STRE201050732 BFH 6. Senat 20101006 VI R 15/08 Beschluss § 19 EStG 1990, § 126a FGO, § 19 EStG 1997 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. März 2008, Az: 14 K 262/02, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung nicht einkommensteuerpflichtig NV: Die Leistungen aus einer Versicherung sind kein Arbeitslohn, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn waren . 1 I. Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen. 2 Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt. 3 1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn. 5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1363 veröffentlichten Gründen statt. 6 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. 8 II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. August 2010. Der nach Ablauf dieser Frist eingegangene Schriftsatz des FA vom 22. September 2010 mit der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion führt zu keiner anderen Beurteilung. 9 1. Zu Recht hat das FG eine Steuerpflicht der Tagegelder verneint, weil bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn war. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) bereits entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.