wann Verwertungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen seien, sollten die vier Banken gegebenenfalls einstimmig entscheiden. Die Aufteilung der Verwertungserlöse sollte entsprechend den valutierten Krediten erfolgen. Des Weiteren wurden in dem Vertrag die jeweils treuhänderische Verwaltung der Sicherheiten, Auskunftsansprüche, Unterrichtungspflichten u.ä. geregelt. 4 Die Klägerin nahm die ihr gewährten Kredite sowohl als US-$-Kontokorrentkredite als auch als US-$-Eurokredite in Anspruch. Sie unterhielt bei jeder der vier Banken ein US-$-Kontokorrentkonto, über das die Wareneinkäufe (wechselnd) finanziert wurden. Die Rückzahlung der Kredite erfolgte in der Weise, dass die Kunden der Klägerin den für die von ihnen erworbenen Waren jeweils geschuldeten Kaufpreis durch Zahlung auf eines der vier US-$-Kontokorrentkonten beglichen; dies war nicht notwendig das Konto, über das der Einkauf des betreffenden Warenbestandes finanziert worden war. Die Klägerin war zu dieser Rückführung der Kredite verpflichtet. 5 Ferner nahm die Klägerin in den Streitjahren US-$-Eurokredite auf. Die US-$-Eurokredite wurden zur Minderung der Schuldensalden auf den US-$-Kontokorrentkonten verwendet. Die im Streitjahr 1998 vorgenommenen Tilgungen der US-$-Eurokredite für Zeiträume von jeweils 3 bis 6 Wochen wurden wiederum durch entsprechend höhere Inanspruchnahme der Kredite auf den US-$-Kontokorrentkonten ermöglicht. 6 Der Gesamtsaldo aller Kredite war während der Streitjahre (1997 und 1998) zu keinem Zeitpunkt geringer als 8 Mio. DM. 7 In ihren Gewerbesteuer-Erklärungen für die Streitjahre war die Klägerin der Auffassung, die US-$-Kontokorrentkredite seien in Höhe von sog. Mindestkrediten Dauerschulden; dies gelte aber nicht für die US-$-Eurokredite, weil deren Saldo zwischenzeitlich ausgeglichen gewesen sei. 8 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte zunächst dieser Auffassung und erließ entsprechende Bescheide über den (einheitlichen) Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 6. September 1999 (für 1997) und vom 31. Januar 2000 (für 1998), jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung). 9 Im Anschluss an eine Außenprüfung war das FA der Ansicht, auch die US-$-Eurokredite seien Dauerschulden, und erließ entsprechend geänderte Bescheide vom 26. Februar 2004. 10 Der Einspruch blieb ohne Erfolg. 11 Im Rahmen des Klageverfahrens vertrat die Klägerin nunmehr die Auffassung, sowohl die US-$-Kontokorrentkredite als auch die US-$-Eurokredite seien keine Dauerschulden. 12 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung seines in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 945 veröffentlichten Urteils führt das FG im Wesentlichen aus, sämtliche US-$-Kontokorrentkredite sowie alle US-$-Eurokredite seien als eine einzige Schuld anzusehen. Dieser Kredit habe dazu gedient, die objektive Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebs der Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu verstärken. Die Inanspruchnahme der auf die jeweiligen Wareneinkäufe bezogenen Kredite ginge ebenso wie ihre Tilgung durch die Warenerlöse in dem Gesamtkredit der vier Banken auf, ohne dass es möglich gewesen wäre, einen Konnex zwischen der Aufnahme der einzelnen Kredite und ihrer jeweiligen Tilgung herzustellen. Die Bewegungen durch Wareneinkäufe und Warenverkäufe hätten lediglich den Bereich jenseits einer Grenze von 8 Mio. DM betroffen. 13 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 14 Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 vom 26. Februar 2004 dahin gehend zu ändern, dass die US-$-Kontokorrentkredite und die US-$- Eurokredite nicht dem Gewerbekapital und die Entgelte für diese Kredite nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 1998 vom 26. Februar 2004 dahin gehend zu ändern, dass die Entgelte für die US-$-Kontokorrentkredite und für die US-$-Eurokredite nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. 15 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 16 II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Die US-$-Kontokorrentkredite und die US-$-Eurokredite sind als einheitlicher Gesamtkredit anzusehen. Dieser begründet --entgegen der Auffassung des FG und des FA-- keine Dauerschuld. 18 1.
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