STRE201050873 BFH 7. Senat 20100930 VII B 21/10 Beschluss § 143 Abs 1 S 1 BranntwMonG, § 169 Abs 2 S 3 AO, § 81 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 20 Abs 1 EWGRL 12/92, Art 19 Abs 4 EWGRL 12/92, Art 6 Abs 1 S 2 Buchst a EWGRL 12/92 vorgehend FG München, 11. November 2009, Az: 14 K 3662/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksames Steueraussetzungsverfahren bei beabsichtigter Ausfuhr - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Beweiswürdigung NV: Beabsichtigt ein Steuerlagerinhaber, unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union auszuführen, ist davon auszugehen, dass das hierfür erforderliche Steueraussetzungsverfahren zunächst wirksam eröffnet worden ist, auch wenn die Begleitpapiere zu einem späteren Zeitpunkt während des Transports ausgetauscht und die Waren tatsächlich nicht ausgeführt, sondern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) versandte im April 1999 aus ihrem Steuerlager in Österreich elf Sendungen mit jeweils 18 000 Flaschen Whisky zur Ausfuhr unter Steueraussetzung über Deutschland nach Russland. In den begleitenden Verwaltungsdokumenten (Begleitdokumente) war als Empfänger der Lieferungen eine Firma in Moskau angegeben. Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts wurden die ursprünglichen Begleitdokumente in X bzw. Y (Deutschland) gegen gefälschte Begleitdokumente ausgetauscht, in denen eine belgische Firma als Versender und eine britische Firma als Empfänger angegeben waren. Auf den Originalen wurde mit einem gefälschten Stempel des Hauptzollamts Z die Ausfuhr aus Deutschland bestätigt und der Rückschein an die Klägerin zurückgesandt. Von den elf Sendungen wurde eine in den Niederlanden beschlagnahmt, die übrigen zehn wurden nach Großbritannien verbracht. Die Transporte wurden mit eigenen oder angemieteten LKWs einer deutschen Spedition durchgeführt, die den Whisky im Steuerlager der Klägerin abholte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Klägerin vom Hauptzollamt N, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) ist, in Bezug auf die in Deutschland entstandene Branntweinsteuer neben den Personen B, C und D als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. 2 Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das Steueraussetzungsverfahren in Österreich wirksam eröffnet worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Warenführer möglicherweise von vornherein geplant hatte, die Ware nicht auszuführen. Der Alkohol sei durch den im Steuergebiet erfolgten Austausch der Begleitdokumente gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden. Dass die Begleitdokumente in X bzw. Y ausgetauscht worden seien, ergebe sich aus den Vernehmungsniederschriften der am Entziehen beteiligten Personen B, C und D, die übereinstimmend den Austausch der Begleitdokumente an den genannten Orten bestätigt hätten. Für eine von der Klägerin behauptete Entziehungshandlung in Belgien gebe es keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte auf eine in Österreich erfolgte Entziehungshandlung vor. Jedenfalls in Österreich hätten die Begleitdokumente mit der Ware noch übereingestimmt. Schließlich könne sich die Klägerin nicht gemäß § 169 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) exkulpieren, denn sie habe als Steuerlagerinhaberin die Verantwortung für das von ihr eröffnete Steueraussetzungsverfahren getragen und zudem eine Spedition als Hilfsperson mit dem Transport beauftragt. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie auf die Auswahl des Fahrers habe Einfluss nehmen können. 3 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 9/12) dahingehend ausgelegt werden müsse, dass eine Täuschung des Versenders wie auch der Zollausgangsstelle über den im Begleitdokument angegebenen Bestimmungsort und/oder den Adressaten und/oder die durchführende Spedition und/oder die Kennzeichen der zum Transport verwendeten Trailer eine "Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit" ist, die per se und unabhängig von den Fiktionen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a RL 92/12/EWG mit dem Beginn des Abtransports zur Entstehung der Verbrauchsteuer führt. Die Frage werde sich in einer Vielzahl von Parallelfällen stellen. In Bezug auf solche Fallkonstellationen erfordere die Fortbildung des Rechts eine Ergänzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 48/01 (BFHE 200, 66) entschiedenen Fall hinaus. 