STRE201050894 BFH 3. Senat 20101130 III B 17/09 Beschluss § 129 AO, § 32a Abs 6 S 1 Nr 1 EStG 1997 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2008, Az: 13 K 63/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Mehrjähriges Verwitwetensplitting als offenbare Unrichtigkeit 1. NV: Übersieht der Veranlagungssachbearbeiter wiederholt, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen nicht im Vorjahr des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern --wie auf dem Mantelbogen angegeben-- schon früher verstorben war, ist dieser Fehler offenkundig und ein Rechtsfehler angesichts des eindeutigen und leicht verständlichen Wortlautes des § 32a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 EStG ausgeschlossen . 2. NV: Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und kann daher auch dann erfolgen, wenn der Veranlagungssachbearbeiter notwendige Überlegungen nicht anstellt und sein Versehen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (BFH, Urteil vom 21.01.2010, III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410) . 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Klägerin (Erblasserin). Diese war seit November 1998 verwitwet und daher für den Veranlagungszeitraum 1999 einzeln veranlagt worden; dabei wurde nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Splittingtarif angewandt (sog. Verwitwetensplitting). Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 und 2001 reichte sie im Oktober 2001 und im September 2002 beim seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) ein. Obwohl sie auf dem Mantelbogen der Erklärung zutreffend erklärt hatte, seit dem 24. November 1998 verwitwet zu sein, hakte der Veranlagungssachbearbeiter die Angaben der Erblasserin ab, ohne in den Feldern, die Kennziffern für die elektronische Datenverarbeitung enthalten, Eintragungen zu machen. Infolgedessen wurde die Einkommensteuer für 2000 am 23. November 2001 und für 2001 am 2. Oktober 2002 unter Anwendung des Splittingtarifs festgesetzt. Der Bescheid für 2000 wurde am 2. Oktober 2002 nach § 10d EStG geändert und die Steuer wiederum nach dem Splittingtarif ermittelt. 2 Am 22. August 2003 änderte das FA die Bescheide für 2000 und 2001 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest. 3 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es sei auszuschließen, dass die fehlerhafte Anwendung der Splittingtabelle auf einer unterlassenen Sachverhaltsaufklärung oder einer fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhe. Die Übernahme der aus dem Jahr 1999 für die Veranlagungsart gespeicherten Kennzahl beruhe auf einer Flüchtigkeit oder Gedankenlosigkeit des Veranlagungssachbearbeiters, der die Angaben zum Familienstand übersehen habe. 4 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 XI R 40/91 (BFH/NV 1993, 509) sowie vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 3 K 57/02 ab. Ein bloßes Übersehen des Hinweises "verwitwet seit ... 1998" könne im Streitfall nicht angenommen werden, da die Erklärungen keine Besteuerungsmerkmale eines Ehegatten enthielten, anlässlich der Verwitwung eine neue Steuernummer erteilt worden sei und der gleiche Fehler bei zwei Veranlagungen verschiedener Jahre vorgekommen sei. Zudem sei eine Entscheidung durch den BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich, da zwar das bewusste völlige Außerachtlassen und Nichtprüfen von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich als mechanisches Versehen anzusehen sei, sich aber die Frage stelle, ob nicht eine Änderung nach § 129 AO ausgeschlossen sei, wenn der Veranlagungssachbearbeiter die notwendigen Überlegungen zur Veranlagungsart nicht anstelle und aufgrund gespeicherter Stammdaten eine falsche Veranlagungsart durchführe, weil die Wahl der Veranlagungs- bzw. der Tabellenart durch komplexe Besteuerungsmerkmale bestimmt werde. 5 II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 6 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.