Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen des "betreuten Wohnens" erbringt Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des "betreuten Wohnens" ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 BSHG (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist. 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Bereich "betreutes Wohnen" im Jahr 1997 (Streitjahr) erbrachte sog. "Basisleistungen" steuerfrei sind. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S.
DV) angeschlossen ist. 3 Er hat als sog. Betreiber mit der V-KG als Vermieterin am
den Mietern im Rahmen des Mietvertrages vereinnahmt werden. Würde
den Mietern ein höheres Betreuungsentgelt für die Erbringung
Basisleistungen erlöst, wären die daraus resultierenden Mehreinnahmen an den Kläger abzuführen. 5 Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages erbrachte der Kläger die Basisleistungen nach Anlage 1 und Zusatzleistungen nach Anlage 2 des Vertrages. Über Zusatzleistungen war mit den jeweiligen Bewohnern ein gesonderter Betreuungsvertrag zu schließen, der aber nur dann zustande kommen sollte, wenn der jeweilige Mieter auch mit der V-KG einen Vertrag über die Erbringung
Basisleistungen abgeschlossen und das Entgelt hierfür bezahlt hatte. Für den Fall, dass der Kläger einen Betreuungsvertrag über Basisleistungen oder Zusatzleistungen direkt abgeschlossen hatte, sollten diese auf die Verpflichtung der V-KG angerechnet werden. Der Kläger hatte über Gemeinschafts- und Funktionsräume im Haus E mit der V-KG einen gesonderten Mietvertrag geschlossen. Er war verpflichtet, diese Räume zur Betreuung der Senioren zu nutzen und dort regelmäßig und in ausreichendem Umfang Basis- und Zusatzleistungen anzubieten und zu erbringen. Der Unterhalt und Betrieb dieser Flächen sollte durch den Kläger auf dessen Namen und Kosten erfolgen. 6 Laut der Anlage zum Vertrag umfassten die Basisleistungen "1. Sozial- und Gesundheitsbetreuung für Bewohner durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft 2. Vermittlung
Mahlzeitendienst
ambulanten Hilfsleistungen, allgemeiner Art 7. Vermittlung
Dienstleistungen z.B. Wohnungsreinigung, Wäschedienst, Hausmeisterdienst
G) erfüllt sind. Denn der Kläger kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben." 18 Der Kläger gehört zwar zu dem nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Personenkreis, da er einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 23 UStDV angeschlossen ist und nach seinem Satzungsinhalt unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. 19 Es ist aber zweifelhaft, ob die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt sind. Denn der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom
Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen,
der Steuer: ... g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen
Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere
dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen; ..." 24 Das UStG hatte diese Richtlinienbestimmung für das Streitjahr lediglich dadurch "umgesetzt", dass es die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183; vom 11. März 2009 XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, und vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143). 25
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die
dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143). 28
diesen Grundsätzen stellt die Erbringung der Basisleistungen, die die zeitweise werktägliche Präsenz einer Fachkraft für die Sozial- und Gesundheitsbetreuung, die Organisation des Gemeinschaftsbereiches (Veranstaltungen) sowie die Vermittlung ambulanter Hilfeleistungen und die Erbringung weiterer Dienstleistungen (Vermittlung
Mahlzeitendienst, Wohnungsreinigung, Wäschedienst und Hausmeisterdienste) umfassen, eine einheitliche Dienstleistung dar. Denn der Kläger hat sich aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers zur Erbringung des gesamten Leistungspakets verpflichtet, das der jeweilige Mieter je nach Bedarf ganz oder nur teilweise nutzen kann. Die Verpflichtung ist in einer einzigen Vertragsgrundlage enthalten und wird darin insgesamt einheitlich abgerechnet, ohne dass eine anteilige Bewertung der einzelnen Leistungselemente stattfindet. Es erschiene daher künstlich und nicht sachgerecht, das Leistungspaket "Basisleistungen" aufzuspalten und in einzelne Leistungen aufzugliedern. 32 bb) Die einheitliche Leistung des Klägers ist eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Sie wird nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz geprägt durch diejenigen Leistungselemente, die unter die Altenhilfe i.S. des § 75 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG; nunmehr § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) fallen. 33 Das FG hat festgestellt, dass die Mieter mehrheitlich älter als 75 bzw. 80 Jahre alt sind. Sie gehören daher überwiegend zu dem hilfsbedürftigen Personenkreis i.S.
34 Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG soll die Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Zu den
der Altenhilfe unterstützten Maßnahmen gehören nach § 75 Abs. 2 BSHG u.a. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste (Nr. 3) und zum Besuch
Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen (Nr. 4). 35 Im Streitfall leistete der Kläger mit der Sozial- und Gesundheitsbetreuung, der Vermittlung verschiedener Dienstleistungen und mit der Organisation
Veranstaltungen und den damit verbundenen Leistungen derartige Hilfen. 36 Der Annahme einer eng mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbundenen Leistung steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Vertragsbeziehung zu den Mietern hat, sondern sich gegenüber dem Vermieter zum Erbringen der Leistungen verpflichtet hatte. Denn Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG stellt auf die Art der Dienstleistung ab und verlangt nicht zwingend, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen der betreuten Person und dem Leistenden bestehen, solange die Betreuung tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erfolgt. 37 Der Sachverhalt des Streitfalls ist insoweit nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Verein für Rettungsdienste einem Notarzt ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, damit dieser seine steuerbefreite Notarzttätigkeit ausüben kann, und in dem der Senat wegen Fehlens einer Leistung des Vereins an die Patienten selbst die begehrte Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG versagt hat (BFH-Urteil vom
den Trägern der Sozialhilfe übernehmbar war. 39 d) Die einheitliche Leistung ist auch i.S.
2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unerlässlich, da sie den Kernbereich der Altenhilfe betrifft. 40 3. Da die Leistungen des Klägers steuerfrei sind, kann unerörtert bleiben, ob andernfalls die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht käme. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110210&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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