4 Zudem habe das FG der Klägerin eine Spedition als Erfüllungsgehilfin zugerechnet, die sie nicht beauftragt habe. Dies werfe die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob ein Transporteur, den die Versenderin nicht beauftragt habe und der von vornherein nicht beabsichtige, die ihm übergebene Ware im Verfahren der Steueraussetzung zu befördern und auszuführen, noch mit Wissen und Wollen des Versenders in dessen steuerlichem Pflichtenkreis tätig werde. Da die Klägerin durch die Steuerhinterziehung keinen Vorteil erlangt habe, hätten die Voraussetzungen für eine Exkulpation nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO vorgelegen. 5 Verfahrensfehlerhaft sei das FG über die Einwände hinweggegangen, dass es vom Geschehensablauf her nicht sein könne, dass die Begleitdokumente in Deutschland ausgetauscht worden seien. Die Papiere seien in einer belgischen Fälscherwerkstatt hergestellt worden. Ihr Verbringen nach Deutschland sei unwahrscheinlich. Für die Annahme der deutschen Zollbehörden, dass die Ware je auf deutschem Gebiet transportiert worden sei, fehle jeder konkrete Beweis. Alles was vorliege, seien ein paar windige Aussagen von ein paar windigen Ganoven während verhängter oder drohender Untersuchungshaft. Abgesehen vom charakterlichen Niveau der Auskunftspersonen seien diese nicht wahrheitspflichtig gewesen. Das FG habe seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es sich die in den Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung niedergelegten Aussagen der Straftäter D, C und B unkritisch zu eigen gemacht habe, ohne diese als Zeugen zu vernehmen. Dies stelle einen Verstoß gegen den in § 81 Abs. 1 FGO verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar. Hätte das FG den Sachverhalt hinreichend ermittelt, hätte es seine Überzeugung, dass die Begleitdokumente in Deutschland ausgetauscht worden seien, nicht aufrecht erhalten können. Am Protokoll der von D gemachten Aussage falle die mangelnde Präzision und die Widersprüchlichkeit auf. Es hätte sich dem FG aufdrängen müssen, dass D einige von ihm durchgeführte Zigarettenfahrten mit Alkoholfahrten verwechselt habe. C habe ausgesagt, dass er die gefälschten Begleitdokumente zusammen mit B in Deutschland ausgetauscht habe; sie seien von einem G in der Nähe von Köln entgegengenommen worden. Aus der Aussage gehe nicht hervor, dass sich auch die Fahrer in der Nähe von Köln aufgehalten hätten. Es sei unwahrscheinlich, dass sich C die Papiere an einem anderen Ort von den Fahrern hat aushändigen lassen und damit nach Köln gefahren sei. Seine Aussage habe C nie berichtigt. Bei der Aussage von B handele es sich um eine Aussage vom Hörensagen; bei dem von ihm beschriebenen Treffen in München sei er selbst nicht dabei gewesen. Auch habe er betont, an den zehn Fahrten nicht beteiligt gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu sei das FG von insgesamt elf Fahrten ausgegangen. Darüber hinaus habe B hinsichtlich eines Aufgriffs in Dover offensichtlich Zigaretten- mit Alkoholschmuggelfahrten verwechselt. Die Frage, welcher Beweiswert einer solchen Aussage zukomme, habe sich das FG nicht gestellt. 6 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es schließt sich der Auffassung des FG an. Alle Zeugen hätten ausgesagt, dass der Austausch der Papiere in Deutschland erfolgt sei. Jedenfalls könne den Aussagen kein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Austausch erst in Belgien vorgenommen worden sei. Aus der von D gemachten Aussage sei zu entnehmen, dass er seinen LKW deshalb in H abgestellt habe, weil er in der Nähe beheimatet gewesen sei. Dies wäre eine plausible Erklärung für die gewählte Route über Deutschland. 7 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auf die gerügten Verfahrensmängel kann sich die Klägerin nicht mehr berufen. 8 1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des BFH vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587). 9
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