STRE201050897 BFH 3. Senat 20100617 III R 17/09 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 33a Abs 1 EStG 2002, § 52 Abs 40 S 4 EStG 2002 vom 19.07.2006, Art 1 Nr 11 StÄndG 2007, Art 3 Abs
§ 32Abs. 6 ESt
G. 27 Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004 1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.). 28 Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II. 2. a
- bb)nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. 29
- c)Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. 30 Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17). 31 Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971 2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974 1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984 1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C. II. 1. b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004). 32
- aa)Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall
§ 32Abs. 6 ESt
G bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw.
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G beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008 15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359). 33 bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw.
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G für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002 1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17). 34 Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. 35 Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (4-jährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen. 36 3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie der Sohn des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden. 37
- a)Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.). 38
- b)Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. 39 Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im Bundesgesetzblatt, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch fast eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Sohn am 1. März 1983 geboren wurde, verblieben damit im Juli 2006 mehr als 19 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seinen Sohn einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 40 4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden. 41 Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002 1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201050897&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public