STRE201110226 BFH 11. Senat 20110608 XI R 37/08 Urteil § 3 Abs 1 UStG 1993, § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 1993, § 3 Abs 9 UStG 1999, § 12 Abs 1 UStG 1993, § 12 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 28 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 28 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 31 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 31 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 32 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 32 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 33 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 33 UStG 1999, Art 5 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 12 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77 vorgehend FG Münster, 13. November 2007, Az: 15 K 194/04 U, Urteilvorgehend BFH, 15. Oktober 2009, Az: XI R 37/08, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 10. März 2011, Az: C-497/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippe). 2 Er behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen "zum Mitnehmen" erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %. 4 Das FA erließ am 28. Mai 2002 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. 5 Während des Klageverfahrens erließ das FA am 9. August 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 aus Gründen, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen. Dabei legte das FA für die Streitjahre Bruttoumsätze für Speisen von ... DM für das Jahr 1996, ... DM für das Jahr 1997, ... DM für das Jahr 1998 und ... DM für das Jahr 1999 zugrunde. Die Umsätze aus der Abgabe der Speisen unterwarf das FA weiterhin zu 80 % dem Regelsteuersatz und zu 20 % dem ermäßigten Steuersatz. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seine Entscheidung ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 647. 7 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen vor, das Ablagebrett an einem Imbissstand sei keine Infrastruktur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 XI R 37/08 (BFHE 227, 251, BStBl II 2010, 368) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 9 "1. Ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel 'zum Mitnehmen' fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die --durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise-- zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind? 10 2. Falls 'Nahrungsmittel' im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind: 11 Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt?" 12 Der EuGH hat diese --und die in weiteren Vorabentscheidungsersuchen-- gestellten Fragen mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 (dem Streitfall) und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt beantwortet: 13 "1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass - die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen; - die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen. 14 2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind." 15 Der Kläger sieht mit der Entscheidung des EuGH seine Rechtsauffassung bestätigt. 16 Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 9. August 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind. 17 Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Es hat auf eine Stellungnahme zu dem EuGH-Urteil verzichtet. 19 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 Das FG hat zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) auf alle vom Kläger an seinen Imbissständen und einem Schwenkgrill abgegebenen Speisen verneint. 21 1. Die von dem Kläger an seinem Imbissstand und an seinem Schwenkgrill abgegebenen Speisen sind Lieferungen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 22
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