1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen? 2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt: Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten
Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben? 3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? 4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
Grundstücken. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S.
G) und Steuerpflichtige i.S.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). 3 Im September 2004 beauftragte die Klägerin die Beigeladene als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis. Für ihre Leistung erteilte die Beigeladene am 17. November 2005 eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin hinwies. 4 Die Klägerin versteuerte zunächst die
ihr im Streitjahr 2005 bezogene Leistung als Steuerschuldnerin, machte später aber geltend, dass die Voraussetzungen für eine in ihrer Person entstandene Steuerschuld nicht vorlägen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) folgte dem nicht, sondern ging davon aus, dass die Klägerin nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UStG Steuerschuldnerin sei. 5 II. Entscheidungsgründe 6 Der Senat setzt das Revisionsverfahren gemäß § 121 Satz 1, § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Auslegung der Ermächtigung 2004/290/EG des Rates vom 30. März 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 94, 59 --Ermächtigung 2004/290/EG--) zur Vorabentscheidung vor. 7 1. Rechtlicher Rahmen 8 a) Unionsrecht 9 Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG unterlagen der Mehrwertsteuer 10 "Lieferungen
Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt". 11 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG hatte folgenden Wortlaut: 12 "
Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten
Gebäuden und den Begriff 'dazugehöriger Grund und Boden' festlegen. ... Als Gebäude gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk." 14 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bestimmten: 15 "
einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden. ..." 21 Art. 1 und 2 der auf Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gestützten Ermächtigung 2004/290/EG hat folgenden Wortlaut: 22 "Artikel 1 23 Abweichend
Absatz 1 Buchstabe
Gegenständen und Erbringungen
Dienstleistungen den Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. 24 Artikel 2 25 In folgenden Fällen kann der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden: 1. bei der Erbringung
Gebäudereinigungsleistungen an einen Steuerpflichtigen, es sei denn, der Leistungsempfänger vermietet ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen, oder bei der Erbringung
Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen; 2. bei der Lieferung
Grundstücken an einen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), sofern der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optiert hat." 26 Der zweite und dritte Erwägungsgrund dieser Ermächtigung lauten: 27 "
Grundstücken gemäß Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h), die mit einem besonders großen MwSt.-Betrugs- und -umgehungsrisiko verbunden sind, wurden MwSt.-Ausfälle festgestellt, wenn der Lieferer für die Besteuerung des Umsatzes optierte. Grundstücke haben in der Regel einen so hohen Wert, dass die Bemessungsgrundlage und die MwSt.-Ausfälle schon bei einem einzigen Umsatz besonders hoch sind. Die Möglichkeit, für die Besteuerung
Grundstückslieferungen zu optieren, muss beibehalten werden, um das MwSt.-System neutral zu halten. Angesichts der besonderen Umstände bei Lieferungen
Grundstücken scheint die angestrebte MwSt.-Schuldnerschaft des Leistungsempfängers die beste Lösung zu sein, um dem damit verbundenen besonders hohen Risiko zu begegnen. Vermieden werden dadurch außerdem eine doppelte steuerliche Haftung
Lieferer und Leistungsempfänger, die für den Empfänger mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko und für den Fiskus mit aufwändigen Rückforderungsverfahren verbunden wäre, sowie die steuerliche Haftung eines Dritten wie z.B. eines Notars, die zu höheren Kosten für Lieferer und Leistungsempfänger führen würde. Die Ausnahmeregelung betrifft in der Praxis lediglich Umsätze zwischen Steuerpflichtigen und ist somit auf bestimmte Fälle begrenzt." 29 b) Nationales Recht 30 § 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG lauten: 31 "
Bauwerken dienen, mit Ausnahme
Planungs- und Überwachungsleistungen. ... 37
