STRE201050887 BFH 4. Senat 20101021 IV R 6/08 Beschluss § 233a AO, § 126a FGO, § 12 Nr 3 EStG 2002, § 4 Abs 5 UmwStG 2000, § 10 UmwStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002 vorgehend FG Münster, 9. Januar 2008, Az: 10 K 3034/06 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO nach Erlass eines Gerichtsbescheides) NV: Zu den Steuern vom Einkommen i.S.v. § 12 Nr. 3 EStG gehört auch die Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen (hier: überhöhte Körperschaftsteueranrechnung). Demgemäß sind auch die durch die Rückforderung ausgelösten Nachforderungszinsen (§ 233a AO) --als Nebenleistungen (§ 12 Nr. 3 EStG)-- vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. 1 I. 1. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger zu 1 und 2 (Kläger zu 1 und 2) sind Kommanditisten der A-KG, die mit Wirkung vom 15. Dezember 2000 durch Formwechsel aus der A-GmbH hervorgegangen ist. 2 2. Erklärungsgemäß wurde mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 26. Juli 2001 für die Kläger zu 1 und 2 die nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2000 (UmwStG 2000) anzurechnende Körperschaftsteuer auf insgesamt 3.038.934 DM festgestellt. Für die Einkommensteuer 2000 ergab sich ein Erstattungsanspruch der Eheleute (Kläger zu 1 und 2) in Höhe von 3.285.608,12 DM. Der Anspruch wurde an die A-KG abgetreten und das Guthaben am 10. August 2001 auf deren Konto überwiesen. 3 3. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurde die anrechenbare Körperschaftsteuer mit dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheid vom 27. September 2004 um 1.021.287 DM gemindert und nur noch auf (insgesamt) 2.017.647 DM festgestellt. Letzterer Betrag erhöhte zugleich das Übernahmeergebnis (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2000; hier: Minderung des Übernahmeverlusts). 4 4. Das Wohnsitzfinanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2000 und setzte mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 47.147 € gegen die Eheleute fest. 5 5. Der im Wirtschaftsjahr 2004 (Streitjahr) erzielte Gewinn wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst erklärungsgemäß festgestellt (Gewinnfeststellungsbescheid vom 27. März 2006). Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, die festgesetzten Nachzahlungszinsen seien als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, da die Einkommensteuererstattung der Kommanditisten vollständig einem Konto der A-KG gutgebracht und von dieser für betriebliche Aufwendungen verwendet worden sei. Bei den Nachzahlungszinsen habe es sich deshalb um Betriebsausgaben gehandelt. 6 6. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Klageschrift wurde vom Finanzgericht (FG) dahin ausgelegt, dass --neben den Klägern zu 1 und 2-- die Komplementärin der A-KG (die V-GmbH) Klage erhoben habe (zu Einzelheiten der Begründung vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 789). 7 7. Mit der vom FG zugelassenen Revision machen die Kläger --wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren-- u.a. geltend, dass § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2004) dem Sonderbetriebsausgabenabzug für die Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) nicht entgegenstehe, weil die zunächst festgesetzte Einkommensteuer nicht dem materiellen Recht entsprochen habe und deshalb auch die Nachzahlungszinsen nicht im Zusammenhang mit der materiell-rechtlich geschuldeten Einkommensteuer, sondern im Zusammenhang mit der Änderung ("Beseitigung") eines rechtswidrigen Steuerbescheids stünden. Hinzu komme, dass die Zinsen unter den Voraussetzungen des Streitfalls (Verwendung des überhöhten Erstattungsanspruchs für betriebliche Zwecke) nicht zu den Nebenleistungen i.S. von § 12 Nr. 3 EStG 2004 gehörten. 8 8. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene FG-Urteil sowie den Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. März 2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2006 dahin zu ändern, dass für die Klägerin zu 1 weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 5.186,17 € und für den Kläger zu 2 weitere Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 41.960,83 € berücksichtigt werden. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig mit der Maßgabe für unbegründet, dass als Klägerin und Revisionsklägerin zu 3 nicht die V-GmbH, sondern die A-KG anzusehen ist. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht für erforderlich. Zwar haben die Kläger, nachdem der Senat im anhängigen Revisionsverfahren einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (§ 90a Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist jedoch auch nach Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig, wenn --wie vorliegend-- die Beteiligten hierzu gehört worden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161, m.w.N.). Für eine solche Handhabung spricht zudem, dass die Kläger sich nach ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung in der Sache nicht mehr geäußert haben. 11 1. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist ausschließlich die Höhe der gegenüber den Klägern zu 1 und 2 festzustellenden Sonderbetriebsergebnisse (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Von dem Ausgang dieses Verfahrens ist die V-GmbH steuerrechtlich nicht betroffen und deshalb auch nicht nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt. Anderes ergibt sich --abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz-- nicht aus der Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO, nach der der zur Vertretung berufene Geschäftsführer einer Personengesellschaft Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann. Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass sie der Personengesellschaft selbst (hier: A-KG) die Klagebefugnis vermittelt; sie handelt insoweit als Prozessstandschafterin für die von den Feststellungen materiell-rechtlich betroffenen Gesellschafter. Demgemäß ist auch die für das anhängige Verfahren eingereichte Klageschrift --ebenso wie die Revisionsschrift-- dahin auszulegen, dass die Klage von der geschäftsführungsbefugten Komplementärin (V-GmbH) für die A-KG (Prozessstandschafterin) erhoben wurde (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704). Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend zu berichtigen (BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820). 12 2. In der Sache ist der Ansicht der Vorinstanz beizupflichten. 13 Nach § 12 Nr. 3 EStG 2004 dürfen --vorbehaltlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmetatbestände-- die Steuern vom Einkommen sowie die hierauf entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Das FG hat zu Recht angenommen, dass zu den Steuern vom Einkommen im Sinne dieser Vorschrift auch die Rückforderung überhöhter Einkommensteuererstattungen (hier: Erstattung aufgrund überhöhter anzurechnender Körperschaftsteuer) und demnach zu den Nebenleistungen die hierdurch ausgelösten --und im anhängigen Verfahren streitigen-- Nachforderungszinsen (§ 233a AO) zu rechnen sind. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.