Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff
"Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer) 1. Die Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) setzt im Grundsatz voraus, dass das Kind einen Anspruch auf die von der Agentur nach §§ 35, 36 SGB III geschuldete Vermittlungsleistung hat. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind in der Zeit bis zum Inkrafttreten
Zuwanderungsgesetzes aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen konnte (§ 284 Abs. 5 SGB III a.F.) . 2. Kann ein Kind einen Ausbildungsplatz bereits
halb nicht antreten, weil dem ausländerrechtliche Vorgaben entgegenstehen, scheidet ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG aus . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und war seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Gestalt einer Aufenthaltsberechtigung. Er bezog u.a. für seinen Sohn (S) --geboren am 29. Juli 1983-- laufend Kindergeld. S selbst war im Streitzeitraum (August 2003 bis Mai 2004) aufenthaltsrechtlich bis zum 2. März 2004 vorläufig geduldet (§ 69 Abs. 2
Ausländergesetzes --AuslG 1990--), ab dem 3. März 2004 galt sein Aufenthalt vorläufig als erlaubt (§ 69 Abs. 3 AuslG 1990); über eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis) verfügte S in dieser Zeit nicht. Im Juli 2003 brach S den Besuch der Abendrealschule ab. Ab Juni 2004 wurde er bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender geführt. In der Zwischenzeit war S bei der Agentur für Arbeit weder als Arbeit- noch als Ausbildungsuchender registriert, er war allerdings zweimal im Juni 2003 sowie einmal im Februar 2004 bei der Agentur vorstellig geworden. Eine Registrierung als Bewerber für einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nahm die Agentur unter Verweis auf den nicht geklärten Aufenthaltsstatus
S jedoch nicht vor. 2 Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von dem Schulabbruch erfahren hatte, hob sie die Festsetzung
Kindergeldes für S mit Bescheid vom 16. November 2004 nach § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Monate August 2003 bis Mai 2004 auf und forderte das für diese Zeit bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.540 € zurück. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung
Bescheids vom
G in den für den Streitzeitraum geltenden Fassungen. Hilfsweise sei die von der Familienkasse ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung aus Billigkeitsgründen nach § 227 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den Bescheid vom
sen bisherige Feststellungen keine abschließende Entscheidung darüber ermöglichen, ob dem Kläger für diese Monate ein Kindergeldanspruch für S zusteht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Hinsichtlich der Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 ist die Revision unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). In Bezug auf den für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 relevant werdenden Hilfsantrag ist die Revision unzulässig und insoweit zu verwerfen. Da die Revision teilweise zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers für S für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 im Ergebnis zu Recht verneint. 10
G genügt --ist aber auch erforderlich-- die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S.
1
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteile vom
arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat (Senatsurteil vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47). 13
Arbeitsamtes (der Agentur für Arbeit), dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Wie bei § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt der Registrierung
Kindes als Ausbildungsplatzsuchender keine (echte) Tatbestandswirkung zu (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, und III R 106/07, BFH/NV 2009, 368). Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob das Kind tatsächlich bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur vorstellig geworden ist und --da die Meldung nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis für die Ausbildungswilligkeit gilt-- dieser gegenüber zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer weiteren Vermittlung einer Ausbildungsstelle bekundet hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). 16 c) Für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 kommt ein Kindergeldanspruch
Klägers für S danach nicht in Betracht. Nach den Feststellungen
FG war S lediglich am
Monats September 2003 ihre Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten (vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 für Arbeitsuchende; in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 für Ausbildungsuchende). Da das FG eine erneute Meldung
