G) Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat . 1 I. Das für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt X forderte den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) als Lagefinanzamt auf, den Bedarfswert eines Grundstücks nach § 138 Abs. 1
Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen. Dieser werde für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1
Grunderwerbsteuergesetzes) benötigt. 2 Das FA stellte den Grundbesitzwert durch Bescheid vom 12. Juni 2009 fest. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Die Entscheidung
Finanzgerichts (FG) erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle
Senats durch die Berichterstatterin. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte allerdings seine ursprüngliche Einverständniserklärung nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin schriftlich widerrufen. 3 Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Urteil
FG will sich der Kläger mit einer Beschwerde wenden und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. 4 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. 5 1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für
sen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
AO" nicht angegeben, weshalb das FG ihn habe aufheben müssen, macht er lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit
angefochtenen FG-Urteils geltend. Durch die Darlegung von Fehlern bei der Auslegung oder Anwendung
materiellen Rechts wird aber regelmäßig kein Revisionszulassungsgrund i.S.
2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom
FG-Urteils geltend. 8 Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 138 Abs. 5 BewG, wonach die Feststellung von Grundbesitzwerten vorzunehmen ist, wenn diese für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer "erforderlich" sind, nicht so zu verstehen ist, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob ein grunderwerbsteuersteuerbarer Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921). Vielmehr hat das Feststellungsfinanzamt regelmäßig davon auszugehen, dass die Wertfeststellung i.S. von § 138 Abs. 5 BewG "erforderlich" ist, wenn ein Finanzamt um die Feststellung eines solchen Werts für Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Denn über das Bestehen eines solchen "Bedarfs" und damit die "Erforderlichkeit" der Wertfeststellung entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt durch einen verwaltungsinternen Vorgang in Form der Anforderung
Grundbesitzwerts beim Lagefinanzamt. Dies schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982). Dass ausnahmsweise
halb etwas anderes gelten könnte, weil die Feststellung
Grundbesitzwerts "unvertretbar" oder objektiv willkürlich wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 921), hat der Kläger nicht dargelegt. 9 b) Soweit der Kläger anführt, das FG habe gegen seinen Willen "eine Einzelrichterentscheidung" getroffen, hat er keinen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO dargelegt, auf dem das Urteil
FG beruhen könnte. Der Kläger hat zwar sein durch Schriftsatz vom
3 und 4 FGO, es den Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied
an und für sich zuständigen Senats herbeizuführen (vgl. Thürmer, a.a.O., § 79a FGO Rz 100). In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht (vgl. zu § 90 Abs. 2 FGO bereits BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.