Bauwerken dienen". 40 2. Zur ersten Vorlagefrage 41 Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob sich der Begriff der Bauleistung im Sinne der Ermächtigung 2004/290/EG nur auf Dienstleistungen bezieht oder auch Lieferungen umfasst. 42
Gebäuden dienen. Hierfür könnte der Zweck der Ermächtigung sprechen, die Bekämpfung der
steuerunehrlichen Wirtschaftsbeteiligten verursachten Steuerausfälle. Eine derartige Auslegung könnte sich auch ergeben aus der Erwähnung des "Baugewerbes" in den Begründungserwägungen sowie aus dem Hinweis auf die Österreich erteilte, "ähnliche" Ermächtigung, die den Übergang der Steuerschuld gestattet bei "Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein
einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen ..., an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt" ... sowie
"Bauleistungen ... durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen". 45
Dienstleistungen und sieht die mit diesen Begriffen beschriebene Leistung ("Arbeiten") als Dienstleistung an. 48
Absatz 5 als Lieferung
Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen". Auch dies deutet darauf hin, dass es sich bei den Bauleistungen nur um Baudienstleistungen handelt. Hierfür spricht insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG). 50 dd) Schließlich kann zu berücksichtigen sein, dass die Ermächtigung 2004/290/EG als
der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung dem Grundsatz enger Auslegung unterliegt (vgl. zur engen Auslegung derartiger Ermächtigungen z.B. EuGH-Urteil vom 29. Mai 1997 C-63/96, Skripalle, Slg. 1997, I-2847, Leitsatz 1), was eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Bauleistungen auf Baudienstleistungen rechtfertigen könnte. 51 c) Die Entscheidungserheblichkeit der ersten Vorlagefrage beruht darauf, dass es sich bei der
der Klägerin bezogenen Leistung, der Errichtung eines Gebäudes, um eine Lieferung handelt, wie sich aus der allgemeinen Definition des Lieferbegriffs in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt und durch Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie bestätigt wird. Für diese Leistung besteht keine Steuerbefreiung. Auch Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG erfasst diese Lieferung nicht. 52 Gestattet die Ermächtigung 2004/290/EG die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers nur für die Bauleistungen, bei denen es sich um Dienstleistungen handelt, nicht aber auch für Lieferungen, ist die Klägerin zwar nach § 13b UStG, nicht aber auch nach der Ermächtigung 2004/290/EG Steuerschuldnerin, so dass das für sie günstigere Unionsrecht zu berücksichtigen wäre. 53 3. Zur zweiten Vorlagefrage 54 a) Sollte die Ermächtigung 2004/290/EG die Anordnung einer Steuerschuld des Leistungsempfängers auch für Baulieferungen gestatten, ist weiter entscheidungserheblich, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG für alle Baulieferungen und dabei entsprechend Art. 1 dieser Ermächtigung für Lieferungen an alle Steuerpflichtigen anzuordnen oder ob es ihnen offensteht, insoweit zwischen verschiedenen Arten
Baulieferungen und Leistungsempfängern zu differenzieren. Sollte eine derartige Berechtigung nicht bestehen, stellt sich die Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen sich aus einer dann unzulässigen Untergruppenbildung ergeben. 55 Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Ermächtigung 2004/290/EG um keine für den Mitgliedstaat zwingende Regelung, sondern um ein ihm eingeräumtes Wahlrecht handelt. Bei anderen Ermächtigungen, wie z.B. der Ermächtigung, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ist der EuGH davon ausgegangen, dass "ein Mitgliedstaat, wenn er beschlossen hat,
der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie
Dienstleistungen im Sinne
Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie
Dienstleistungen beschränken" kann (EuGH-Urteil vom 6. Mai 2010 C-94/09, Kommission/Frankreich, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 454 Rdnr. 28). Diese Überlegung könnte es rechtfertigen, eine Untergruppenbildung auch bei der Ausübung der Ermächtigung 2004/290/EG für zulässig zu halten. 56 Weiter kann auch zu berücksichtigen sein, dass Art. 21 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2006/69/EG (ebenso Art. 199 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG) die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigte, festzulegen, "für welche Lieferungen
Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien
Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie
diesen Maßnahmen Gebrauch machen ... [und sie] ... ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen
Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken" können. Eine vergleichbare Regelung enthielt die Ermächtigung 2004/290/EG aber nicht. 57 b) Die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Vorlagefrage ergibt sich daraus, dass § 13b UStG keine Steuerschuld des Leistungsempfängers für alle Baulieferungen, sondern nur für Werklieferungen nach § 3 Abs. 4 UStG anordnet, so dass die Vorschrift nicht z.B. die bloße Lieferung
Baumaterial erfasst. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet, an den Grundstückseigentümer eine derartige Werklieferung ausführt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1969 V R 9/66, BFHE 97, 196, BStBl II 1970, 71 zur gleichlautenden Bestimmung in § 3 Abs. 2 UStG 1951). Bedenken gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung
Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 19 ff.), nicht in Einklang steht. 58 Darüber hinaus sind nicht entsprechend Art. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG alle Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger Steuerschuldner für die
ihnen bezogenen Leistungen, sondern nur die Steuerpflichtigen, die die Leistungen, für die die Steuerschuld des Leistungsempfängers angeordnet ist, auch selbst erbringen. Dies kann für den Leistenden zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Feststellung führen, ob er selbst oder der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wenn er in die Verhältnisse des Leistungsempfängers keinen Einblick hat. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus, dass der Leistungsempfänger bei Vorliegen einer Bauleistung nur dann Steuerschuldner ist, wenn er nicht nur Steuerpflichtiger ist und selbst Bauleistungen erbringt, sondern zumindest 10 % seines "Weltumsatzes" im Vorjahr aus derartigen Bauleistungen bestehe (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2004 IV D 1 -S 7279- 107/04, BStBl I 2004, 453; vgl. zuletzt Umsatzsteueranwendungserlass vom 4. Februar 2011, BStBl I 2010, 846 Abschn. 13b.1). Diese Auffassung war Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits, da die Klägerin zunächst davon ausging, dass sie diese Grenze überschritten habe, später aber feststellte, dass dies nicht der Fall war. 59 4. Zur dritten Vorlagefrage 60 Ist der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt, stellt sich weiter die Frage, ob der Mitgliedstaat dabei Beschränkungen unterliegt oder Untergruppen nach freiem Ermessen bilden kann. Insoweit ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob bei einer Regelung, die einen Übergang der Steuerschuld nicht für Bauleistungen an alle Steuerpflichtigen anordnet, sondern nur für Leistungen an Steuerpflichtige, die selbst Bauleistungen erbringen, der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. allgemein EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 44, und vom 26. April 2005 C-376/02, "Goed Wonen", Slg. 2005, I-3445 Rdnr. 32) hinreichend gewahrt ist, wenn der Leistende nicht rechtssicher feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die Steuerschuld seines Leistungsempfängers im Hinblick auf die hierfür in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllenden Bedingungen vorliegen. 61 5. Zur vierten Vorlagefrage 62 Schließlich stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen einer unzulässigen Untergruppenbildung. 63
denen sich der eine --der Leistungsempfänger-- auf das ihm günstigere Unionsrecht berufen kann, wonach der Leistende die Umsatzsteuer schuldet, während der andere --der Leistende-- auf der Anwendung des nationalen Rechts bestehen kann, das den Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt und daher für ihn günstiger ist. 67 Dies könnte es rechtfertigen, dass eine unionsrechtswidrige nationale Regelung zum Übergang der Steuerschuld, die zwingend Auswirkungen auf zwei Steuerpflichtige hat, insgesamt --mit Wirkung für beide Steuerpflichtige-- unangewendet bleiben muss. Andernfalls entstünde eine Besteuerungslücke, da sich der Leistungsempfänger auf das ihm günstigere Unionsrecht berufen, der Leistende dagegen zugleich die Geltung des nationalen Rechts beanspruchen könnte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110183&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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