EStG bei Vertragsübernahme - Abgrenzung zwischen Kaufvertragsübernahme und Neuabschluss eines Kaufvertrages - Anforderungen an die Revisionsbegründung) NV: Maßgebend für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist im Fall der Übernahme eines Grundstückskaufvertrages das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem neuen Käufer, im Falle der Aufhebung
ursprünglichen Kaufvertrages und
Neuabschlusses das Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem neuen Käufer . 1 I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch. Eine Rückzahlung
bereits von E entrichteten Kaufpreises sollte nicht erfolgen. In derselben Urkunde schlossen die Veräußerer mit der Klägerin vielmehr einen Kaufvertrag über das Grundstück. Der Kaufpreis von 250.000 € sollte als entrichtet gelten. 3 Das FA setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 21. Mai 2007 Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.750 € fest, nachdem es zuvor die von E beantragte Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für seinen Erwerb abgelehnt und den ursprünglichen Kaufvertrag nicht i.S.
1 Nr. 1
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als rückgängig gemacht angesehen hatte. 4 Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, im Streitfall habe wirtschaftlich nur ein einziger Erwerbsvorgang stattgefunden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, es entspreche dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer, an die tatsächlich gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung anzuknüpfen. Dabei bilde jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall. Für die Frage, ob ein Rechtsvorgang der Besteuerung unterliege, sei es ohne Bedeutung, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen sei, dieser der Grunderwerbsteuer unterliege oder mit grunderwerbsteuerrechtlicher Wirkung rückgängig gemacht worden sei. Entscheidend sei, dass der ursprüngliche Kaufvertrag zunächst aufgehoben und das Grundstück dann durch die Veräußerer an die Klägerin verkauft worden sei. Die Klägerin habe das Grundstück
halb nicht i.S.
EStG von E erworben. 5 Ihre Revision stützt die Klägerin auf die Verletzung
EStG. Sie habe wirtschaftlich das streitbefangene Grundstück von E erworben, denn der notariell beurkundete Vertrag vom 23. März 2007 habe unmittelbar zwischen ihr und E Rechtsbeziehungen in Bezug auf die Kaufpreiszahlung, die Besitzverschaffung und die Gewährleistung begründet. Ihre mit dem Grundstückserwerb verbundenen Rechtspositionen habe sie
halb im Wesentlichen von E erlangt. Es könne nicht von zwei voneinander losgelösten Erwerbsvorgängen gesprochen werden. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom
EStG nicht vor, weil die Klägerin das Grundstück nicht von E, sondern von den Veräußerern erworben habe. 9 II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie
Grunderwerbsteuerbescheides vom
FG haben die Vertragsparteien den Grundstückskaufvertrag vom
3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Hierin werden die Revisionsgründe durch die bestimmte Bezeichnung der Umstände angegeben, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Sinn und Zweck
3 Nr. 2 Buchst. a FGO besteht darin, das Revisionsgericht zu entlasten und den Rechtsmittelführer zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck
Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, m.w.N.).
halb reicht die Bezeichnung der aus Sicht
Rechtsmittelführers verletzten Norm nicht aus, sondern muss sich dieser mit den tragenden Gründen
finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss vom
FG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei. 11 2. Die Klägerin hat die zugunsten
E im Kaufvertrag vom
sen Vollzug mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser an die Stelle
Käufers treten solle, entweder eine Vertragsübernahme durch den Dritten oder ein Neuabschluss
Kaufvertrages mit dem ursprünglichen Veräußerer vorliegen kann. Eine Vertragsübernahme liegt danach dann vor, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken, während die Änderung
Grundstückskaufvertrages in weiteren Punkten, insbesondere mit Blick auf den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis, einem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen kann. 13 b) Neuabschluss und Vertragsübernahme unterscheiden sich dabei nicht darin, zwischen welchen Personen bei der Vertragsdurchführung zivilrechtlich der Eigentumswechsel an den Grundstücken stattfindet, weil sich der Eigentumsübergang in beiden Fällen rechtsnotwendig zwischen dem ursprünglichen Veräußerer als dem bisherigen Grundstückseigentümer und dem Dritten vollzieht. Beide Alternativen unterscheiden sich allerdings darin, zwischen welchen Personen der grunderwerbsteuerrechtlich maßgebliche Rechtsträgerwechsel stattfindet. Dieser verläuft beim Neuabschluss vom ursprünglichen Veräußerer auf den Dritten, während die Vertragsübernahme einen (regelmäßig sogleich erfüllten) Anspruch auf Übertragung eines Übereignungsanspruchs bezüglich
Grundstücks begründet und damit grunderwerbsteuerrechtlich zu einem Rechtsträgerwechsel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem Dritten führt, der einen nochmaligen grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Rechtsträgerwechsel auf den Dritten --diesmal gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG-- ausschließt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 541, BStBl II 2003, 526 in Abgrenzung zum Urteil vom 26. September 1990 II R 107/87, BFH/NV 1991, 482). 14 c) Maßgebend für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist im Fall der Vertragsübernahme das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem neuen Käufer, im Falle der Aufhebung
ursprünglichen Kaufvertrages und
Neuabschlusses das Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem neuen Käufer. 15 3. Danach ergibt sich für den Streitfall, dass die Klägerin das Grundstück i.S.
EStG steuerfrei von E erworben hat, weil sich der notarielle Vertrag vom
Käufers vorgenommen wurde. Kaufgegenstand und Kaufpreis sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen blieben hingegen unverändert. Insbesondere sollte der ursprüngliche Kaufvertrag zum Gegenstand
Weiterveräußerungsvorgangs gemacht werden; "der Inhalt der anderen notariellen Niederschrift ... (solle) ... als in dieser Urkunde selbst enthalten" gelten und "Teil der heutigen Vereinbarung" werden. Darüber hinaus spricht für die Annahme einer Vertragsübernahme auch, dass die "Vertragsaufhebung" unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch vereinbart wurde. Die zugunsten
E durch den Vertrag vom
halb aufzuheben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050788&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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