STRE201050833 BFH 7. Senat 20100803 VII B 71/10 Beschluss § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, Anl 2 Nr 52 Buchst b UStG 1999, § 76 Abs 1 FGO, Pos 9021 KN, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 4. Dezember 2009, Az: 1 K 4986/05 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bandagen erfordert deren besondere Stützwirkung - Sachverhaltserforschung bei Einreihung einer Ware 1. NV: Der Frage, ob auch Bandagen, die nicht zur Anpassung an spezifische Funktionsschäden geeignet sind, oder solche serienmäßig gefertigte Bandagen, deren Anpassung an Funktionsschäden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, in die Unterposition 9021 10 10 KN eingereiht werden können, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist . 2. NV: Der Einreihung in die Position 9021 KN steht der Umstand nicht entgegen, dass eine in Serienproduktion hergestellte Bandage einer nachträglichen Anpassung an die Bedürfnisse des jeweiligen Patienten bedarf . 3. NV: Bei der Einreihung einer Ware ist das FG nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten oder eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Rechtsnachfolger einer OHG, die als Sanitätshaus unter anderem orthopädische Binden und Bandagen vertrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger den Verkauf eines Teils der von ihm vertriebenen Binden und Bandagen in den Monaten Januar bis September 2003 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG als Erzeugnisse der Unterpos. 9021 10 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen hatte. Für einige dieser Produkte lagen unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke der Zolltechnischen Prüfungsanstalten A und B vor, in denen eine Einreihung in die Unterpos. 9021 10 KN ausgeschlossen wurde. Zudem wurden sämtliche Produkte in einer Verfügung des Finanzministeriums des Landes C als nicht steuerbegünstigt beurteilt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung änderte das FA allein den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für September 2003. Später setzte das FA mit gesondertem Bescheid in Abweichung von der Umsatzsteuerjahreserklärung die Umsatzsteuer für 2003 erhöht um 4.784,88 € fest. 2 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass jede einzelne Bandage daraufhin zu untersuchen sei, ob sie die Voraussetzungen der Unterpos. 9021 10 KN erfülle. Für deren Auslegung komme es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an, so dass eine Anerkennung als Hilfsmittel gemäß § 128 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch für Umsatzsteuerzwecke unbeachtlich sei. Zur Pos. 9021 KN gehörten Bandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufwiesen, die sie von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterschieden, insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten. Die streitgegenständlichen Sprunggelenk-, Achillessehnen-, Kniegelenk-, Ellenbogen-, Schultergelenk-, Brustwirbelsäulen- und Wirbelsäulenbandagen seien deshalb nicht in die Unterpos. 9021 10 10 KN einzureihen, weil bei ihnen die Stützwirkung mangels starrer Zug-, Stütz- oder Stabilisierungselemente ausschließlich aus der Elastizität des Gewebes resultiere. Lediglich die ebenfalls streitgegenständliche Wirbelsäulenorthese erfülle die Voraussetzungen dieser Unterposition, da sie mehr als 27 cm hoch sei und über fest eingearbeitete anatomische Stützen verfüge. Die vom Kläger vertriebenen Fersenkissen seien in die Pos. 3926 KN einzureihen. 3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob die einzelnen Kennzeichen zur Tarifierung von Bandagen nicht kumulativ gälten und infolgedessen auch Bandagen, die nicht zur Anpassung an spezifische Funktionsschäden der Patienten geeignet seien, aufgrund anderweitiger stabilisierender Komponenten gleichwohl in die Unterpos. 9021 10 10 KN einzureihen seien und ob eine Serienanfertigung von Bandagen dem ermäßigten Steuersatz entgegenstehe, wenn eine Anpassung an Funktionsschäden zu einem späteren Zeitpunkt erfolge oder erfolgen könne. 4 Im Streitfall habe das FG seiner Entscheidung eine vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 10. September 2009 16 K 180/07 abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des FG habe das Niedersächsische FG für einige der streitgegenständlichen Bandagen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz gewährt. Sowohl das Urteil des Niedersächsischen FG als auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 (Slg. 2002, I-10045) enthielten den unausgesprochenen Rechtssatz, dass die zur Einreihung in die Unterpos. 9021 10 10 KN führenden Kriterien alternativ und nicht kumulativ anzuwenden seien. Demgegenüber habe das FG allein darauf abgestellt, ob zusätzlich ein starres Zug-, Stütz- oder Stabilisierungselement vorliege. Ungeprüft seien die Kriterien verwendete Materialien und Funktionsweise geblieben. 5 Eine Abweichung liege auch hinsichtlich des Urteils des Hessischen FG vom 18. September 2003 7 K 4003/02 vor. Das Hessische FG habe es ausreichen lassen, dass die Anpassung an Funktionsschäden nach der Serienfertigung der Bandagen erfolge. Demgegenüber habe das FG eine Einreihung in die Unterpos. 9021 10 10 KN deshalb verweigert, weil die Bandagen nicht speziell vom Hersteller angepasst, sondern in Einheitsgrößen geliefert worden seien. Schließlich habe sich dem FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufdrängen müssen. Seine eigene Sachkunde habe das FG nur unzureichend dargelegt. 6 Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. 7 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die behauptete Divergenz noch der gerügte Verfahrensmangel liegen vor. 8 1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Beermann in Beermann/Gosch, FGO, § 115 Rz 102 ff., und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.