STRE201050836 BFH 11. Senat 20100929 XI B 74/09 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 4 AO, § 163 Abs 1 AO, § 227 Abs 1 AO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. Juli 2009, Az: 3 K 378/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sinn und Zweck der Erhebung von Aussetzungszinsen - Erlass oder Verzicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen - Keine Revisionszulassung wegen fehlender BFH-Entscheidung zu konkreter Fallgestaltung 1. NV: Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Der durch die Verzinsung vom Gesetzgeber bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (Rechtsprechung) . 2. NV: Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, mit dem eine höhere Steuer wegen der Versagung eines Vorsteuerabzugs festgesetzt worden ist, führt auch dann zu einem Liquiditätsvorteil, wenn der ausgesetzte Betrag demjenigen entspricht, den der Steuerschuldner als Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat . 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. 2 1. Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden; kein Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 192/07, BFH/NV 2008, 2065). 3 2. Die Klägerin macht geltend, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegeben sei, wenn zwischen dem Finanzamt (FA) des Rechnungsausstellers und dem des Empfängers unterschiedliche Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines Rechtsgeschäfts bestehen und der Empfänger entsprechend der Rechtsauffassung des FA des Rechnungsausstellers die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt und diese als Vorsteuer abzieht, und das FA des Rechnungsempfängers die Vollziehung eines auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erlassenen Steuerbescheides allein deshalb aussetzt, weil ein Verfahren beim BFH anhängig ist und die strittige Rechtsfrage dann im Sinne der Rechtsauffassung des für den Rechnungsempfänger zuständigen FA entschieden wird, so dass die Rechnung allein deshalb korrigiert werden muss. 4 Im Ergebnis geht die Frage der Klägerin dahin, ob auf die Erhebung von Aussetzungszinsen dann zu verzichten ist, wenn die Ursache für die Aussetzung darin liegt, dass eine Geschäftsbeziehung von dem FA des Leistenden und dem des Leistungsempfängers umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich beurteilt wird und sich die ursprüngliche ("ausgesetzte") Beurteilung des FA der Klägerin zwar als richtig herausstellt, die Klägerin und ihr Geschäftspartner aber faktisch gezwungen waren, sich zunächst nach der --letztlich unzutreffenden-- Rechtsauffassung des FA des Leistenden zu richten. 5 3. Die dargestellte Rechtsfrage bedarf keiner Klärung durch den BFH, weil sie sich auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beantworten lässt. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753). 6 Die Voraussetzungen, unter denen auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen verzichtet werden kann, decken sich mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 Abs. 1 und 227 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402). In der Rechtsprechung sind die generellen Maßstäbe für den (Teil-)Erlass von Nachzahlungszinsen bzw. von Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 bzw. gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO geklärt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.