S bei der Arbeitsvermittlung oder der Berufsberatung (Ausbildungsvermittlung) bis zum 16. Februar 2004 indes nicht festgestellt hat, kommt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 nicht in Betracht. Das FG hat für diesen Zeitraum auch nicht festgestellt, dass S sich eigenständig ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Solche eigenständigen Bemühungen hat der Kläger zumal zu keiner Zeit vorgetragen. 17 d) Da insoweit aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung
Kindergeldes weggefallen ist, ist das für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 zuviel gezahlte Kindergeld von dem Kläger zurückzuzahlen (§ 37 Abs. 2 AO). 18 2. Für die Monate August 2003 und September 2003 sowie Februar 2004 bis Mai 2004 reichen die Feststellungen
FG nicht aus, um einen Kindergeldanspruch
Klägers für S als Arbeit- oder Ausbildungsuchenden zu bejahen. 19 a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt --wie ausgeführt-- die Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender voraus. Da der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gebrauchte Begriff
"Arbeitsuchenden" im Steuerrecht nicht geregelt ist, ist für das Kindergeld insoweit auf die Vorschriften
Sozialrechts, hier auf die § 15 Satz 2 und § 35 SGB III, zurückzugreifen. Ziel
mit Wirkung ab 1. Januar 2003 neu gefassten § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG war es, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen
Anspruchs auf Kindergeld beim Arbeitsamt (der Agentur für Arbeit) arbeitslos melden müssen (s. Bericht
federführenden Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BTDrucks 15/91, S. 19, und Gesetzesbegründung, BTDrucks 15/26, S. 29). Die Vorschrift
G knüpft daher auch nach der Gesetzesänderung weiter an die Begrifflichkeiten
SGB III an. 20 aa) Gemäß § 15 Satz 2 SGB III sind Arbeitsuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Danach ist zwar nicht erforderlich, dass die Person verfügbar i.S.
1 Nr. 2 SGB III a.F. ist, der Suchende muss aber grundsätzlich vermittlungsfähig sein (Wagner in: NK-SGB III, 3. Aufl., § 15 Rz 18). Letztlich muss derjenige, der beim Arbeitsamt (der Agentur für Arbeit) um Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis --oder auch Ausbildungsverhältnis-- ersucht, im Grundsatz einen entsprechenden Anspruch auf die von der Behörde nach § 35 SGB III geschuldete Dienstleistung "Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis" haben. 21 bb) Hieran fehlt es nach Auffassung
erkennenden Senats jedenfalls dann, wenn das als Suchender vorstellig werdende Kind aufgrund seines ausländerrechtlichen Status objektiv keine Arbeitsgenehmigung --in Form der Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III a.F.) oder der Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III a.F.)-- erlangen konnte (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III a.F.) und es daher am Arbeitsmarkt rechtlich keine Beschäftigung in Gestalt eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses aufnehmen durfte (i.E. ebenso Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 323; vgl. auch Mutschler in: NK-SGB III, 3. Aufl., § 35 Rz 15; Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 36 Rz 7). 22 Bis zum Inkrafttreten
Zuwanderungsgesetzes zum
Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. November 1977 7 RAr 5/77, BSGE 45, 153). Ob das bestehende Beschäftigungsverbot durch Erteilung einer entsprechenden Genehmigung aufgehoben werden konnte, war maßgeblich von dem Aufenthaltsstatus
Ausländers abhängig. § 284 Abs. 5 SGB III a.F. sah ausdrücklich einen Vorrang
Ausländer- oder Aufenthaltsrechts vor dem Arbeitsgenehmigungsrecht vor. Nach dieser Vorschrift durfte eine Arbeitsgenehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG 1990 besaß. Abweichend hiervon konnte eine Arbeitsgenehmigung aber ausnahmsweise auch Ausländern erteilt werden, die einen der in § 284 Abs. 5, § 288 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. i.V.m. § 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) genannten Tatbestände erfüllten. Wegen
Vorrangs
Ausländerrechts kam der Entscheidung der Ausländerbehörde dabei Tatbestandswirkung zu (Düe in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 284 Rz 33, 36 und 41; Eicher/Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 26 Rz 22). Die Entscheidung konnte vom Arbeitsamt (von der Agentur für Arbeit) nicht darauf überprüft werden, ob die ausländerrechtlichen Vorschriften zutreffend angewandt wurden (BSG-Urteil vom 25. Oktober 1989 7 RAr 94/88, SozR 4100 § 103 Nr. 44). 23
5 SGB III a.F. nicht erfüllende Ausländer war mithin nicht vermittlungsfähig und hatte dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Vermittlungstätigkeit der Behörde. 24
