Landes Sachsen-Anhalt,
G wird durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit
Kindes nicht ausgeschlossen.
S den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreiten werde. Das bereits ausgezahlte Kindergeld für den Monat Januar 2008 in Höhe von 154 € forderte sie zurück. Die Aufhebung stützte sie auf § 70 Abs. 4
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG). Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar 2008 und die Ablehnung der Festsetzung für die Monate September bis Dezember 2008 wandte, durch Urteil vom 20. Oktober 2009 4 K 371/09 statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: 4 Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass S im Streitzeitraum grundsätzlich die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld erfülle; streitig sei allein, ob die während der Vollzeitbeschäftigung erzielten Einkünfte und Bezüge bei der Frage, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten sei, einzubeziehen seien. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs seien die Voraussetzungen
G nicht erfüllt, wenn das Kind während
Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. In diesen Monaten bestehe daher kein Anspruch auf Kindergeld und die in diesen Monaten erzielten Einkünfte seien in die Grenzbetragsberechnung nicht einzubeziehen. Die verbleibenden Einkünfte
S überschritten den anteiligen Grenzbetrag nicht, so dass Kindergeld zu gewähren sei. 5 Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 6 Sie beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 S erfülle in den Monaten Februar bis August 2008 nicht die Voraussetzungen
G. Der Arbeitsvertrag sei auf ein Jahr befristet gewesen und hätte damit weit nach dem Beginn
Berufsschulunterrichts geendet. Lediglich aufgrund der positiven Entscheidung der Schule sei es S möglich gewesen, im September 2008 mit der Schule zu beginnen. Andernfalls hätte das Arbeitsverhältnis wie vertraglich vorgesehen am 31. Dezember 2008 geendet. In diesem Fall wäre die Zeit der Erwerbstätigkeit
S nicht als Wartezeit i.S.
G zu werten gewesen, zumal der berufliche oder schulische Werdegang
S für die Zeit danach auch nicht absehbar gewesen wäre. Die Klägerin hätte dann aber Anspruch auf Kindergeld für den Monat Januar 2008 gehabt, da die übrigen Monate nicht zu berücksichtigen gewesen wären. 9 Darüber hinaus seien die in den Monaten Februar bis August 2008 erzielten Einkünfte
S auch
halb nicht zu berücksichtigen, weil S in diesen Monaten einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, die eine typische Unterhaltssituation entfallen lasse. 10 II. Die Revision der Familienkasse ist hinsichtlich der Monate September bis Dezember 2008 begründet (unten 1.). Insoweit führt die Revision zur Aufhebung
angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da
sen bisherigen Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Klägerin für diese Monate für S ein Kindergeldanspruch zusteht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hinsichtlich
Monats Januar 2008 ist die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Denn die Familienkasse war zu einer (rückwirkenden) Aufhebung der bestandskräftigen Festsetzung für diesen Monat nicht berechtigt (unten 2.). 11
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. 12 a) In Berufsausbildung i.S.
G befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung
angestrebten Berufs geeignet sind. Im Rahmen der Altersgrenzen
G kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder um eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom
G für einen Beruf ausgebildet. In den Monaten Februar bis August 2008 war er als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, denn er hatte sich (spätestens) im Februar 2008 bei der berufsbildenden Schule für das kommende Schuljahr, dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn, beworben. 15 c) Entgegen der Auffassung
FG wird der Tatbestand
G jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass S in den danach zu berücksichtigenden Monaten Februar bis August 2008 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 61. Danach stand die Vollzeiterwerbstätigkeit
S seiner Berücksichtigung als Kind i.S.
G nicht entgegen. Bei der Frage, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind daher auch die Einkünfte und Bezüge aus den Monaten Februar bis August 2008 einzubeziehen. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang nicht geprüft, ob der danach zu berücksichtigende Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschritten ist. Hiervon hängt ab, ob der Klägerin in den Monaten September bis Dezember 2008 tatsächlich ein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht. Dem FG wird daher Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. 16
Kindes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG über- oder unterschreiten. Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen, fallen jedoch auch nach der Verwaltungsauffassung nicht unter § 70 Abs. 4 EStG (Dienstanweisung zur Durchführung
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 2004 70.6 Satz 6, BStBl I 2004, 742, 817; DA-FamEStG 2009 70.2.3 Satz 8, BStBl I 2009, 1030, 1109; vgl. auch Senatsurteile von
G allenfalls dann überschritten, wenn auch die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit und die in diesen Monaten erzielten Einkünfte in seine Berechnung einbezogen werden. 20 Entgegen der vom Bundeszentralamt für Steuern vertretenen Auffassung ("Newsletter Familienausgleich" Ausgabe April 2008 und Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2-S 2282-138/2008, BStBl I 2008, 716) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung als Kind ausschloss, das während einer Übergangszeit i.S.
G oder während
Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, jedoch nicht bereits durch das Urteil vom
angegriffenen Bescheids im November 2008 zwar grundsätzlich berechtigt, aufgrund ihrer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung einen (neuen) Kindergeldantrag der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2008 abzulehnen. Ihre erst im Jahr 2008 geänderte Rechtsauffassung berechtigte sie jedoch nicht auch dazu, eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftige Kindergeldfestsetzung für einen zurückliegenden Zeitraum (hier: für Januar 2008) aufzuheben. 22 b) Die rückwirkende Aufhebung der Festsetzung für den Monat Januar 2008 kann auch nicht auf § 70 Abs. 2 EStG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung (rückwirkend) aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die für den Bestand
Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse
Anspruchsberechtigten oder
Kindes nachträglich geändert haben (z.B. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.