Angehörigen)
G und Krankheitskosten i.S.
G kommt nicht in Betracht . 3. Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs. 5 EStG) . 1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Heimunterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Gesamtbetrag der Einkünfte: 73.180 €). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger Aufwendungen der Klägerin in Höhe
1.316 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Diesen Betrag hatte die Stadt A
der Klägerin für Kosten der Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim, die durch einen schweren Schlaganfall und die daraus resultierende Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) notwendig geworden war, gefordert. Die Kosten der Heimunterbringung hatten sich auf insgesamt 37.700 € belaufen. Hiervon hat der Vater der Klägerin 9.440,64 €, die Pflegeversicherung 22.344 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt der Stadt A getragen. Außerdem hat der Vater der Klägerin, der im Jahr 2006 eine Rente in Höhe
24.069 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau, der Mutter der Klägerin, Unterhalt --im Einvernehmen mit dem Sozialamt-- in Höhe
15.229 € gewährt. Im Einkommensteuerbescheid vom 27. Juli 2007 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen der Klägerin nicht. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 965). Das FA habe die Unterhaltsaufwendungen der Klägerin zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt. Denn die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Vaters der Klägerin überstiegen den Höchstbetrag
7.680 €. 4 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung
G. 5 Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom
1.316 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG zum Abzug zugelassen werden. 6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die
den Klägern geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für die Heimunterbringung ihres pflegebedürftigen Vaters nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. 8 a) Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 EStG im Streitjahr bis zu 7.680 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 33a Abs. 1 EStG erfasst allerdings nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G umfasste Bereich ist insofern enger als der den "gesamten Lebensbedarf" und damit z.B. auch Krankheitskosten umfassende (vgl. § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhaltsbegriff des bürgerlichen Rechts (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755). Diese für den typischen Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Unterhaltsaufwendungen können nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, sie sind vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (§ 33a Abs. 5 EStG). 9 b) Untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. die Übernahme
Krankheits- oder Pflegekosten--, sind dagegen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, m.w.N., und vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; HHR/Kanzler, § 33a EStG Rz 38; siehe auch Fuhrmann in Korn, § 33 EStG Rz 10; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 Rz 25; Hufeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1). Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung
Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom
G und Krankheitskosten i.S.
G aufzuteilen. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten --und nur wegen dieser ist die Klägerin ausweislich der bindenden Feststellungen des FG vom Sozialamt der Stadt A in Anspruch genommen worden-- umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt (BFH-Urteil in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294, m.w.N.). 11 d) Nach diesen Maßstäben sind die
den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Heimunterbringung des durch den schweren Schlaganfall pflegebedürftigen Vaters der Klägerin nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG, sondern nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Allerdings scheidet ein Abzug der streitigen Aufwendungen nach dieser Vorschrift im Streitfall schon deshalb aus, weil diese Aufwendungen die zumutbare Belastung i.S.
G nicht übersteigen. Denn diese beträgt vorliegend nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 4.390,80 € (6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe
73.180 €). 12 Damit hat das FG die Klage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so dass die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110224&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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