G überschritten ist, sind Unterhaltsleistungen
verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S) zunächst Kindergeld. 2 S ist seit 1998 verheiratet. Er studierte von Oktober 2000 bis zum
S den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch
Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht
S gegenüber seiner --
S-- Ehefrau unterschritten werde, blieb erfolglos. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge
S kein Betrag für eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau abzuziehen sei. 5 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung
4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG). 6 Der Jahresgrenzbetrag
G stehe dem Freibetrag eines Einkommensteuerpflichtigen gleich.
halb müsse ein verheiratetes, gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtetes Kind einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen können; andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen Art. 6 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) vor. Das verheiratete Kind, das neben seinem Studium arbeite, um den erhöhten Unterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren, dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein nicht verheiratetes Kind, das nur für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen habe. S habe gerade wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau den Grenzbetrag
G überschritten, um weitere staatliche Unterstützung zu vermeiden. Auch er selbst, der Kläger, werde in seinen Grundrechten verletzt, weil er unter Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater eines unverheirateten Kindes schlechter gestellt werde. Allein die Tatsache, dass S trotz seiner Heirat einen eventuellen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hätte, der im Kindergeldverfahren jedoch nicht berücksichtigt werde, verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Zudem sei die Ausgestaltung
G als Freigrenze ohne Übergangs- und Härtefallregelung verfassungswidrig. 7 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils den Bescheid vom
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. 11 2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG festgestellt, dass S in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember 2002, in denen er jeweils studierte, i.S.
G für einen Beruf ausgebildet wurde, und dass er in den Monaten April bis September 2002 i.S.
G eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte, S also im gesamten Streitjahr 2002 einen Berücksichtigungstatbestand erfüllte. 12 3. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) haben Eltern eines verheirateten Kindes für dieses jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn mit der Eheschließung
Kindes sind nicht mehr die Eltern vorrangig zu seinem Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte
Kindes (§ 1608 Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Eheschließung
Kindes grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege
Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen
Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern
halb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. BFH-Urteil vom
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2009, 1030, 1039). 13 Ein solcher Mangelfall liegt hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen
FG konnte zwar die Ehefrau im Streitjahr 2002 keinen Unterhalt für S leisten. Seine eigenen Einkünfte und Bezüge überschritten jedoch den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 €. Dabei hat das FG im Ergebnis zu Recht etwaige Unterhaltsleistungen
S an seine Ehefrau nicht Einkünfte mindernd berücksichtigt. 14 a) Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121). Darüber hinaus sind nach dem Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) im Wege verfassungskonformer Auslegung
G Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung
Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S.
G wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251). 15 b) Durch die Regelungen
Familienleistungsausgleichs soll eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich berücksichtigt werden, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht. Einer entsprechenden Entlastung der Eltern bedarf es allerdings nicht, wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Das ist hier der Fall. 16 Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dementsprechend müssen Eltern nur ihr eigenes Kind und
sen Kinder unterstützen, nicht aber auch den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes. Die Eheschließung
Kindes führt rechtlich zu keiner erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern. Der von ihnen dem Kind zu gewährende Unterhalt erfasst lediglich den Lebensbedarf
(bedürftigen) Kindes, nicht aber die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von anderer Seite gegen ein Kind gerichtete Unterhaltsforderungen --wie hier etwaige Unterhaltsansprüche der Ehefrau-- erhöhen den eigenen Bedarf
Kindes gegenüber seinen Eltern nicht. Andernfalls entstünde --mittelbar-- eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus (vgl. Urteil
Bundessozialgerichts vom 27. April 1994 10 RKg 16/93, Sozialrecht 3-5870 § 2 Nr. 24, unter Bezugnahme auf das Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
verheirateten Kindes an seinen bedürftigen Ehepartner in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag
G einzubeziehen. Dahinstehen kann
halb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen S im Hinblick darauf, dass auch ein solcher Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit
Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
Vaters eines verheirateten Kindes gegenüber dem Vater eines nicht verheirateten Kindes besteht nicht. Denn beide sind nur verpflichtet, den Unterhaltsbedarf
eigenen Kindes zu decken und werden insoweit in gleichem Umfang steuerlich im Rahmen
Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. 18 5. Dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung
G gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 2 BvR 2122/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 1109). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.