DBA-Brasilien nicht grundsätzlich bedeutsam 1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine Tätigkeit als "wissenschaftlich" i.S.
G anzusehen ist . 2. NV: Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht "Gesellschaft" i.S.
bis zum
Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) der deutschen Einkommensteuer unterliegen und ob sie nach dem in den Streitjahren (1996 und 1997) geltenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dieser Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Gründe inhaltlich überprüft werden. 9 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt in der Regel, wenn es sich um eine Frage handelt, deren Beantwortung unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsnormen oder aus der schon vorhandenen Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Ebenso fehlt sie typischerweise, wenn es um die Auslegung auslaufenden Rechts geht. Angesichts
sen kann im Streitfall keine der vom Kläger bezeichneten Fragen als grundsätzlich bedeutsam angesehen werden. 10 a) Das FG hat angenommen, dass der Kläger mit seinen Einkünften aus der Tätigkeit für die Rechtsanwälte X nach § 49 Abs. 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes in
sen für die Streitjahre geltenden Fassungen (EStG 1990/97) beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG 1990/97) ist. Es hat dabei jene Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG 1990/97) beurteilt, da der Kläger eine wissenschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt habe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1990/97). Die Annahme
FG, dass er selbständig tätig gewesen sei, greift der Kläger nicht an. Im Zusammenhang mit der "Wissenschaftlichkeit" jener Tätigkeit weist der Streitfall keine klärungsbedürftigen Fragen auf. 11 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung
BFH ist eine Tätigkeit "wissenschaftlich", wenn es um eine hochstehende und besonders qualifizierte Arbeit geht, bei der schwierige Streitfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten gelöst werden sollen. Dabei ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in besonderem Maße mit den an den Hochschulen gelehrten Disziplinen verbunden. Wissenschaftlich tätig ist nicht nur, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet; vielmehr kann auch die Anwendung
aus der Forschung hervorgegangenen Wissens auf konkrete Vorgänge (angewandte Wissenschaft) "wissenschaftlich" sein (BFH-Urteile vom
Begriffs "wissenschaftlich" durch die bisherige Rechtsprechung geklärt (BFH-Beschluss vom
halb aus dem Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeiten ausgeschieden werden, weil sie auch im Zusammenhang mit einem "Katalogberuf" ausgeübt werden kann und tatsächlich ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31). Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung als "wissenschaftlich". 13 bb) Im Streitfall hat das FG sich an diesen Grundsätzen orientiert. Es hat dabei nicht, wie der Kläger vorträgt, "die gesamte Revisionstätigkeit von Rechtsanwälten beim BGH per se" als "wissenschaftlich" angesehen. Vielmehr ist es anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass speziell die Tätigkeit
Klägers "auf sehr hohem wissenschaftlichem Niveau" angesiedelt gewesen sei und "eine tiefe Durchdringung
Prozessstoffs sowie
sen Verarbeitung unter Anwendung der von der Jurisprudenz entwickelten Methoden" erfordert habe. Es hat dies näher dargelegt und nur in diesem Zusammenhang auf die besondere Stellung der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte hingewiesen. Seine Entscheidung beruht daher insoweit auf einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände
konkreten Einzelfalles, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden kann; selbst wenn sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen würde, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen.
halb kann der Kläger insbesondere mit seinem Hinweis, ein Rechtsanwalt müsse stets das Interesse seines Mandanten beachten und könne
halb an die von ihm zu behandelnden Fragen nicht "objektiv" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung herangehen, keinen Erfolg haben. 14 b) Die Ausführungen
FG zum DBA-Brasilien führen entgegen der Annahme
Klägers ebenfalls nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage. Der Kläger macht insoweit geltend, das FG habe die Rechtsanwälte X als "Gesellschaft" i.S.
1 Satz 1 DBA-Brasilien angesehen und von diesem Ausgangspunkt aus ein ausschließliches Besteuerungsrecht Brasiliens verneint; die Rechtsanwälte X seien indessen in einer GbR zusammengeschlossen gewesen, weshalb klärungsbedürftig sei, ob eine GbR "Gesellschaft" im abkommensrechtlichen Sinne sei. Dem ist jedoch schon
halb nicht zu folgen, weil die damit von dem Kläger angesprochene Frage nach dem klaren Abkommenwortlaut zu verneinen ist: Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Brasilien bedeutet "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, und dazu zählt eine GbR zweifelsfrei nicht. Abgesehen davon besteht nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Brasilien ein ausschließliches Besteuerungsrecht Brasiliens für Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch dann nicht, wenn die Vergütung von einer nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte getragen wird; das FA weist zu Recht darauf hin, dass das FG diese Variante der Vorschrift für anwendbar gehalten haben dürfte. Dass sich aus einer solchen Handhabung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergeben könnte, hat der Kläger indessen nicht aufgezeigt. 15 Zudem ist das DBA-Brasilien am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.