STRE201050837 BFH 8. Senat 20100908 VIII R 1/10 Urteil § 9 Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002 vorgehend FG Hamburg, 14. Dezember 2009, Az: 6 K 18/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im Juni 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Er hatte die Beteiligung im Privatvermögen gehalten. Zugunsten der GmbH hatte sich der Kläger verbürgt. 2003 wurde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nahm deshalb im November 2003 ein Bankdarlehen über 320.000 € auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte den im Jahr 2003 berücksichtigten Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft entsprechend. 2 In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 erklärten die Kläger auf das Darlehen geleistete Zinsen von 14.164,89 € als nachträgliche Einkünfte gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte den Abzug der Schuldzinsen ab, da die Einkunftsquelle bereits 2003 fortgefallen sei. 3 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 851 veröffentlicht. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 4 Sie beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG Hamburg vom 14. Dezember 2009 und der Einspruchsentscheidung des FA vom 17. Dezember 2008 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. September 2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 14.165 € anerkannt wird. 5 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.