EuGH verpflichtet 1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung
Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt . 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben
Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend . 1 I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1979 bis 1999) zusteht. 2 Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus. 3 In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt. 4 Mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 371), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie
Rates vom
zuletzt ergangenen Bescheids. 6 Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen eingelegte Klage aus den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2010, 15 mitgeteilten Gründen abgewiesen. 7 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf die bei Eingang der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren V R 48/09, V R 49/09, V R 51/09, V R 57/09 und beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zudem formuliert sie Vorlagefragen an den EuGH für ein späteres Revisionsverfahren. Überdies sei die Revision zur Fortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Revision habe schließlich gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu erfolgen, weil das FG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht in Betracht gezogen habe. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen. 9 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 10 II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und wird daher als unbegründet zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 FGO). 11 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. 12 Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt in Betracht, wenn Auslegungszweifel in Bezug auf das anzuwendende Unionsrecht vorhanden sind und im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung
EuGH nach Art. 267
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom
Unionsrechts die Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 77/388/EWG durch den Gesetzgeber einer Anlaufhemmung unterliege, bis der Steuerpflichtige durch ein EuGH-Urteil Kenntnis vom Umsetzungsverstoß erlange. Ferner sei klärungsbedürftig, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass bei einem nachträglich erkannten Verstoß eines Steuerbescheids gegen das Unionsrecht --wie in der bisherigen Rechtsprechung
BFH angenommen (vgl. Entscheidungen vom
EuGH (Urteil vom
3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Ausführungen erschöpfen sich im Stile einer Revisionsbegründung darin, ihre Rechtsauffassung zur zutreffenden Auslegung
Unionsrechts darzulegen. Eine Zulassung der Revision zur Vermeidung einer drohenden "nachträglichen Divergenz" (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
angefochtenen FG-Urteils überein. 17 4. Der Vortrag der Klägerin, dem FG sei ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen, weil es eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht gezogen habe, ist nicht schlüssig i.S.
3 Satz 3 FGO dargelegt. Das FG ist kein letztinstanzliches Gericht i.S.
Senatsbeschluss vom
Unionsrechts unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Vorlage verpflichtet sein kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050858&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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