Suchenden auf eine Vermittlungsleistung der Behörde leitet sich --wie vorstehend aufgezeigt-- nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F., sondern aus dem in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gebrauchten Begriff
"Arbeitsuchenden" und damit aus § 15 Satz 2 i.V.m. § 35 SGB III ab. 26 b) Hat ein Kind aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse keinen Anspruch auf eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit, ist auch ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu verneinen. In dieser Situation scheitert die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses nicht an dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes, sondern an der Nichterfüllung der ausländerrechtlichen Vorgaben. 27 Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift --nämlich die Gleichstellung von Kindern, die (erfolglos) einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben-- darf der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern (Senatsbeschluss vom 25. September 2009 III B 52/08, BFH/NV 2010, 34; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Die Gleichstellung ist daher nur gerechtfertigt, wenn das einen Ausbildungsplatz suchende Kind diesen im Erfolgsfall auch antreten könnte (BFH-Urteil in BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Die Voraussetzungen
G liegen demnach nicht vor, wenn das Kind --die Verfügbarkeit
Ausbildungsplatzes unterstellt-- diesen ohnehin nicht antreten könnte, weil es die objektiven Anforderungen dafür nicht erfüllt oder es aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre (BFH-Urteil in BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Die Gründe, warum das Kind einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht antreten könnte --bspw. aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse--, sind insoweit unerheblich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 34). 28 c) Als Ausländer benötigte S nach den vorstehenden Ausführungen für eine Beschäftigung einschließlich eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Arbeitsgenehmigung (§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.); ein Ausnahmefall
1 Satz 2 SGB III a.F. lag nicht vor. Auch der Beschluss Nr. 1/80
Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
G 1990. Das FG hat jedoch für den BFH bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass S für die Monate August 2003 bis Februar 2004 fiktiv geduldet (§ 69 Abs. 2 AuslG 1990) und sein Aufenthalt in der Bundesrepublik ab März 2004 fiktiv erlaubt war (§ 69 Abs. 3 AuslG 1990). 30
S der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung grundsätzlich nicht entgegen. Zwar erfüllte S in dieser Zeit nur die Voraussetzungen einer Duldungsfiktion i.S.
G 1990. Allerdings erlaubte § 5 Nr. 5 ArGV ausdrücklich die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an Ausländer, die eine Duldung (§ 55 AuslG 1990) besaßen. Da es sich bei der Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG 1990 um einen Fall einer gesetzlichen Duldung i.S.
G 1990 handelte (s. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung
Ausländerrechts, BTDrucks 11/6321, S. 80; Rz 69.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000, GMBL 2000, 617, 768 --AuslG-VwV--), fiel auch der Ausländer, der eine entsprechende Bescheinigung besaß, unter die Erweiterung von § 5 Nr. 5 ArGV. Der Erteilung einer Arbeitserlaubnis stand im Streitfall zudem nicht entgegen, dass § 285 Abs. 4, § 288 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 3 Satz 1 ArGV die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung u.a. für Ausländer, die eine Duldung besaßen, von einer einjährigen Wartezeit abhängig machten. Denn vorliegend verfügte der Kläger nach den Feststellungen
FG über eine Aufenthaltsberechtigung, so dass S nach § 3 Satz 2 ArGV von der Wartezeit befreit war. 32
S (§ 35 SGB III) und seiner Meldung als Arbeit- und/oder Ausbildungsuchender entgegenstehen könnten. Dies wird das FG nun nachzuholen haben. 34 3. Soweit infolge der erfolglosen Anfechtung
Bescheids vom 16. November 2004 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung über den Hilfsantrag zu entscheiden ist (Monate Oktober 2003 bis Januar 2004), ist die Revision unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO), da eine Erweiterung
Klageantrags im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (§ 123 FGO). 35 Mit seiner Klage hatte der Kläger vor dem FG lediglich die Aufhebung der vorstehend genannten Bescheide begehrt. Hierüber hat das FG entschieden. Über das erstmals im Revisionsverfahren durch Erweiterung
Klageantrags erhobene Erlassbegehren ist gerichtlich dagegen nicht entschieden. Es fehlt insoweit an einem Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.